Voraussetzungen für die Alterspension
Wollen Sie die Alterspension trotz Erfüllung der Mindestversicherungszeit erst nach Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch nehmen? Dann erhalten Sie für die Monate des späteren Pensionsantritts als Bonus einen Zuschlag.
Dieser Zuschlag beträgt für je zwölf Kalendermonate des späteren Pensionsantritts 5,1 % der Pension. Ein Rest von weniger als zwölf Kalendermonate wird anteilig berücksichtigt. Der Zuschlag für die erhöhte Alterspension aufgrund des späteren Pensionsantritts ist mit maximal 15,3 % begrenzt.
Überdies zahlen Sie für diesen Zeitraum nur den halben Pensionsversicherungsbeitrag. Bei der späteren Pensionsberechnung werden dennoch Beiträge ausgehend vom vollen Beitragssatz berücksichtigt.
Ein besonderer Steigerungsbetrag steht Ihnen zusätzlich zur Pension zu, wenn Sie Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung bezahlt haben. Diese Beiträge werden aufgewertet und mit einem im Gesetz festgelegten Faktor vervielfacht.
Sind Sie neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig? Dann erhalten Sie für die geleisteten Pensionsbeiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag zur Pension.
Diesen Betrag bekommen Sie ab dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt. Für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag im Folgejahr neu berechnet.
Die Pensionen aus der Pensionsversicherung werden grundsätzlich jährlich erhöht.
Die Pensionserhöhung legt der Sozialminister/die Sozialministerin oder ein eigenes Bundesgesetz fest.
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