Opting-In in der Krankenversicherung
Sie können oder möchten keine Überschreitungserklärung abgeben (etwa weil Sie die Versicherungsgrenze ziemlich sicher nicht überschreiten werden), möchten aber trotzdem krankenversichert sein? In diesem Fall können Sie das „Opting in“ beantragen.
Das „Opting in“ umfasst die Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und die Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf „Opting in“ bei uns einlangt.
Der Versicherungsschutz endet
- mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem Ihre Abmeldung vom „Opting in“ bei uns einlangt,
- (wenn beantragt) mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem ein anderer gesetzlicher Versicherungsschutz in der Krankenversicherung eintritt, oder
- mit Ablauf des dritten Kalendermonats, wenn die Beiträge drei Monate nach deren Fälligkeit noch unbezahlt sind.
Überschreiten Sie während des „Opting in“ in weiterer Folge doch die jeweilige Versicherungsgrenze, schreiben wir Ihnen auch die Beiträge zur Pensionsversicherung nachträglich vor. Ein Beitragszuschlag fällt jedoch nicht an.