Jungfamilienfonds

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Für Geburten zwischen 1.1.2012 und 28.2.2017 wurde durch eine mit 1.8.2019 in Kraft getretene Novelle des Kinderbetreuungsgeldgesetzes die Frist zur Vorlage der Abgrenzungsnachweise verlängert. Wird festgestellt, dass Sie bei einer Berechnung anhand der Jahreseinkünfte die Zuverdienstgrenze überschreiten würden, werden Sie individuell auf die Möglichkeit der Vorlage eines Abgrenzungsnachweises hingewiesen. Die Vorlage kann dann binnen zwei Monaten nach dieser Erinnerung erfolgen. Erfolgt kein solcher Hinweis, kann die Vorlage bis 31.12.2025 erfolgen.


Zum Ausgleich von bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung rechtskräftigen Rückforderungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) betreffend Geburten zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 28. Februar 2017, die allein aus dem Versäumen der Abgrenzungsfrist resultieren, wurde der Jungfamilienfonds geschaffen.

Wer kann eine Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds erhalten?

Folgende Voraussetzungen müssen für die Gewährung einer Leistung erfüllt sein:

  1. Sie haben eine Leistung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz für ein zwischen 1. Jänner 2012 und 28. Februar 2017 geborenes Kind bezogen.
  2. Sie wurden für das jeweilige Bezugsjahr rechtskräftig zur Rückzahlung der Leistung wegen Überschreitens der Zuverdienstgrenze verpflichtet.
  3. Bis zum Ablauf des zweiten auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres haben Sie keinen Abgrenzungsnachweis betreffend Ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbetrieb oder Land- und Forstwirtschaft vorgelegt.
  4. Gleichzeitig mit dem Ansuchen auf eine Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds legen Sie eine Abgrenzung für das jeweilige Bezugsjahr vor.
  5. Bei fristgerechter Vorlage dieser Abgrenzung wären Sie zu keiner oder einer geringeren Rückforderung verpflichtet worden.

Mit der Orientierungshilfe zum Jungfamilienfonds (PDF, 55 KB) können Sie selbst im Vorfeld prüfen, ob ein Ansuchen in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg haben kann.


Wie beantrage ich eine Leistung aus dem Jungfamilienfonds?

Für Ihr Ansuchen steht das Formular Ansuchen um eine Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds (PDF, 55 KB) zur Verfügung.

Das vollständig ausgefüllte Ansuchen muss mit einer Kopie des rechtskräftigen Rückforderungsbescheides (bzw. des rechtskräftigen Urteils) und mit einem, den steuerlichen Vorgaben entsprechenden Abgrenzungsnachweis bei der SVS bis spätestens 31.12.2025 eingebracht werden.

Für jedes betroffene Bezugsjahr ist ein gesondertes Ansuchen zu stellen.

Die Zuwendung kann nach der Reihenfolge der einlangenden Ansuchen bis zur Ausschöpfung des Jungfamilienfonds gewährt werden.

Auf die Gewährung von Leistungen aus dem Jungfamilienfonds besteht kein Rechtsanspruch.

Nähere Informationen zur Entscheidung, zur Höhe und Auszahlung der Zuwendung sowie zur vorzulegenden Abgrenzung entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt zum Jungfamilienfonds (PDF, 55 KB)

Für Fragen zum Jungfamilienfonds wenden Sie sich bitte ausschließlich an das Dienstleistungszentrum Kinderbetreuungsgeld der SVS unter der Telefonnummer 050 808 808.

Die SVS ist auch dann für Ihr Ansuchen zuständig, wenn für die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes ein anderer Krankenversicherungsträger zuständig war.