Voraussetzungen für Freiberufler
Bestimmte Berufsgruppen sind aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), sondern dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) pflichtversichert. Jede dieser Berufsgruppen wird von einer Interessenvertretung (Kammer) vertreten.
Zu diesen Berufsgruppen gehören:
- Freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte
- Selbständige Apotheker
- Ziviltechniker
- Patentanwälte
Für diese Berufsgruppen gelten teilweise unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen.
- Freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte
- Stichworte:
Für den Eintritt einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung nach dem FSVG ist die ordentliche Mitgliedschaft bei der Ärzte- bzw. Zahnärztekammer aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit entscheidend. Dazu gehört primär die Führung einer Ordination/Niederlassung. Aber auch freiberufliche Nebentätigkeiten hauptberuflich angestellter Ärzte und Zahnärzte sowie die Behandlung von Patienten der Sonderklasse (soweit daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt werden) begründen eine Pflichtversicherung.
Von der Krankenversicherung (nach GSVG) sind Sie ausgenommen, weil über die Vorsorgeeinrichtung Ihrer Kammer ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.
Bitte beachten Sie: Für Wohnsitzärzte gelten die gesetzlichen Bestimmungen des GSVG.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen
- Apotheker, Ziviltechniker und Patentanwälte
- Stichworte:
Als selbständig tätiger Apotheker, Ziviltechniker oder Patentanwalt sind Sie Mitglied der Apothekerkammer, der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer oder der Patentanwaltkammer. Ihre Pflichtversicherung nach dem FSVG umfasst nur die Pensionsversicherung. Ihre Kammer hat die Möglichkeit ergriffen, Ihre Mitglieder aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auszunehmen. Voraussetzung für den Austritt war, dass eine annähernd gleichwertige Versorgung in der Krankenversicherung sichergestellt ist. Dafür stehen Ihnen folgende Wahlmöglichkeiten zur Verfügung:
- GSVG-Selbstversicherung
- GSVG-Pflichtversicherung
- ASVG-Selbstversicherung
- Gruppenvertrag durch eine private Versicherung
Nähere Informationen zu unseren Versicherungsmöglichkeiten finden Sie bei Freiwillige Versicherung
In der Unfallversicherung sind Sie nicht pflichtversichert. Es gibt aber die Möglichkeit einer Selbstversicherung nach dem ASVG.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie neben Ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Arzt oder Apotheker in einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Bund, Land usw.) stehen und einen Ruhegenuss erwarten oder bereits beziehen, sind Sie von der Pensionsversicherung ausgenommen.
- Selbständigenvorsorge
- Stichworte:
Ein freiwilliger Beitritt zur Selbständigenvorsorge ist für alle Berufsgruppen innerhalb von zwölf Monaten ab Beginn der Pensionsversicherung möglich.