Energiekostenzuschuss für neue Selbständige
Neue Selbständige erhalten einen einmaligen Energiekostenzuschuss von 410 Euro. Dieser wurde vom Nationalrat im Sommer 2023 – als Pendant zum Energiekosten-Pauschalfördermodell für Kleinst- und Kleinbetriebe der Bundesregierung im Rahmen des Anti-Teuerungspakets im Vorjahr – beschlossen. Der Zuschuss ist als Gutschrift in der SVS-Beitragsvorschreibung im November für das 4. Quartal 2023 berücksichtigt.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Den Energiekostenzuschuss erhalten alle Neuen Selbständigen, die im Zeitraum Februar 2022 bis Dezember 2022 nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung durchgehend pflichtversichert waren, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage (6.615 Euro) nicht erreicht.
Zum begünstigten Personenkreis zählen also
- Neue Selbständige
- Künstler
- Journalisten
- Dentisten
Auch bei einer „Opting-In“-Krankenversicherung sind die Voraussetzungen erfüllt. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen Freiberufler, die für den genannten Zeitraum eine freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG oder eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG gewählt haben.
Die Prüfung, ob die genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen erfolgt zum Stichtag 01.09.2023. Nachträglich festgestellte Sachverhaltsänderungen haben auf den Anspruch keinen Einfluss.
Für Neue Selbständige, die auch aufgrund einer Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer pflichtversichert sind, liegt die Förderungsabwicklung primär außerhalb der SVS. Infos unter energiekostenpauschle.at .
Höhe und Auszahlung des Zuschusses
Der Energiekostenzuschuss beträgt 410 Euro. Er wird bei Vorliegen der Voraussetzungen als Beitragsgutschrift gebucht und ist nun im November in der Beitragsvorschreibung der SVS für das 4. Quartal 2023 berücksichtigt.