Schutzklausel für Neupensionisten im Jahr 2024

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Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Personen, die 2024 ihre Pension antreten, erhalten einen so genannten „Erhöhungsbetrag“ zu ihrer Pension. Der Erhöhungsbetrag beträgt 6,2 Prozent der Gesamtgutschrift 2022, geteilt durch 14. Wie die Pension wird der Erhöhungsbeitrag bei einem Pensionsantritt nach dem Regelpensionsalter um Zuschläge erhöht oder bei einem vorzeitigen Pensionsantritt um Abschläge vermindert. Der Erhöhungsbetrag soll die verzögerte Aufwertung im Pensionskonto ausgleichen und der hohen Inflation durch eine dauerhafte Erhöhung der Pension entgegenwirken.

 

Der Erhöhungsbetrag gebührt zu folgenden Eigenpensionen mit Stichtag im Jahr 2024:

  • Alterspensionen
  • Erwerbsunfähigkeitspensionen
  • Schwerarbeitspensionen
  • vorzeitige Alterspensionen bei Langzeitversicherung

 

Zu Korridorpensionen gebührt der Erhöhungsbetrag nur dann,

  • wenn die Anspruchsvoraussetzungen (Alter, Mindestversicherungszeit) bereits am 31.12.2023 vorliegen, oder
  • wenn eine Korridorpension aufgrund des Erlöschens des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruchs in Anspruch genommen wird.

 

Ansonsten kommt bei einer Korridorpension die Schutzklausel nicht zur Anwendung. Damit soll ein Anreiz für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben gesetzt werden.

Bei Hinterbliebenenpensionen mit einem Stichtag im Jahr 2024 wird der Erhöhungsbetrag dann berücksichtigt, wenn diese nach dem Tod eines aktiv Erwerbstätigen gebühren. Für Hinterbliebenenpensionen nach einem verstorbenen Pensionisten gebührt kein Erhöhungsbetrag, weil bereits die zugrundeliegende Pension des Verstorbenen entsprechend erhöht wurde.