Familienzeitbonus
Der Familienzeitbonus kann von erwerbstätigen Vätern beantragt werden, die sich nach der Geburt ihres Kindes der Familie widmen.
Für erwerbstätige Väter, die sich nach der Geburt ihres Kindes (innerhalb eines Zeitrahmens von 91 Tagen) ausschließlich der Familie widmen und dazu ihre Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen unterbrechen, besteht die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung (ab 2024 in Höhe von EUR 52,46* täglich) in Form eines „Familienzeitbonus“ zu beantragen.
Hinweis: Der Familienzeitbonus wird für Geburten bis 31.12.2022 auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld der Höhe nach angerechnet!
*Ab 2023 wird der Tagsatz jeweils ab Jänner eines Jahres automatisch valorisiert, d.h. an die Inflation angepasst.
Zum Nachweis der notwendigen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit folgende Hinweise:
Selbständig erwerbstätige Väter, deren Berufsrecht keine Ruhendmeldung bei einer anderen Behörde (z.B. Wirtschaftskammer, Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer… ) vorsieht, können die für den Bezug des Familienzeitbonus notwendige Unterbrechung bei der SVS anzeigen. Bitte beachten Sie, dass diese Unterbrechungsmeldung nicht rückwirkend erfolgen kann. Melden Sie daher die Unterbrechung spätestens mit ihrem Beginn!
Betriebsführer in der Land- und Fortwirtschaft haben die außenwirksame und dokumentierbare tatsächliche Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch glaubhafte individuelle Nachweise zu belegen, etwa mittels Nachweis über den Einsatz einer bezahlten betriebsfremden Hilfskraft oder eidesstattliche Erklärung samt Stundenaufzeichnung einer unbezahlten Hilfskraft.
Dasselbe gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bzw. FlexKapG/FlexCo oder Gesellschafter einer OG/KG, wenn keine Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung möglich ist. Hier kann der Nachweis der Unterbrechung etwa durch Auszüge aus dem Lohnkonto, dokumentierte Erklärungen gegenüber Kunden oder den Nachweis über die Anstellung einer Ersatzarbeitskraft erfolgen.