Kinderbetreuungsgeld
Das Kinderbetreuungsgeld steht in zwei System zur Verfügung. Es kann entweder als Pauschalleistung (Kinderbetreuungsgeld-Konto) oder als einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezogen werden.
- Allgemeines
Um Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen gewisse allgemeine Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden (z.B. Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind, gemeinsamer Haushalt mit dem Kind samt identer Hauptwohnsitzmeldung).
Für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes muss zudem das Erwerbstätigkeitserfordernis erfüllt werden.Das Kinderbetreuungsgeld gebührt nur auf Antrag, wobei die Leistung nur bis zu 182 Tage rückwirkend geltend gemacht werden kann.
Unabhängig vom gewählten System können sich die Eltern beim Bezug bis zu zwei Mal abwechseln, wobei jeder Block immer mindestens durchgehend 61 Tage dauern muss.
Während eines Anspruches auf Wochengeld oder eine wochengeldähnliche Leistung bzw. während eines Anspruches auf Betriebshilfe ruht das Kinderbetreuungsgeld. Ist diese Leistung geringer als das Kinderbetreuungsgeld, gebührt eine Differenzzahlung.
Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe ist es notwendig, dass die vorgeschriebenen Eltern-Kind-Pass Untersuchungen (vormals Mutter-Kind-Pass) rechtzeitig vorgenommen und fristgerecht nachgewiesen werden. Anderenfalls kommt es zu einer Reduktion des Kinderbetreuungsgeldes um EUR 1.300 pro Elternteil.
- Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
Durch das Kinderbetreuungsgeld als Pauschalleistung wird die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten. Es gebührt unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit. Weiters können in diesem System Eltern mit geringen Einkünften eine Beihilfe beantragen. (siehe unten).
Die Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes (Wert 2024: EUR 39,33 bis EUR 16,87*) hängt hier von der innerhalb eines vorgegebenen Rahmens ab der Geburt des Kindes (365 bis 851 Tage für einen Elternteil bzw. 456 bis 1.063 Tage bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile) flexibel wählbaren Anspruchsdauer ab. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 % dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten.* Ab 2023 wird der Tagsatz jeweils ab Jänner eines Jahres automatisch valorisiert, d.h. an die Inflation angepasst
- Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten.
Sie bekommen es bis zum 365. Tag ab der Geburt des Kindes, wenn nur ein Elternteil bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer auf bis zu 426 Tage ab der Geburt des Kindes.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 % Ihrer Letzteinkünfte, (Wochengeld bzw. fiktives Wochengeld; zusätzlich Vergleichsrechnung mit Einkommenssteuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes), maximal jedoch EUR 76,60* (Wert 2024) täglich.
* Ab 2023 wird der Tagsatz jeweils ab Jänner eines Jahres automatisch valorisiert, d.h. an die Inflation angepasst
- Zuverdienstgrenzen
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld müssen jährliche Zuverdienstgrenzen eingehalten werden:
Für das Kinderbetreuungsgeld-Konto gelten zwei Grenzen:
- der allgemeine Grenzbetrag von EUR 18.000,00 (für Bezugszeiträume bis 2022: EUR 16.200,00) jährlich
- der individuelle Grenzbetrag von 60 % Ihrer maßgeblichen Einkünfte aus dem relevanten Kalenderjahr vor der Geburt. Ist der berechnete individuelle Grenzbetrag höher als EUR 18.000,00 (für Bezugszeiträume bis 2022: EUR 16.200,00) jährlich, dann können Sie während des gesamten Bezugszeitraumes des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes diesen entsprechend höheren jährlichen Zuverdienst erzielen.
Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld dürfen Ihre maßgeblichen Einkünfte den Grenzbetrag von EUR 8.100,00 jährlich (für Bezugszeiträume 2023: EUR 7.800,00) nicht übersteigen.
Wird die jeweils relevante jährliche Zuverdienstgrenze überschritten, droht eine nachträgliche Rückforderung!Tipp:
Wenn Sie mit Ihren selbständigen Jahreseinkünften (Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft) die Zuverdienstgrenze überschreiten und nicht das ganze Kalenderjahr Kinderbetreuungsgeld beziehen, denken Sie daran, rechtzeitig bis zum Ablauf des zweiten auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres eine Zwischenbilanz bzw. Zwischen-Einnahmen-Ausgabenrechnung vorzulegen, sofern Sie damit die Zuverdienstgrenze einhalten und eine Rückforderung vermeiden können.
- der allgemeine Grenzbetrag von EUR 18.000,00 (für Bezugszeiträume bis 2022: EUR 16.200,00) jährlich
- Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
Eltern mit geringem Einkommen können außerdem eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 6,06 täglich maximal für die Dauer von 365 Tagen ab erstmaliger Antragstellung beantragen.
Anspruchsberechtigt sind- Alleinerziehende, die Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben und nicht mehr als EUR 8.100,00 (für Bezugszeiträume 2023: EUR 7.800,00 ) im Kalenderjahr verdienen.
- Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben und Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als EUR 8.100,00 (für Bezugszeiträume 2023: EUR 7.800,00) sowie der zweite Elternteil bzw. Lebensgefährte nicht mehr als EUR 18.000,00 (für Bezugszeiträume bis 2022: EUR 16.200,00) im Kalenderjahr verdienen darf.
Wenn Sie einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf die Beihilfe.
- Partnerschaftsbonus
Haben die Eltern das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so gebührt jedem Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag ein Partnerschaftsbonus in Höhe von EUR 500 als Einmalzahlung.