Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege - Datenübermittlung
Mit diesen Services werden die Erhebungen und Honorarnoten im Rahmen der „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege (QSPG)“ elektronisch übermittelt. Die QSPG arbeitet im Auftrag des Sozialministeriums und ist in der SVS angesiedelt.
- Übermittlung von Situationsberichten zu den Hausbesuchen
- Stichworte:
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen, die im Auftrag der QSPG Hausbesuche bei Pflegegeldbeziehern durchführen, übermitteln ihre erhobenen Daten mit folgendem Online-Formular.
Zum Online-Formular Situationsbericht – pflegerischer Hausbesuch
- Übermittlung von Dokumentationsbögen zu den Angehörigengesprächen
- Stichworte:
Klinische und Gesundheits-Psychologen, die im Auftrag der QSPG Angehörigengespräche durchführen, übermitteln ihre erhobenen Daten mit folgendem Online-Formular.
Zum Online-Formular Dokumentationsbogen - Angehörigengespräch
- Elektronische Rechnungsübermittlung - Upload-Service
- Stichworte:
Mit diesem Service übermitteln die
- diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen sowie
- klinischen und Gesundheits-Psychologen
ihre Honorarnoten für die durchgeführten pflegerischen Hausbesuche oder Angehörigengespräche auf gesichertem elektronischen Weg.
Dieses Service kann nicht von Versicherten oder anderen Vertragspartnern der SVS genutzt werden.
Voraussetzungen für die Nutzung dieses Services
Für die Nutzung dieser Upload-Möglichkeit für Rechnungen benötigen Sie einen Zuordnungscode. Dieser wird Ihnen für jeden Auftrag vom Auftraggeber der Leistung bekanntgegeben. Die Dateien (Rechnung/Beilagen) können nur im PDF-Format hochgeladen werden.
Verfahrensablauf
Nach erfolgreichem Upload wird eine Eingangsbestätigung angezeigt, die mit Datum und Uhrzeit sowie der Bezeichnung der hochgeladenen Dateien versehen ist. Die mit dieser Upload-Möglichkeit eingebrachten Rechnungen werden täglich an die empfangende Stelle weitergeleitet.
Die so hochgeladenen Rechnungen gelten als ordnungsgemäß eingebracht. Eine zusätzliche Versendung per Post ist nicht zulässig, da sonst eine „doppelte Steuerschuld kraft Rechnungslegung“ für Sie entstehen könnte. Gleiches gilt für einen mehrmaligen Upload.
- diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen sowie