Überblick über die wichtigsten Aspekte bei Medikamenten: Was man darunter versteht und wie man sie erhält.
Selbstbehalt & Vergütung
Hier erhalten Sie wichtige Informationen zu den Kosten und Befreiungen bei Medikamenten, Heilbehelfen und Hilfsmitteln.
- Medikamente
Grundsätzlich erhält jeder Versicherte die benötigten Medikamente auf „Kassenrezept“ verordnet. Dabei müssen Sie für den Bezug jedes Heilmittels eine Rezeptgebühr von EUR 7,10 entrichten. Das gilt für jede einzelne Packung einer pharmazeutischen Spezialität und für jede magistrale Zubereitung. Egal, ob das Medikament der SVS EUR 20 oder EUR 1.000 kostet.
Wenn hingegen manche Präparate einen niedrigeren Preis haben als die Rezeptgebühr, ist lediglich der niedrigere Preis zu bezahlen.
Die Rezeptgebühr wird zusammen mit den Kosten für das Medikament von der Apotheke eingehoben und direkt mit der SVS verrechnet.
Wenn Sie ein Privatrezept eines Wahlarztes haben, kann das Privatrezept auf ein Kassenrezept umgeschrieben werden, sofern auf dem Privatrezept keine bewilligungspflichtigen Medikamente verordnet sind. Dadurch können Sie die verordneten Heilmittel in der Apotheke auf Rechnung der SVS beziehen und haben in der Apotheke nur die Rezeptgebühr zu bezahlen. Machen Sie dies nicht, müssen Sie das Rezept selbst bezahlen und das Rezept dann im Anschluss daran bei uns einreichen. Ihnen können dann 80 % der Kosten abzüglich EUR 7,10 Rezeptgebühr pro Packung rückerstattet werden.
Generell ist auch wichtig, dass Sie das Rezept in der Apotheke abgeben müssen. Sie können daher grundsätzlich nicht mehrmals ein auf einem Kassenrezept verordnetes Medikament beziehen.
Für Gewerbetreibende, die geldleistungsberechtigt sind, gilt folgendes:
Auch Geldleistungsberechtigten können Medikamente auf Kassenrezept verordnet werden. Falls Ihr Arzt kein SVS-Vertragsarzt ist, stellt er ein Privatrezept aus. Sofern auf dem Privatrezept keine bewilligungspflichtigen Medikamente verordnet sind, werden diese von Apotheken wie Kassenrezepte behandelt und Sie zahlen lediglich die Rezeptgebühr von EUR 7,10 pro Packung.
Sie haben auch die Möglichkeit, Privatrezepte in Ihrer SVS-Landesstelle in Kassenrezepte umwandeln zu lassen.
Für Geldleistungsberechtigte gelten die Richtlinien über eine ökonomische Verschreibweise nicht, außer das Privatrezept wird auf ein Kassenrezept umgeschrieben.
Wenn es die Behandlung erfordert, kann das Medikament grundsätzlich bis zu sechs Mal in den verbrauchsüblichen Abständen bezogen werden.
- Medikamente & Rezeptgebührenbefreiung
Bei Vorliegen bestimmter Umstände bzw. einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit kann eine Rezeptgebührenbefreiung zum Tragen kommen.
Dabei gibt es Befreiungen, die automatisch erfolgen:
- Bei bestimmten anzeigepflichtigen übertragenbaren Krankheiten (z.B. Tuberkulose, infektiöse Hepatitis). Diese Befreiung gilt nicht für die Person, sondern für die Krankheit. Das bedeutet, sie gilt nur für jene Medikamente, die im Zusammenhang mit der betreffenden Krankheit stehen.
- Bei Bezug einer Ausgleichszulage zur Pension: Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt in diesem Fall für die versicherte Person sowie ihre mitversicherten Angehörigen.
- Weiters wird bei Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze eine Befreiung ausgelöst: Sollten Sie pro Kalenderjahr die gesetzlich festgelegte Rezeptgebührengrenze (das sind zwei Prozent des jeweiligen Jahresnettoeinkommens) erreichen, wird keine Rezeptgebühr mehr eingehoben. Der Minimumbetrag ist der aktuelle Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatz (EUR 1.217,96), sodass bei sehr niedrigen Einkommen ab dem 38. Rezept keine Rezeptgebühren mehr zu entrichten sind.
