Virtuelle Amtstafel

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Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung an der Amtstafel

§ 25 Abs.1 Zustellgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013)

Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.

Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

Aktuelle Zustellungen der SVS nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz:


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:                       JOVANOVIC Natascha, zuletzt wohnhaft in Sonnbergstraße 10/6, 6714 Nüziders
                                derzeit unbekannten Aufenthaltes

Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Natascha Jovanovic, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellender Bescheid bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Vorarlberg, Schloßgraben 14, 6800 Feldkirch (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Bescheides nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.

An der Amtstafel

angeschlagen am: 20.11.2024

abgenommen am: 04.12.2024


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:                       GÜVEN Ilayda, zuletzt wohnhaft in Im Brühl 36/Top 8, 6800 Feldkirch
                                derzeit unbekannten Aufenthaltes

Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Ilayda Güven, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellender Bescheid bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Vorarlberg, Schloßgraben 14, 6800 Feldkirch (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Bescheides nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.

An der Amtstafel

angeschlagen am: 20.11.2024

abgenommen am: 04.12.2024


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:                       KIRGI Harun, Adresse unbekannt
                                derzeit unbekannten Aufenthaltes

Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Harun Kirgi, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Tirol, Klara-Pölt-Weg 1, 6020 Innsbruck (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 19.11.2024 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.

An der Amtstafel

angeschlagen am: 20.11.2024

abgenommen am: 05.12.2024


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:                       PAUSWEK Maximilian, zuletzt wohnhaft in 2054 Alberndorf, Hauptstraße 30
                                derzeit unbekannten Aufenthaltes

Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Maximilian Pauswek, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.

An der Amtstafel

angeschlagen am: 20.11.2024

abgenommen am: 04.12.2024


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:                       VASCO GOMES RIBEIRO Pedro, Mag., zuletzt wohnhaft in 1060 Wien, Webgasse 9/1/9
                                derzeit unbekannten Aufenthaltes

Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Mag. Pedro Vasco Gomes Ribeiro, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.

An der Amtstafel

angeschlagen am: 20.11.2024

abgenommen am: 04.12.2024


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:                       FERNANDEZ RIVAS Ariel, Adresse unbekannt
                                derzeit unbekannten Aufenthaltes

Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Ariel Fernandez Rivas , dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück (PDF, 329 KB) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 29.05.2024 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.

An der Amtstafel

angeschlagen am: 18.11.2024

abgenommen am: 03.12.2024



Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:                       IZAHK David, Adresse unbekannt
                                derzeit unbekannten Aufenthaltes

Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn David Izahk, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 08.11.2024 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.

An der Amtstafel

angeschlagen am: 11.11.2024

abgenommen am: 25.11.2024