Hier erfahren Sie mehr über das Thema Arzt und Wahlarzt sowie über die Kosten (Selbstbehalte) und die Möglichkeit der Befreiung von diesen Kosten.
Zahnbehandlung
Hier finden Sie Informationen über die Zahnbehandlung und deren Kosten.
Ein Zahnarzt kann konservierende Zahnbehandlungen durchführen, um die Zähne zu erhalten (z.B. Plombieren) oder auch chirurgische Zahnbehandlungen (z.B. Operationen wie Zahn- oder Wurzelentfernung).
- Kosten für Gewerbetreibende und Neue Selbständige
Bei konservierender und chirurgischer Zahnbehandlung gelten bezüglich Kostenbeteiligung dieselben Regelungen wie bei anderen Ärzten.
Ein Sachleistungsberechtigter muss beim Zahnarzt mit SVS-Vertrag nur die e-card vorlegen und nichts bezahlen. Im Nachhinein wird ein 20-%iger Kostenanteil verrechnet.
Beim Wahlarzt hat man als Sachleistungsberechtigter die Rechnung selbst zu zahlen. Nach Einreichung bei der SVS erhält man maximal den Betrag, den die SVS einem Vertrags-Zahnarzt bezahlt hätte, ersetzt. Davon abgezogen wird der 20-%ige Selbstbehalt.
Ein Geldleistungsberechtigter zahlt generell die Rechnung selbst und reicht diese ebenfalls bei der SVS-Landesstelle ein. Er erhält als Kostenersatz, je nach Leistung, einen Vergütungstarif laut Satzung – maximal aber 80 % der tatsächlichen Kosten.
Auch besteht hier bei Leistungen mit 20-%igem Selbstbehalt die Möglichkeit für Sachleistungsberechtigte, den Selbstbehalt auf 10 % zu halbieren. Geldleistungsberechtigten kann der rückvergütete Betrag um 10 % erhöht werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier „Selbständig Gesund"- Kosten für Bauern
Bei Vertragszahnbehandlern sind mit der Vorlage der e-card alle Kosten der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung abgedeckt. Es ist nur der pauschale Behandlungsbetrag von EUR 11,71 pro Quartal zu bezahlen.
Wird die Zahnbehandlung in einem Ambulatorium in Anspruch genommen, beträgt in diesem Fall der Kostenanteil 20 % des Tarifs.
Kinder, die als anspruchsberechtigte Angehörige bei den Eltern mitversichert sind, sind vom Behandlungsbetrag bzw. von einer Kostenbeteiligung befreit.
Bei Wahlzahnärzten müssen Sie die Behandlungskosten zunächst zur Gänze selbst bezahlen und können dann nach Einsendung der saldierten Originalhonorarnote einen an den Vertragstarifen orientierten Kostenersatz unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 20 % rückerstattet bekommen.