Freiberufler - Beginn & Ende
Als freiberuflich tätiger, niedergelassener Arzt, selbständiger Apotheker, Ziviltechniker oder Patentanwalt erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG).
- Beginn der Pflichtversicherung
Ihre Pflichtversicherung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufnehmen. Grundsätzlich erhalten wir von Ihrer Interessenvertretung eine schriftliche Verständigung über die Aufnahme Ihrer Tätigkeit. Das bedeutet, Sie müssen uns davon im ersten Schritt nicht zusätzlich verständigen. Nach Erhalt dieser Meldung stellen wir (meist rückwirkend) Ihre Pflichtversicherung fest und schicken Ihnen einen Willkommensbrief zu. Darin finden Sie alle wichtigen Erstinformationen zur gewerblichen Sozialversicherung. Mit diesem Brief erhalten Sie auch die Versicherungserklärung und eine Einverständniserklärung. Schicken Sie diese bitte innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt zurück. Damit helfen Sie uns Ihre Daten vollständig zu erfassen. Gerne können Sie diese und weitere Formulare auch online ausfüllen! Nähere Informationen und den Link finden Sie auf Ihrem Willkommensbrief.
Erhalten Sie von uns keine Zuschrift, kontaktieren Sie uns bitte!
Nähere Informationen zu den individuellen Gestaltungsmöglichkeiten Ihres Versicherungsschutzes finden Sie unter Freiwillige Versicherung.
- Ende der Pflichtversicherung
Ihre Pflichtversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem Sie
- als freiberuflich tätiger Arzt Ihre Ordination schließen (Nichtausübung),
- als Ziviltechniker Ihre Berufsbefugnis ruhend melden,
- Sie als weibliche Versicherte Ihre freiberufliche Tätigkeit während des Mutterschutzes ruhend melden oder
- Ihre freiberufliche Tätigkeit gänzlich einstellen.
Nehmen Sie als freiberuflich tätiger Arzt oder Apotheker ein Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z.B. Bund, Land) auf und erwarten Sie daraus einen Ruhegenuss, sind Sie von der Pflichtversicherung ausgenommen. Ihre Pflichtversicherung endet in diesen Fällen mit dem Letzten des Kalendermonats, der dem Eintritt des Dienstverhältnisses vorangeht.
Die jeweilige Meldung erstatten Sie Ihrer Kammer. Diese informiert uns über den Wegfall der Voraussetzung und wir verständigen Sie daraufhin schriftlich über das Ende Ihrer Pflichtversicherung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können freiberuflich tätige Ärzte auch eine Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragen.
Nähere Informationen zum Thema finden Sie unter Befreiungen und Ausnahmen.