Aktuelles zum Jahreswechsel 2025

Pensionsanpassung 2025

Um die Inflation auszugleichen und die Kaufkraft zu erhalten, werden die Pensionen mit 1. Jänner eines jeden Jahres erhöht – und zwar mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor. Dieser orientiert sich an der durchschnittlichen Erhöhung der Verbraucherpreise. Für die Anpassung sehr hoher Pensionen ist – so wie im Vorjahr – eine gesetzliche Deckelung vorgesehen.

Die Erhöhung der Pensionen erfolgt 2025 bei einem monatlichen Gesamtpensionseinkommen

  • bis 6.060 Euro mit 4,6 Prozent,
  • über 6.060 Euro mit einem Fixbetrag von monatlich 278,76 Euro brutto.

Zum Gesamtpensionseinkommen (brutto) zählen die Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, alle Sonderpensionen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz. Werden mehrere Leistungen bezogen, wird die Pensionserhöhung verhältnismäßig auf die einzelnen Leistungen aufgeteilt.

Die Anpassung wird 2025 für alle Pensionen, wie oben genannt, in voller Höhe vorgenommen, somit auch für jene, die erst im Jahr 2024 zuerkannt wurden. Ebenso werden mit Jahresbeginn die Richtsätze für die Ausgleichszulage, die Grenzwerte für den Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus sowie das Pflegegeld und der Angehörigenbonus um 4,6 Prozent erhöht.

Schutzklausel für Neupensionisten im Jahr 2025 

Wie bereits für Pensionsneuzugänge 2024 ist auch für Personen, die 2025 ihre Pension antreten, eine Schutzklausel in Form eines Erhöhungsbetrages zu ihrer Eigenpension vorgesehen. Diese gleicht die verzögerte Aufwertung im Pensionskonto unter Berücksichtigung der teils hohen Inflationsraten der letzten Jahre aus und bewahrt somit vor dauerhaften Pensionsverlusten.

Der Erhöhungsbetrag beträgt 4,5 Prozent der Gesamtgutschrift 2023 im Pensionskonto, geteilt durch 14. Bei vorzeitigem Pensionsantritt wird dieser Betrag um die gleichen Abschläge wie die Pension vermindert bzw. bei Pensionsaufschub um den gleichen Prozentsatz wie die Pension erhöht.

Bei Inanspruchnahme einer Korridorpension gilt diese Sonderregelung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Damit soll ein Anreiz für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben gesetzt werden.

Frauen können 2025 mit 61 Jahren in Alterspension gehen 

Das Regelpensionsalter für Frauen geboren ab 1964 wird seit 2024 bis zum Jahr 2033 schrittweise auf 65 Jahre erhöht und damit an jenes der Männer angeglichen. Aufgrund dieser schrittweisen Erhöhung können Frauen im Jahr 2025 ihre Alterspension frühestens ab Vollendung des 61. Lebensjahres in Anspruch nehmen – konkret betrifft dies Frauen, die im zweiten Halbjahr 1964, also von 01.07.1964 bis 31.12.1964, geboren wurden.

Nähere Informationen unter: Reguläre Alterspension

Weitere Neuerungen 2025:  

  • Kleinunternehmerregelung – Umsatzgrenze für Ausnahme von der Pflichtversicherung wird auf 55.000 Euro erhöht: Gewerbliche Einzelunternehmer und Ärzte, die ihre selbständige Tätigkeit nur im geringen Ausmaß ausüben, haben die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG oder der Pensionsversicherung nach dem FSVG ausnehmen zu lassen.
    Die hierfür relevante Jahresumsatzgrenze wird ab 01.01.2025 entsprechend der Kleinunternehmergrenze für die Umsatzsteuerbefreiung von 35.000 Euro auf 55.000 Euro angehoben. Alle sonst notwendigen Voraussetzungen für die Ausnahme, wie Einkommensgrenzen (Grenzwert 2025: 6.613,20 Euro) oder Alterskriterien bleiben davon unberührt. Mehr Info unter: Kleinunternehmer
  • Keine Anrechnung von Versehrten- oder Betriebsrenten, Versehrtengeld oder Integritätsabgeltung bei der Ausgleichszulage und beim Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus: Bei Pensionisten, die zu ihrer Pension auch eine Ausgleichszulage beziehen und darüber hinaus aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit auch eine der genannten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, wurde diese bisher als Einkommen bei der Feststellung der Ausgleichszulage angerechnet. Künftig entfällt die Anrechnung dieser Unfallversicherungs-Leistungen. Gleichermaßen werden diese Leistungen auch bei einem Anspruch auf Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus nicht mehr berücksichtigt. Betroffene Pensionisten erhalten somit ab 2025 eine höhere Leistung aus der Pensionsversicherung.
  • Werte und Grenzen für das Jahr 2025: Von der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage bis zur Rezeptgebühr – mit Jahresbeginn wird eine Reihe von leistungs- und beitragsrechtlichen Werten der österreichischen Sozialversicherung für die Bereiche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung angepasst. Einen aktuellen Überblick dazu finden Sie unter: Aktuelle Werte
13.12.2024