Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen - in der nächsten Vorschreibung berücksichtigt

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Als Teil der Ökosozialen Steuerreform der Bundesregierung wurde vom Gesetzgeber Anfang des Jahres 2022 unter anderem als Entlastungsmaßnahme für selbständig Erwerbstätige mit niedrigen und mittleren Einkommen eine Gutschrift der Krankenversicherungsbeiträge beschlossen.

Entsprechend den Bestimmungen im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wird diese jährliche Beitragsgutschrift, sowohl für GSVG- wie auch BSVG-Versicherte, jeweils in der Beitragsvorschreibung der SVS im Sommer berücksichtigt.


Wer hat Anspruch auf die Gutschrift?

Anspruch auf die Gutschrift haben

  • Gewerbetreibende, Gewerbe-Gesellschafter, neue Selbständige und Freiberufler, die zum Stichtag 31. Mai in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflicht- oder selbstversichert sind, sowie
  • Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, deren im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Angehörige und persönlich haftende Gesellschafter einer OG oder KG, die zum Stichtag 15. Jänner in der Krankenversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sind

und deren Beitragsgrundlage 2.900 Euro nicht übersteigt.

Die Feststellung und Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt durch die SVS zum 1. Juni, wobei die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage maßgeblich ist. Liegt eine solche nicht vor, wird die vorläufige Beitragsgrundlage herangezogen. Nachträglich festgestellte Sachverhaltsänderungen oder Änderungen der Beitragsgrundlage werden nicht berücksichtigt.


Wie hoch ist die Gutschrift?

Die jährliche Gutschrift der Krankenversicherungsbeiträge für alle Anspruchsberechtigten beträgt je nach Höhe der Beitragsgrundlage zwischen 60 und 315 Euro:

Bei einer Beitragsgrundlage (in Euro)

jährliche Gutschrift (in Euro)

bis 500,00
90,00
von 500,01 bis 600,00
110,00
von 600,01 bis 700,00
130,00
von 700,01 bis 800,00
150,00
von 800,01 bis 900,00
170,00
von 900,01 bis 1.000,00
190,00
von 1.000,01 bis 1.100,00
210,00
von 1.100,01 bis 1.200,00
210,00
von 1.200,01 bis 1.300,00

225,00

Bei einer Beitragsgrundlage (in Euro)

jährliche Gutschrift (in Euro)
von 1.300,01 bis 1.400,00
240,00
von 1.400,01 bis 1.500,00
260,00
von 1.500,01 bis 1.600,00
280,00
von 1.600,01 bis 1.700,00
295,00
von 1.700,01 bis 1.800,00
315,00
von 1.800,01 bis 1.900,00
310,00
von 1.900,01 bis 2.000,00
280,00
von 2.000,01 bis 2.100,00
245,00
von 2.100,01 bis 2.200,00
200,00
Bei einer Beitragsgrundlage (in Euro)jährliche Gutschrift (in Euro)
von 2.200,01 bis 2.300,00
155,00
von 2.300,01 bis 2.400,00
105,00
von 2.400,01 bis 2.900,00
60,00

Bei einer Beitragsgrundlage über 2.900 Euro gebührt keine Gutschrift.


Wann erfolgt die Gutschrift?

Für alle nach dem GSVG versicherten anspruchsberechtigten Selbstständigen wird die Gutschrift jeweils mit der Beitragsvorschreibung für das 3. Quartal (im August) berücksichtig, für alle nach dem BSVG Anspruchsberechtigten erfolgt die Gutschrift mit der Beitragsvorschreibung für das 2. Quartal (im Juli) auf dem Beitragskonto des Betriebsführers.

Die Buchung der Gutschrift wirkt wie eine reguläre Beitragszahlung, verringert also offene Beitragsforderungen, sie gilt jedoch nicht als steuerliche Ausgabe.

27.06.2022