Außerordentliche Beitragsgutschrift als Teuerungsausgleich bei Vorschreibung im Herbst berücksichtigt
Im Zuge des im Sommer beschlossenen Maßnahmenpaktes des Bundes ist für Selbständige mit geringem Einkommen – analog zum einmaligen Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmer – eine Gutschrift von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 100 bis 500 Euro vorgesehen. Diese Gutschrift wird für alle anspruchsberechtigten Personen in der kommenden Beitragsvorschreibung im Herbst berücksichtigt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gebührt Versicherten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als auch nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) eine einmalige außerordentliche Beitragsgutschrift zur Abfederung der Teuerung. Diese Gutschrift erhalten Versicherte abhängig von ihrer Beitragsgrundlage gestaffelt in Höhe von 100 bis 500 Euro: beginnend bei einer Beitragsgrundlage von 566 Euro gebühren 160 Euro – bei Beitragsgrundlagen zwischen 1.200 und 2.100 Euro beträgt die Gutschrift 500 Euro – und sinkt dann bis zu einer Beitragsgrundlage von 2.900 Euro auf 100 Euro ab.
Die Regelungen im Detail:
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Anspruch auf die außerordentliche Gutschrift haben:
Gewerbetreibende, Gewerbe-Gesellschafter, neue Selbständige und Freiberufler, die zum Stichtag 31. August 2022 in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflicht- oder selbstversichert sind, sowie
Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, deren im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Angehörigen und persönlich haftende Gesellschafter einer OG oder KG, die zum Stichtag 31. Mai 2022 in der Krankenversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sind. Hinzukommen bestimmte nach dem BSVG pensionsversicherte Personen, die aufgrund von Übergangsbestimmungen von der Krankenversicherung ausgenommen sind.
Die Feststellung und Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt durch die SVS zum 01. September 2022, wobei die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung maßgeblich ist. (Für Personen, die von der BSVG-Krankenversicherung ausgenommen sind, wird die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung herangezogen). Liegt eine solche nicht vor, wird die vorläufige Beitragsgrundlage herangezogen. Nachträglich festgestellte Sachverhaltsänderungen oder Änderungen der Beitragsgrundlage werden nicht berücksichtigt.
Ausmaß der außerordentlichen Gutschrift
Die einmalige Beitrags-Gutschrift beträgt:
bei einer Beitragsgrundlage (in Euro) | einmalig (in Euro) |
von 566,00 bis 600,00 | 160,00 |
von 600,01 bis 700,00 | 190,00 |
von 700,01 bis 800,00 | 220,00 |
von 800,01 bis 900,00 | 250,00 |
von 900,01 bis 1.100,00 | 280,00 |
von 1.100,01 bis 1.200,00 | 420,00 |
von 1.200,01 bis 2.100,00 | 500,00 |
von 2.100,01 bis 2.200,00 | 440,00 |
von 2.200,01 bis 2.400,00 | 380,00 |
von 2.400,01 bis 2.500,00 | 300,00 |
von 2.500,01 bis 2.600,00 | 240,00 |
von 2.600,01 bis 2.700,00 | 160,00 |
von 2.700,01 bis 2.900,00 | 100,00 |
Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage unter 566 Euro bzw. über 2.900 Euro gebührt gemäß der gesetzlichen Regelung keine Gutschrift.
Gutschrift erfolgt mit der nächsten Beitragsvorschreibung
Für alle nach dem GSVG versicherten anspruchsberechtigten Selbständigen wird die Gutschrift mit der Beitragsvorschreibung für das 4. Quartal (im November) berücksichtigt, für alle nach dem BSVG Anspruchsberechtigten erfolgt die Gutschrift mit der Beitragsvorschreibung für das 3. Quartal (im Oktober) auf dem Beitragskonto des Betriebsführers.
Die außerordentliche Gutschrift ist bei einem Jahreseinkommen bis 24.500 Euro von der Einkommensteuer befreit, ansonsten ist die Einkommensteuerbemessungsgrundlage um die Gutschrift zu erhöhen. Die Meldung der berücksichtigten Gutschrift an das Bundesministerium für Finanzen erfolgt automatisch durch die SVS. Die betrieblichen Einkünfte werden dadurch nicht erhöht, das heißt die Gutschrift fließt nicht in die Beitragsgrundlage ein.