Photovoltaikanlagen & Sozialversicherung

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Angesichts der aktuellen globalen Entwicklungen in Bezug auf Energie und Klima entscheiden sich immer mehr Unternehmen und Betriebe wie auch Privatpersonen, alternative Wege der Energieerzeugung zu erschließen. Somit erfreut sich auch die Stromerzeugung mit einer eigenen Photovoltaikanlage (PV-Anlage) großer Beliebtheit. Werden Einkünfte aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz lukriert, so gilt es, sowohl steuer- als auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen zu beachten.

Steuerlich stellen Einkünfte aus der Einspeisung elektrischer Energie aus PV-Anlagen in das öffentliche Netz grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Rechtliche Grundlage dazu ist ein Erlass des Finanzministeriums zur steuerlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen. Handelt es sich um einen land- und wirtschaftlichen Betrieb, liegen bei Überschusseinspeisung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, wenn die erzeugte Energie überwiegend im eigenen Betrieb verwendet wird.

Um den Ausbau erneuerbarer Energien zu unterstützen, hat der Gesetzgeber unter anderem bei der Einkommensteuer Begünstigungen vorgesehen. Zuletzt erfolgte mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 eine Anpassung bei den Grenzwerten für die ab 2022 geltenden Einkommensteuerbefreiung für kleinerer PV-Anlagen.

Grenzwerte PV-Anlage für Einkommensteuerbefreiung ab 2023

Ab dem Abgabenjahr 2023 sind demnach Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten*.

* Als Engpassleistung einer PV-Anlage gilt die Modulspitzenleistung in kWp (Kilowattpeak). Unter Anschlussleistung versteht man die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung.

Sozialversicherungspflicht für Einkünfte aus PV-Anlagen

Bei Unterschreitung der genannten Grenzwerte für die Einkommensteuer sind die Einkünfte im Allgemeinen auch sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich. Besteht keine Steuerbefreiung, so führen die aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz erzielten Einkünfte allenfalls auch zu einer Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder sind diese bei einer bestehenden Pflichtversicherung beitragsrechtlich relevant.

Liegen entsprechend der steuerlichen Zuordnung Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, führt dies zur Prüfung und gegebenenfalls Feststellung einer Pflichtversicherung als Neue Selbständige nach dem GSVG, sofern die Versicherungsgrenze von 6.010,92 Euro jährlich (Wert 2023) überschritten wird. Besteht bereits eine aufrechte Pflichtversicherung nach dem GSVG, so erhöhen in diesem Fall die aus der Netzeinspeisung erzielten Einkünfte die Beitragsgrundlage nach dem GSVG.

Wird der erzeugte Strom überwiegend für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, so gilt die Überschusseinspeisung ins öffentliche Netz von mehr als 12.500 kWh als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit, die der Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt. Dies, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit im Sinne des BSVG erfüllt sind. Für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Pauschalsystem sind die gesamten Bruttoeinnahmen aus der Überschusseinspeisung eines Kalenderjahres jeweils bis zum 30. April des Folgejahres an die SVS zu melden. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption werden die im Einkommensteuerbescheid diesbezüglich ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Beitragsberechnung nach dem BSVG automatisch berücksichtigt.

BEISPIEL "Einkünfte aus Gewebebetrieb"

Eine nach dem GSVG pflichtversicherte Unternehmerin speist den Überschuss der PV-Anlage von 26.000 kWh ins öffentliche Netz ein. 2.000 kWh werden für den privaten Eigenbedarf verwendet. Zusätzliche 9.000 kWh dienen dem Unternehmen.

Steuerlich liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Da bereits Pflichtversicherung nach dem GSVG besteht, werden die Einkünfte aus der Überschusseinspeisung für die Beitragsgrundlage nach dem GSVG berücksichtigt.

BEISPIEL "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" 

Ein nach dem BSVG pflichtversicherter Landwirt speist den Überschuss der PV-Anlage von 13.000 kWh ins öffentliche Netz ein. 1.000 kWh werden für den privaten Eigenbedarf verwendet. Zusätzliche 15.000 kWh dienen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (= 51,7 % des insgesamt erzeugten Stroms).

Steuerlich liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor. Da der erzeugte Strom überwiegend für den Betrieb verwendet wird und mehr als 12.500 kWh ins öffentliche Netz eingespeist werden, liegt eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vor. Die jährlichen Bruttoeinnahmen aus der Überschusseinspeisung von 13.000 kWh sind der SVS bis 30. April des Folgejahres zu melden.

24.11.2023