Unterbrechung der Selbständigkeit für Freiberufler
Unter gewissen Voraussetzungen können Sie eine Unterbrechung bei Ihrer zuständigen Interessenvertretung bzw. Fonds melden.
- Ärztliche Tätigkeit
Schließen Sie als freiberuflich tätiger Arzt oder Zahnarzt vorübergehend Ihre Ordination, müssen Sie das bei Ihrer gesetzlichen Interessenvertretung – Ärztekammer oder Zahnärztekammer – melden.
Für den Zeitraum in dem Ihre Ordination geschlossen ist, besteht keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Sozialversicherungsgesetz für freiberuflich selbständig Erwerbstätige (FSVG). Die Versicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem Sie die Ordination geschlossen haben.
Nehmen Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt wieder auf und öffnen erneut Ihre Ordination, müssen Sie das ebenfalls bei Ihrer Interessenvertretung melden.
Grundsätzlich informieren uns Ärztekammer und Zahnärztekammer über Schließungs- und Öffnungsanzeigen. Das bedeutet, dass Sie uns nicht zusätzlich verständigen müssen. Erhalten Sie von uns keine Verständigung über das Ende oder die Unterbrechung der Pflichtversicherung, kontaktieren Sie uns bitte.
Bitte beachten Sie: Sind Sie ausschließlich aufgrund der Behandlung von Sonderklasse-Patienten bzw. des damit verbundenen Bezuges von Sonderklassegebühren bei uns versichert, müssen Sie uns das Ende der dieser Tätigkeit selbst melden.
- Künstlerische Tätigkeit
Sind Sie selbständig tätiger Künstler und daher als Neuer Selbständiger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert? Dann können Sie Ihre Tätigkeit ruhend melden, wenn Sie diese vorübergehend nicht ausüben.
Ist die künstlerische Ihre einzige selbständige Tätigkeit, führt das Ruhen zur Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG.
Die Ruhendmeldung geben Sie beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) ab. Handelt es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG), übermittelt uns der KSVF Ihre Ruhendmeldung. Sie müssen uns also nicht zusätzlich verständigen.
Das Ruhen wird mit Ende des Kalendermonates wirksam, in dem Sie Ihre künstlerische Tätigkeit eingestellt haben, frühestens aber mit Letzten des Kalendermonats, in dem das Ruhen gemeldet wird. Rückwirkende Meldungen sind also ausgeschlossen. Achten Sie daher immer darauf, Ihre Meldung zeitgerecht abzugeben!
Die Wiederaufnahme Ihrer selbständigen künstlerischen Tätigkeit melden Sie bitte ebenfalls dem KSVF - diese Meldung leitet uns der KSVF weiter. Sie führt zum neuerlichen Beginn der Pflichtversicherung.
Erhalten Sie von uns keine Verständigung über das Ende oder die Unterbrechung der Pflichtversicherung, kontaktieren Sie uns bitte!
Begriffsdefinition
§ 2 KSVFG
§ 2. (1) Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2015)
(3) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400.
- Wirtschaftstreuhänder, Tierarzt oder Ziviltechniker
Als Wirtschaftstreuhänder, Tierarzt oder Ziviltechniker brauchen Sie für die Ausübung Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Berufsbefugnis.
Sind Sie nicht das ganze Jahr selbständig tätig, müssen Sie Ihre Berufsbefugnis bei Ihrer Interessenvertretung (Kammer) ruhend melden.
Für den Zeitraum des Ruhens besteht keine Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung. Die Pflichtversicherung endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem das Ruhen eintritt.
Nehmen Sie Ihre selbständige Tätigkeit wieder auf, müssen Sie das wieder bei Ihrer Interessenvertretung (Kammer) bekannt geben.
Grundsätzlich informiert uns Ihre Interessenvertretung über Ruhend- und Wiederaufnahmemeldungen. Das bedeutet, Sie müssen uns nicht zusätzlich verständigen.
Erhalten Sie von uns keine Verständigung über das Ende oder die Unterbrechung der Pflichtversicherung, kontaktieren Sie uns bitte!
Bitte beachten Sie: Bei einer rückwirkenden Ruhendmeldung können wir die Ausnahme für maximal 18 Monate rückwirkend feststellen. Haben Sie bereits Leistungen aus der Pensions- oder Krankenversicherung bezogen, können wir die Ausnahme in dem jeweiligen Versicherungszweig nicht mehr rückwirkend feststellen.