Volljährig – und jetzt? Mitversicherung von Junioren

Soziale Sicherheit aus einer Hand: Bei der SVS genießen nicht nur Selbständige einen Versicherungsschutz. Auch Kinder von SVS-Kunden können in der Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden – unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Kinder grundsätzlich beitragsfrei bei ihren Eltern mitversichert. Auch danach ist unter gewissen Voraussetzungen eine Mitversicherung möglich. So kann der Versicherungsschutz bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden, wenn Ihr Kind zum Beispiel weiterhin eine Schul- oder Berufsausbildung macht oder studiert – und zwar solange Familienbeihilfe gewährt wird. Dies gilt auch, wenn die Ausbildung im Ausland absolviert wird. Beziehen Sie keine Familienbeihilfe mehr, benötigt die SVS Nachweise (z.B. Anmelde- oder Inskriptionsbestätigung, Nachweise über den Studienerfolg).


Nach Grundwehr-/Zivildienst

Absolviert Ihr Kind nach der Schul- oder Berufsausbildung den Grundwehr- oder Zivildienst ist die Mitversicherung zu beenden, weil Ihr Kind während dieser Zeit selbst geschützt ist. Anschließend an den Grundwehr-/Zivildienst kann eine beitragsfreie Mitversicherung wieder eintreten, wenn eine (weitere) Schul- oder Berufsausbildung begonnen wird. Auch hier sind bei fehlendem Bezug von Familienbeihilfe entsprechende Nachweise zu erbringen.


Bei Erwerbslosigkeit

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach dem Ende der Schul- oder Berufsausbildung/des Studiums ist darüber hinaus eine beitragsfreie Mitversicherung möglich, wenn das Kind unmittelbar danach erwerblos ist – längstens jedoch für 24 Monate. Eventuell ist dafür die Vorlage von Nachweisen, wie z.B. eine Bestätigung über das Ende der Schul- bzw. Berufsausbildung oder über den Abschluss des Studiums notwendig.


Bei Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähige Kinder bleiben über das 18. Lebensjahr hinaus beitragsfrei mitversichert, wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. Lebensjahr oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten ist – und zwar solange bis der Gesundheitszustand des Kindes wieder hergestellt ist. Um die Erwerbsunfähigkeit festzustellen, wird ein Verfahren durchgeführt. 

 

Weitere Infos unter svs.at/Mitversicherung

 

02.08.2024