Voraussetzungen und Umfang für Gewerbetreibende & Neue Selbständige
Ist eine Person nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) krankenversichert, sind folgende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert:
- Ehepartner
- der eingetragene Partner
- der Lebensgefährte
- ein Angehöriger, der den Versicherten pflegt (ab Pflegegeldstufe 3)
- Kinder und Enkel
Felix erklärt's
- Beginn
Die Mitversicherung von Angehörigen beginnt mit dem Tag, ab dem alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Der frühestmögliche Beginn ist bei
- Ehepartnern der Tag der Heirat.
- eingetragenen Partnern der Tag, an dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde.
- Lebensgefährten der Tag, ab dem der gemeinsame Haushalt für mindestens zehn Monate besteht (Nachweis durch Meldezettel).
- pflegenden Angehörigen der Tag, an dem die Pflegetätigkeit aufgenommen wird.
- Kindern der Tag der Geburt.
- Pflege-, Stief- und Enkelkindern der Tag, ab dem der gemeinsame Haushalt besteht (Nachweis durch Meldezettel).
- Ende
Die Mitversicherung endet, sobald eine der Voraussetzungen dafür wegfällt - zum Beispiel wenn der Angehörige einen eigenen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz erhält.
Bitte beachten Sie: Bei Kindern und Enkeln, die eine Schul-, Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, endet die Mitversicherung jedenfalls spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres.
Nähere Informationen zur Anmeldung von Angehörigen und welche Unterlagen wir dafür benötigen, haben wir für Sie in unseren Anmeldeformularen zusammen gefasst.
- Voraussetzungen
Diese Angehörigen können beim Versicherten mitversichert sein, wenn
- sie sich gewöhnlich in Österreich, in einem anderen EWR- oder in einem sonstigen Vertragsstaat aufhalten und
- sie keine eigene gesetzliche Krankenversicherung (weder im In- noch im Ausland) haben.
- Zusatzbeitrag
Für den Ehepartner, eingetragenen Partner und Lebensgefährten muss für den Krankenversicherungsschutz grundsätzlich ein monatlicher Zusatzbetrag in Höhe von 3,4 % der Beitragsgrundlage des Versicherten gezahlt werden.
Dies gilt nicht, wenn der Angehörige
- aktuell ein Kind erzieht oder sich in der Vergangenheit zumindest vier Jahre der Kindererziehung gewidmet hat oder
- Pflegegeld der Stufe 3 oder höher erhält.
Der Zusatzbeitrag ist weiters nicht zu bezahlen, wenn
- das Nettoeinkommen des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare in Höhe von EUR 1.921,46 nicht übersteigt oder
- eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit besteht.
Für die einzelnen Gruppen der Angehörigen sind diverse Zusatzvoraussetzungen vorgesehen.
- Ehegatten/Eingetragene Partner
Ausgenommen von der Mitversicherung ist der Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährte oder pflegende Angehörige der
- als Arzt, Apotheker, Patentanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Tierarzt, Rechtsanwalt, Notar oder Ziviltechniker freiberuflich tätig ist oder aufgrund einer solchen Tätigkeit eine Pension nach dem jeweiligen Bundesgesetz bezieht.
- als Pensionist nicht nach dem GSVG oder dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) krankenversichert ist, weil seine Krankenversicherungszeiten nicht ausreichen.
- im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die bei Ausübung in Österreich die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auslösen würde, oder eine Pension aus einer solchen Erwerbstätigkeit bezieht.
- eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation (z.B. Vereinte Nationen) ausübt oder aufgrund dieser Beschäftigung bereits eine Pension bezieht.
- Lebensgefährte
Eine Mitversicherung ist nur möglich, wenn
- der Lebensgefährte mit dem Versicherten weder verwandt noch verschwägert ist,
- der Lebensgefährte mit dem Versicherten nachweislich seit mindestens zehn Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt und diesen unentgeltlich führt und
- im gemeinsamen Haushalt kein arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner lebt.
- Pflegende Angehörige
Bestimmte Angehörige können beitragsfrei mitversichert werden, wenn sie den Versicherten pflegen und dieser mindestens Pflegegeld der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze erhält. Die Pflege muss die Arbeitskraft des pflegenden Angehörigen überwiegend beanspruchen, unentgeltlich und in häuslicher Umgebung erfolgen.
Der mögliche Personenkreis umfasst:
- Ehepartner
- eingetragene Partner
- Lebensgefährte
- Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie oder
- in Seitenlinie bis zum 4. Grad
- Wahl-, Stief-, Pflegekinder
- Wahl-, Stief-, Pflegeeltern
- Kinder/Enkel
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine beitragsfreie Mitversicherung vorgesehen für
- Kinder, bei unehelichen Kindern muss die Vaterschaft durch Anerkenntnis oder Urteil festgestellt sein (männliche Versicherte),
- Wahlkinder,
- Pflegekinder (unentgeltliche Pflege oder das Pflegschaftsverhältnis beruht auf einer behördlichen Bewilligung),
- Stiefkinder und Enkel (bei ständiger Hausgemeinschaft mit dem Versicherten)
Über das 18. Lebensjahr hinaus ist die beitragsfreie Mitversicherung möglich, wenn Kinder und Enkel
- sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die Ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, oder sie studieren und entweder Familienbeihilfe beziehen oder das Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Familienlastenausgleichsfonds betreiben (Studienerfolg) – längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
- nach dem 18. Lebensjahr oder nach dem Ende der Schul-, Berufsausbildung oder des Studiums erwerbslos sind - für die maximale Dauer von 24 Monaten.
- seit dem 18. Lebensjahr oder seit dem Ende der Schul-, Berufsausbildung oder des Studiums wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind – ohne zeitliche Begrenzung.