Brexit - Auswirkungen des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union
Das Vereinigte Königreich ist mit Ablauf des 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Das Verlassen der europäischen Staatengemeinschaft ist auch als Brexit bekannt. Der Austritt des Vereinigten Königreichs hat auch Auswirkungen auf den Bereich der sozialen Sicherheit. Um die Auswirkungen des Austritts abzufedern wurde das „Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft“ verhandelt. Für den Zeitraum bis 31.12.2020 wurde eine Übergangszeit festgelegt in der – vereinfacht gesagt – die bisherigen Regelungen weiter anzuwenden waren. Gewisse Personen bleiben auch über den 31.12.2020 hinaus weiterhin von den bisher anwendbaren Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 geschützt, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Ende des Jahres 2020 wurde das „Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland andererseits“ ausverhandelt. Damit konnte sichergestellt werden, dass auch ab dem Jahr 2021 wieder Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestehen. Für die betroffenen Personen kann sich aber ein Unterschied ergeben, ob man unter das Austrittsabkommen oder das Handelsabkommen fällt.
Die Frage, wer nun weiterhin und in welchem Umfang geschützt ist, ist mitunter relativ komplex. Auf dieser Seite versuchen wir Ihnen aber die wichtigsten Informationen zur Verfügung zu stellen. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre SVS-Landesstelle. Ausführliche Informationen finden Sie auch auf der Website des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
- Was muss ich machen, wenn ich Urlaub im Vereinigten Königreich machen will oder mich aus anderen Gründen dort aufhalte, obwohl ich in Österreich krankenversichert bin??
Unabhängig vom jeweiligen Abkommen, können Sie als Versicherte/r der SVS weiterhin medizinisch notwendige Leistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Vereinigten Königreich (z.B. Urlaub) mit der EKVK (Europäische Krankenversicherungskarte - Rückseite der e-card) in Anspruch nehmen.
- Ich arbeite im Vereinigten Königreich und in Österreich. Ich wohne in Österreich. Bis jetzt musste ich "nur" in einem Staat Beiträge bezahlen. Was passiert jetzt?
Das „Austrittsabkommen“ sieht vor, dass für Unionsbürger, die am 31.12.2020 den britischen Rechtsvorschriften unterlegen sind (weil man z.B. dort gearbeitet hat) weiterhin die bisherigen Regelungen gelten. Gleiches gilt umgekehrt – also für britische Staatsbürger die in einem EU-Mitgliedstaat „versichert“ sind.
Ein bisher ausgestelltes PD A1-Formular behält also seine Geltung und es ist weiterhin nur ein Staat für Ihre Versicherung zuständig. Das gilt solange sich an Ihrer Situation nichts Wesentliches ändert.
Diese Regelung gilt also – vereinfacht gesagt – für alle Personen, die bereits vor 31.12.2020 einen „grenzüberschreitenden Sachverhalt“ hatten.
Auch das Kooperationsabkommen sieht aber ähnliche Regelungen vor. Es bleibt also beim Grundsatz, dass man „nur“ in einem Staat Beiträge einzahlt. Bitte beachten Sie aber, dass sie die Aufnahme einer Tätigkeit zeitgerecht Ihrer SVS-Landesstelle mitteilen.
- Ich bekomme eine Pension aus Österreich und möchte ins Vereinigte Königreich ziehen. Bekomme ich meine Pension weiterhin? Bin ich krankenversichert?
Die Auszahlung Ihrer Pension ist weltweit ohne Einschränkungen möglich – somit also auch, wenn Sie Ihren Wohnsitz in das Vereinigte Königreich verlegen. Bitte beachten Sie aber vor Umzug Kontakt mit Ihrer SVS-Landesstelle herzustellen.
Ihr Krankenversicherungsschutz bleibt – unabhängig welches Abkommen für Sie zur Anwendung kommt – jedenfalls aufrecht. Bitte beachten Sie aber, dass für die notwendige Kommunikation zwischen den Versicherungsträgern, die Meldung Ihrer Wohnsitzverlegung wichtig ist.
- Ich habe früher für ein paar Jahre im Vereinigten Königreich gearbeitet. Werden diese Zeiten für meine Pension in Österreich berücksichtigt?
Sie fallen unter das Austrittsabkommen, wenn Sie vor 31.12.2020 Versicherungszeiten im Vereinigten Königreich und Österreich erworben haben. Dann werden die Versicherungszeiten wechselseitig für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigt. Ausbezahlt wird die Pension (wie bisher) aber getrennt. Jener Teil an Versicherungszeiten der in Österreich erworben wurde, wird durch die österreichische Pension abgegolten und jener Teil der im Vereinigten Königreich erworben wurde, durch eine britische Rente.
Aber auch, wenn Sie nicht unter das Austrittsabkommen fallen (weil Sie zB erst seit 2021 im Vereinigten Königreich tätig sind), gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen für Sie. Unterschiede ergeben sich bei Erwerbsunfähigkeitspensionen.