Das Erreichen der Obergrenze wird über das Stecken der e-card beim Arzt angezeigt, der dann mit einem Stempel die Befreiung für den Apotheker ersichtlich macht.
Weiters besteht eine Befreiungsmöglichkeit auf Antrag aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit. Wichtig ist, dass diese Befreiung generell befristet ausgestellt wird, da sich Einkommens-, Belastungs- und Familiensituationen ändern können.Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige gilt:
Besondere soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn das monatliche Nettoeinkommen EUR 1.217,96 nicht übersteigt. Für Ehepaare bzw Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt beläuft sich die Einkommensgrenze auf EUR 1.921,46.
Haben Sie infolge Krankheit oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben zu tragen, erhöht sich diese Einkommensgrenze um 15 %. Haben Sie Kinder, so wird die jeweilige Einkommensgrenze pro Kind um EUR 187,93 angehoben, sofern deren Nettoeinkommen unter EUR 447,97 liegt. Leben im gemeinsamen Haushalt weitere Personen mit eigenem Einkommen, so muss dieses Einkommen berücksichtigt werden.Unten auf dieser Seite finden Sie das Antragsformular zur Befreiung von der Rezeptgebühr.
Für Bauern gilt:Auf Antrag ist eine Rezeptgebührenbefreiung bei der SVS für aktiv erwerbstätige Versicherte wegen geringen Einkommens möglich, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes EUR 7.300,00 (bei alleinstehenden Betriebsführer/innen) bzw. EUR 11.900,00 (bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsführer/innen) nicht übersteigt.
Eine weitere Möglichkeit eines Antrags besteht für Personen, welche infolge Krankheit oder Gebrechen eine hohe Belastung mit Rezeptgebühren und Kostenanteilen für Heilbehelfe/Hilfsmittel aufweisen:- Aktiv erwerbstätige Versicherte bis zu folgenden Einheitswertgrenzen:
- bei alleinstehenden Betriebsführern bis zu EUR 8.200,00 Einheitswert
- bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsführern bis zu EUR 14.800,00 Einheitswert
- Pensionisten, deren monatliches Gesamteinkommen den um 15 % erhöhten Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt:
- bei alleinstehenden Pensionist/innen: Ausgleichszulagenrichtsatz EUR 1.400,65
- bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Pensionisten: Ausgleichszulagenrichtsatz für Paare EUR 2.209,68
Diese Einkommensgrenzbeträge erhöhen sich für jedes anspruchsberechtigte Kind bei aktiv erwerbstätigen Versicherten um einen Einheitswert von EUR 1.000,00 bzw. um EUR 187,93 bei Pensionisten.
Von der SVS wird geprüft, ob eine unzumutbare Belastung mit Rezeptgebühren gegeben ist. Es werden dabei nur jene Medikamente berücksichtigt, für die eine Rezeptgebühr entrichtet wurde. Angefallene Kostenanteile für Heilbehelfe/Hilfsmittel fließen in die Belastungsberechnung ein.
Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit kann auch darin begründet sein, dass schwere Erkrankungen, wie z.B. Krebs, vorliegen, die zu außergewöhnlichen Belastungen mit Rezeptgebühren und Kostenanteilen führen können.
Weiterführende Informationen erhalten Sie in Ihrer SVS-Landesstelle.
Das Antragsformular finden Sie unten auf dieser Seite.
- Heilbehelfe
Grundsätzlich gilt, dass seitens der SVS dann Kosten übernommen werden können, wenn der Kassentarif den Betrag von EUR 40,40 übersteigt (Mindestselbstbehalt bzw. -kostenanteil). Kosten Heilbehelfe weniger, sind diese gänzlich selbst zu zahlen.
Weiters können Kosten nur bis maximal EUR 1.616,00 (inkl. MwSt.) übernommen werden.
Der Eigenanteil wird nachträglich vorgeschrieben bzw. von der Pension einbehalten.
Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige gilt:
Der generelle Selbstbehalt bei Heilbehelfen beträgt 20 %.
Bei „teureren“ Heilbehelfen müssen Sie vor dessen Bezug bei der SVS eine Kostenübernahmeerklärung verlangen. Diese Kostenübernahmeerklärung müssen Sie dem Vertragspartner beim Bezug des Heilbehelfs übergeben.
