Unterbrechung der Selbständigkeit bei Familienzeit
Selbständig erwerbstätige Väter, deren Berufsrecht keine Ruhendmeldung bei einer anderen Behörde (z.B. Wirtschaftskammer, Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, …) vorsieht, können die für den Bezug des Familienzeitbonus notwendige Unterbrechung bei der SVS anzeigen. Bitte beachten Sie, dass diese Unterbrechungsmeldung nicht rückwirkend erfolgen kann. Melden Sie daher die Unterbrechung spätestens mit ihrem Beginn!
Eine Unterbrechung der GSVG-Pflichtversicherung ist ohne Nichtbetriebsmeldung der Kammer NICHT möglich.
Betriebsführer in der Land- und Forstwirtschaft haben die außenwirksame und dokumentierbare tatsächliche Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch glaubhafte individuelle Nachweise zu belegen, etwa mittels Nachweis über den Einsatz einer bezahlten betriebsfremden Hilfskraft oder eidesstattliche Erklärung samt Stundenaufzeichnung einer unbezahlten Hilfskraft.
Dasselbe gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Gesellschafter einre OG/KG, wenn keine Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung möglich ist. Hier kann der Nachweis der Unterbrechung etwa durch Auszüge aus dem Lohnkonto, dokumentierte Erklärungen gegenüber Kunden oder den Nachweis über die Anstellung einer Ersatzarbeitskraft erfolgen.