Zahnersatz
Hier finden Sie Informationen über das Thema Zahnersatz und Kosten.
Zahnersatz als Pflichtleistung
Grundsätzlich übernimmt die SVS nur Kosten für den unentbehrlichen Zahnersatz. Der unentbehrliche Zahnersatz ist jener, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung zu vermeiden oder zu beseitigen. Dies ist in der Regel die abnehmbare Version. Beispiele für abnehmbaren Zahnersatz sind etwa Teilprothesen aus Kunststoff oder Metall.
Vor Anfertigung des Zahnersatzes muss Ihr Zahnarzt auf der Vorderseite des Ersatz-Zahnscheins einen Antrag stellen. Diesen Beleg müssen Sie der SVS vor Beginn der Zahnersatzarbeiten zur Bewilligung vorlegen.
Kunstharzprothesen haben eine Mindestgebrauchsdauer von vier Jahren. Andere Varianten (Metallgerüstprothesen, Vollmetallkronen etc.) haben in der Regel eine Mindestgebrauchsdauer von sechs Jahren. Davor ist ein Antrag Ihres Zahnarztes auf Neuherstellung nur sinnvoll, wenn eine Änderung des Bedarfs medizinische Gründe hat.
Ein Anspruch auf festsitzenden Zahnersatz als Pflichtleistung aus der Krankenversicherung besteht nur, wenn eine Versorgung mit einem abnehmbaren Zahnersatz aus besonderen medizinischen Gründen nicht möglich ist. Dies ist insbesondere bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation, Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation und Patienten mit extremen Kieferrelationen der Fall.
Für Zahnersatzleistungen ist grundsätzlich ein Kostenanteil iHv 20 % zu leisten. Bei Metallgerüstprothesen und deren Reparatur, Voll-Metallkronen an Klammerzähnen sowie Verblend-Metall-Keramikkronen bei Teilprothesen beträgt die Zuzahlung bzw. der Kostenanteil 25 %.
Selbstbehalte für Zahnleistungen werden Ihnen im Nachhinein von uns vorgeschrieben.
Wenn Sie als Gewerbetreibender oder Neuer Selbständiger geldleistungsberechtigt sind, gelten Sie als Privatpatient, zahlen die Rechnung zunächst selbst, und haben danach Anspruch auf eine tarifmäßige Rückerstattung Ihrer Kosten.
Zuschüsse zum festsitzenden Zahnersatz
Im Kalenderjahr 2023 werden als freiwillige Leistung pro Zahnstelle für festsitzenden Zahnersatz (Brücke, Stiftzahn oder Krone) Zuschüsse in Höhe von EUR 100,00 (EUR 11,63 für Reparaturen einer Zahnbrücke) gewährt, wenn in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Behandlungsdatum zumindest eine Mundhygiene-Sitzungen nachgewiesen wird. Für Behandlungen im Kalenderjahr 2024 müssen zumindest zwei Mundhygiene-Sitzungen in den letzten vier Kalenderjahren nachgewiesen werden. Für Behandlungen ab 2025 ist der Nachweis von zumindest drei Mundhygiene-Sitzungen in den letzten fünf Kalenderjahren notwendig.