In folgenden bestimmten Fällen werden die Kosten von der SVS auch dann übernommen, wenn diese unter dem Mindestselbstbehalt von EUR 40,40 liegen:
- Ständig benötigte Heilbehelfe, die nur einmal oder kurzfristig verwendet werden können (z.B. Colostomie, Inkontinentenversorgung)
- Geliehene Heilbehelfe
- Reparatur von Heilbehelfen
Auch in diesen Fällen müssen Sie einen 20-%igen Selbstbehalt bezahlen.
Für Bauern gilt:
Der generelle Kostenanteil bei Heilbehelfen beträgt 10 %.
Der Mindestkostenanteil von EUR 40,40 gilt nicht für Behelfe, die nur einmal oder kurzfristig verwendet werden können und daher mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen.
Brillen und Kontaktlinsen
Bei Brillen und Kontaktlinsen beträgt der Mindestkostenanteil abweichend EUR 121,20. Die Kosten für Gleitsicht- und Trifokalgläser werden nicht übernommen. Bei Kontaktlinsen ist auch stets eine medizinische Begründung nötig sowie eine vorherige Bewilligung durch die SVS-Landesstelle.
- Hilfsmittel
Grundsätzlich gilt, dass seitens der SVS dann Kosten übernommen werden können, wenn der Kassentarif den Betrag von EUR 40,40 übersteigt (Mindestselbstbehalt bzw -kostenanteil). Kosten Hilfsmittel weniger, sind diese gänzlich selbst zu zahlen.
Weiters können Kosten nur bis maximal EUR 1.616,00 (inkl. MwSt.) übernommen werden.
Der Eigenanteil wird nachträglich vorgeschrieben bzw. von der Pension einbehalten.
Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige gilt:
Der generelle Selbstbehalt bei Hilfsmitteln beträgt 20 %.
Bei „teureren“ Hilfsmitteln müssen Sie vor dessen Bezug bei der SVS eine Kostenübernahmeerklärung verlangen. Diese Kostenübernahmeerklärung müssen Sie dem Vertragspartner beim Bezug des Heilbehelfs übergeben.
In folgenden bestimmten Fällen werden die Kosten von der SVS auch dann übernommen, wenn diese unter dem Mindestselbstbehalt von EUR 40,40 liegen:
- Ständig benötigte Hilfsmittel, die nur einmal oder kurzfristig verwendet werden können
- bei geliehenen Hilfsmitteln
- bei Reparatur von Hilfsmitteln
Auch in diesen Fällen müssen Sie einen 20-%igen Selbstbehalt bezahlen.
Für Bauern gilt:
Der generelle Kostenanteil bei Hilfsmitteln beträgt 10 %.
Der Mindestkostenanteil von EUR 40,40 gilt nicht für Behelfe, die nur einmal oder kurzfristig verwendet werden können und daher mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen.
- Befreiungen bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln
Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige gilt:
Sie oder Ihre Angehörigen können vom Selbstbehalt befreit sein, wenn
- das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet ist,
- ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht oder
- Sie als sozial schutzbedürftig gelten (gemäß den Richtlinien des Dachverbandes)
Weiter sind Sie lt. Satzung vom 20-%igen Selbstbehalt, nicht jedoch vom Mindestkostenanteil befreit:
- für die Dauer einer Dialysebehandlung
- im Falle einer Organtransplantation
- bei einer mindestens 50-%igen Behinderung (lt. Behindertenausweis)
- bei einer Einstufung als Schwerversehrter
- für Heilbehelfe und Hilfsmittel, die aus der medizinischen Rehabilitation erbracht werden
In diesem Fall müssen Sie jedenfalls den Mindestselbstbehalt in der Höhe von EUR 40,40 bezahlten.
Vom Mindestkostenanteil bei Sehbehelfen sind Kinder und Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, ausgenommen.
Unten auf dieser Seite finden Sie das Antragsformular.
Für Bauern gilt:
Keinen Kostenanteil zu bezahlen haben:
- Versicherte, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Kinder, welche als anspruchsberechtigte Angehörige bei den Eltern „mitversichert“ sind
- Versicherte bzw. Angehörige, für die Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht
- Personen, die von der Rezeptgebühr (jedoch nicht aufgrund der Rezeptgebührenobergrenze) befreit sind
- Personen, denen Heilbehelfe und Hilfsmittel im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation gewährt werden
Die Befreiungen gelten auch für den Mindestkostenanteil.