410 € Energiekostenzuschuss für Neue Selbständige für 2023
Neue Selbstständige erhalten wie bereits 2022 auch für das Jahr 2023 einen Energiekostenzuschuss in Höhe von 410 Euro zur Abfederung der hohen Energiepreise. Dieser ist als Pendant zur Energiekostenpauschale für Kleinunternehmer zu sehen. Die gesetzliche Regelung dazu wurde Anfang des Jahres vom Nationalrat beschlossen. Berücksichtigt wird der Zuschuss nun als Gutschrift in der kommenden SVS-Beitragsvorschreibung für das 3. Quartal 2024 im August.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Den Energiekostenzuschuss 2023 erhalten alle Neuen Selbständigen, einschließlich freiberuflich tätige Künstler, die im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2023 nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung durchgehend pflichtversichert waren, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2023 die Höchstbeitragsgrundlage (6.825 Euro) nicht erreicht.
Die Voraussetzungen gelten auch bei einer „Opting-In“-Krankenversicherung als erfüllt. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen Freiberufler, die für den genannten Zeitraum eine freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG oder eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG gewählt haben.
Die Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, erfolgt zum Stichtag 01.06.2024. Nachträglich festgestellte Sachverhaltsänderungen haben auf den Anspruch keinen Einfluss.
Höhe und Auszahlung des Zuschusses
Der Energiekostenzuschuss beträgt 410 Euro. Er wird bei Vorliegen der Voraussetzungen als Beitragsgutschrift gebucht und ist nun im August in der Beitragsvorschreibung der SVS für das 3. Quartal 2024 berücksichtigt.
Regelung für bildende Künstler, die seit 1999 bei der ÖGK krankenversichert sind
Da diese Personengruppe nicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, konnten die Bestimmungen für den Energiekostenzuschuss (auch im Vorjahr) nicht angewendet werden.
Die rechtliche Ausformulierung für die Anspruchsberechtigung auf den Energiekostenzuschuss für 2022 sowie 2023 und der Gesetzesbeschluss erfolgten erst im Jahr 2024.
Sofern also die Voraussetzungen erfüllt sind, u. a. eine durchgehende Krankenversicherung als Künstler bei der ÖGK vom 01.02.2022 bis 31.12.2022 bzw. vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 und wenn die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht (6.615 Euro/Wert 2022 bzw. 6.825 Euro/Wert 2023), wird der Energiekostenzuschuss für ein Jahr oder beide Jahre durch die SVS ausbezahlt.
Da ein Beitragskonto für die Krankenversicherungsbeiträge bei der SVS in diesen Fällen nicht vorliegt, werden die Beträge (410 Euro je Kalenderjahr) im September 2024 direkt auf die Bankverbindung der Künstler angewiesen. Eine Auflistung der für 2022 und/oder 2023 anspruchsberechtigten Künstler wird der SVS von der ÖGK zur Verfügung gestellt.