Kleinunternehmer
Sind Sie gewerblicher Einzelunternehmer oder Arzt, der nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) versichert ist? Und üben Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur im geringen Ausmaß aus?
Dann haben Sie die Möglichkeit sich von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder der Pensionsversicherung nach dem FSVG ausnehmen zu lassen.
Bitte beachten Sie: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz (z.B. bei Arbeitsunfällen) bleibt aufrecht! Die monatlichen Fixbeträge schreiben wir Ihnen quartalsweise vor.
Felix erklärt's
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt, an dem die Ausnahme beginnen soll, haben Sie:
- das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet
- Vorversicherungszeit: Sie waren in den letzten 60 Kalendermonaten vor Beginn der beantragten Ausnahme nicht mehr als zwölf Monate nach dem GSVG oder dem FSVG pflichtversichert.
- Einkunfts- und Umsatzgrenze: Ihre jährlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit werden im Jahr 2024 EUR 6.221,28 nicht übersteigen. Außerdem werden Ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nicht über EUR 35.000,00 liegen.
- das 57. Lebensjahr vollendet, nicht aber das Regelpensionsalter für Frauen erreicht (gilt für Frauen und Männer)
- Einkunfts- und Umsatzgrenze: Ihre jährlichen Einkünfte und Umsätze haben innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die bereits erwähnten Einkunfts- und Umsatzkriterien erfüllt und liegen auch jetzt unter dem jeweiligen Grenzwert.
- das Regelpensionsalter für Frauen erreicht (gilt für Frauen und Männer)
- Einkunfts- und Umsatzgrenze: Ihre jährlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit werden im Jahr 2024 EUR 6.221,28 nicht übersteigen. Außerdem werden Ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nicht über EUR 35.000,00 liegen.
- Erreichen der Altersgrenze: Diese Ausnahme ist nur möglich, wenn Sie
1. zum Beginnzeitpunkt der Ausnahme in einem der nachfolgend angeführten Zeiträume geboren sind und
2. das diesem Zeitraum zugeordnete Lebensjahr vollendet haben:Lebensjahr Geburstage Lebensjahr Geburstage 60. bis 31.12.1963 63. 01.07.1966 bis 31.12.1966 60,5. 01.01.1964 bis 30.06.1964 63,5. 01.01.1967 bis 30.06.1967 61. 01.07.1964 bis 31.12.1964 64. 01.07.1967 bis 31.12.1967 61,5. 01.01.1965 bis 30.06.1965 64,5. 01.01.1968 bis 30.06.1968 62. 01.07.1965 bis 31.12.1965 65. an 01.07.1968 62,5. 01.01.1966 bis 30.06.1966
Hinweis: Für die Inanspruchnahme der Ausnahme müssen alle Voraussetzungen zutreffen.
Damit wir die Ausnahme feststellen können, füllen Sie bitte den Antrag vollständig aus und schicken ihn uns zu!
Beginn der Ausnahme
Die Ausnahme beginnt frühestens mit dem 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem der Antrag bei uns einlangt. Außerdem ist entscheidend, ab wann Sie die Ausnahme beantragen und ob alle Voraussetzungen (z.B. das Erreichen der Altersgrenzen) erfüllt sind. Haben Sie bereits Leistungen in der Pensions- oder Krankenversicherung bezogen (z.B. durch Arztbesuche), können wir die Ausnahme erst ab dem Monatsersten nach Einlangen des Antrages feststellen. Für Vorjahre ist die Ausnahme nicht möglich.
Nachträgliche Prüfung
Wir überprüfen im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides, ob Sie die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt haben. Stellt sich dabei heraus, dass das nicht der Fall war, fällt die Ausnahme rückwirkend weg und wir schreiben Ihnen die entsprechenden Beiträge nachträglich vor. Bitte beachten Sie auch die weiteren Informationen auf dem Antrag.
Einkunfts- und Umsatzgrenze:
Die jeweilige Einkommensgrenze beträgt im Jahr
2019: 5.361,72 €
2020: 5.527,92 €
2021: 5.710,32 €
2022: 5.830,20 €
2023: 6.010,92 €
2024: 6.221,28 €
Die Umsatzgrenze beträgt in den Jahren bis 2019 30.000 € und ab dem Jahr 2020 35.000 €.
Ausnahme bei Kinderbetreuung
Voraussetzung
Voraussetzung für die Ausnahme bei Kinderbetreuung ist, dass Ihre Einkünfte und Umsätze die Grenzbeträge nicht überschreiten. Die an sich jährlich geltenden Grenzbeträge werden auf die Monate der Ausnahme reduziert. Durchschnittlich sind daher im Jahr 2024 Einkünfte von maximal EUR 518,44 und Umsätze von maximal 2.916,67 € im Monat möglich
Bitte beachten Sie: Erfassen Sie Einkünfte und Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit, die Sie während der Ausnahme erzielen, gesondert. Nur dadurch ist es uns möglich, die Einhaltung der Grenzbeträge zu überprüfen. Die gesonderte Erfassung ist nicht erforderlich, wenn sich die Ausnahme über ein gesamtes Kalenderjahr erstreckt oder der Zeitpunkt des Beginns/der Beendigung der Ausnahme identisch mit dem Zeitpunkt des Beginns/der Beendigung der Pflichtversicherung ist.
Beginn der Ausnahme
Mit dem Monatsersten nach Beginn des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach Beginn der Teilversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Kindererziehung. Nutzen Sie die Möglichkeit des Nichtbetriebs während des Bezugs von Wochengeld? Dann schließt diese Ausnahme direkt daran an. Die Ausnahme beginnt aber frühestens mit dem 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem der Antrag bei uns einlangt. Für Vorjahre ist die Ausnahme nicht möglich.
Dauer der Ausnahme
Sie haben die Ausnahme nur für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld beantragt? Dann fällt diese auch mit dem Ende des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld weg. Die Ausnahme während der Kindererziehungszeit ist nur für die Dauer einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung möglich: maximal 48 Kalendermonate pro Kind, bei Mehrlingsgeburt maximal 60 Kalendermonate.