Voraussetzungen und Umfang für Bauern
Ist eine Person nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) krankenversichert, sind folgende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert:
Der Krankenversicherungsschutz für die Angehörigen ist grundsätzlich beitragsfrei. Für Ehepartner bzw. eingetragene Partner und Lebensgefährten ist in der Regel ein Zusatzbeitrag vorgesehen, der vom Versicherten zu entrichten ist - unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen vorgesehen. Für Kinder ist ein solcher Zusatzbeitrag keinesfalls zu zahlen.
- Kinder, Wahlkinder
Kinder gelten grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als anspruchsberechtigte (mitversicherte) Angehörige.
Darüber hinaus gelten Sie als Angehörige, wenn
- sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Eine Verlängerung ist nur dann möglich, wenn- Familienbeihilfe bezogen wird
- zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird
- sie seit der Vollendung des 18. bzw. 27. Lebensjahres
- infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder
- erwerbslos sind (Verlängerung der Angehörigeneigenschaft für längstens 24 Kalendermonate nach Vollendung des 18. bzw. 27. Lebensjahres).
- sie an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
- sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
- Stiefkinder, Enkel
Kinder gelten grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als anspruchsberechtigte (mitversicherte) Angehörige.
Darüber hinaus gelten Sie als Angehörige, wenn
- sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Eine Verlängerung ist nur dann möglich, wenn- Familienbeihilfe bezogen wird
- zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird
- sie seit der Vollendung des 18. bzw. 27. Lebensjahres
- infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder
- erwerbslos sind (Verlängerung der Angehörigeneigenschaft für längstens 24 Kalendermonate nach Vollendung des 18. bzw. 27. Lebensjahres).
- sie an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Sonstige Voraussetzungen:
- ständige Hausgemeinschaft mit dem Versicherten
Diese besteht auch dann weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Gilt auch, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegegerichtes in Obsorge Dritter befindet.
- sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
- Pflegekinder
Kinder gelten grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als anspruchsberechtigte (mitversicherte) Angehörige.
Darüber hinaus gelten Sie als Angehörige, wenn
- sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Eine Verlängerung ist nur dann möglich, wenn- Familienbeihilfe bezogen wird
- zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird
- sie seit der Vollendung des 18. bzw. 27. Lebensjahres
- infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder
- erwerbslos sind (Verlängerung der Angehörigeneigenschaft für längstens 24 Kalendermonate nach Vollendung des 18. bzw. 27. Lebensjahres).
- sie an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Sonstige Voraussetzungen:
- Unentgeltliche Verpflegung durch den Versicherten oder Pflegeverhältnis beruht auf einer behördlichen Bewilligung
Die Anspruchsberechtigung gilt auch für Kinder, die vom Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Versicherten
- bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und
- ständig in Hausgemeinschaft leben.
- sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
- Zusatzbeitrag
Für den Ehepartner, eingetragenen Partner und Lebensgefährten muss für den Krankenversicherungsschutz grundsätzlich ein monatlicher Zusatzbetrag in Höhe von 3,4 % der Beitragsgrundlage des Versicherten gezahlt werden.
Dies gilt nicht, wenn der Angehörige
- aktuell ein Kind erzieht oder sich in der Vergangenheit zumindest vier Jahre der Kindererziehung gewidmet hat oder
- Pflegegeld der Stufe 3 oder höher erhält.
Der Zusatzbeitrag ist weiters nicht zu bezahlen, wenn
- das Nettoeinkommen des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare in Höhe von EUR 1.921,46 nicht übersteigt oder
- eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit besteht.
Für die einzelnen Gruppen der Angehörigen sind diverse Zusatzvoraussetzungen vorgesehen.
- Ehepartner/in bzw. eingetragene/r Partner/in
Voraussetzungen: Bestreiten des Lebensunterhalts aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes.
- Lebensgefährte/Lebensgefährtin
Voraussetzungen:
- mit dem Versicherten nicht verwandt
- Hausgemeinschaft seit mindestens zehn Monaten
- unentgeltliche Führung des Haushalts
- kein arbeitsfähiger Ehepartner im gemeinsamen Haushalt vorhanden
- Andere Personen, die den Lebensunterhalt aus dem Betrieb bestreiten
Voraussetzungen:
- Bestreiten des Lebensunterhalts aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
und - keine hauptberufliche Beschäftigung außerhalb des Betriebes
oder - Erhaltung durch einen Bauernpensionisten
- Bestreiten des Lebensunterhalts aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
- Pflegepersonen bei Pflege eines nahen Angehörigen
Angehörigeneigenschaft: Gilt für Angehörige eines Pflegegeldbeziehers, wie
- Ehepartner bzw. eingetragener Partner
- Personen, die mit der pflegebedürftigen Person gerade oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert (Cousin/Cousine) sind
- Wahl-, Stief-, Pflegekinder
- Wahl-, Stief-, Pflegeeltern sowie
- eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die mit ihr/ihm in einer Hausgemeinschaft lebt und den Haushalt unentgeltlich führt.
Voraussetzungen:
- Pflege des Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3
- ganz überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft
- Pflege in häuslicher Umgebung
Kurzzeitunterbrechungen durch einen Aufenthalt in stationärer Pflege oder Urlaub der pflegebedürftigen Person bzw. der Pflegeperson bleiben für das Aufrechterhalten des Krankenversicherungsschutzes außer Betracht.
- Ehepartner bzw. eingetragener Partner