Wichtige Informationen über Heilbehelfe
Medikamente
Sie kennen den gewohnten Vorgang: Sie sind krank, besuchen einen Arzt, erhalten ein Kassenrezept und gehen damit in die Apotheke. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte bei Medikamenten: Was man darunter versteht, wie man sie erhält und warum man nicht alles erhält.
- Was sind Medikamente?
Unter den Begriff der Medikamente fallen alle Heilmittel und Arzneien, aber auch Salben oder Tinkturen.
Es wird unterschieden zwischen „notwendigen Arzneien“ und „sonstigen Mitteln“.
Notwendige Arzneien untergliedern sich in:
- Pharmazeutische Spezialitäten: Das sind Medikamente, die in einer bereits fertigen Packung mit gleicher Markenbezeichnung, Zusammensetzung und gleichem Packungsinhalt vertrieben werden (z.B. Aspirin).
- Magistrale Zubereitungen: Das sind Produkte, die im Einzelfall in der Apotheke nach Rezept hergestellt werden (z.B. Pulver, Salben, Tropfen).
Sonstige Mittel sind Mittel, die der Beseitigung oder Linderung einer Krankheit oder der Sicherung des Heilerfolgs dienen (z.B. Schlammpräparate).- Wie erhalte ich meine Medikamente?
In Österreich sind die meisten Medikamente rezeptpflichtig. Das bedeutet, dass für den Bezug eines Medikaments eine ärztliche Verordnung (ein Rezept) notwendig ist.
Aktuell können mehrere tausend Medikamente auf Kosten der SVS von Ihrem Arzt verordnet werden, weil sie als frei verschreibbar im sogenannten „Erstattungskodex“ geführt sind. Wenn Ihr Arzt Ihnen ein solches Medikament auf Kassenrezept verordnet hat, können Sie es in einer öffentlichen Apotheke oder in der Hausapotheke Ihres Arztes beziehen. Informationen zur Rezeptgebühr und der Befreiung von der Rezeptgebühr erhalten Sie hier: Selbstbehalt & Vergütung
Der Erstattungskodex ist eine Positiv-Liste mit Medikamenten, die in Österreich zugelassen sind und grundsätzlich auf Kosten der Sozialversicherung verschrieben werden dürfen. Für einzelne Medikamente gibt es konkrete Vorgaben, weil nur kleinere und spezielle Patientengruppen von einer Verordnung profitieren. Diese können auch bewilligungspflichtig sein (s. „Gibt es auch bewilligungspflichtige Medikamente?“).
Der Erstattungskodex wird laufend um neue und moderne Medikamente erweitert und somit stehen für viele Erkrankungen verschiedene therapeutische Alternativen zur Verfügung. Die Aufnahme in den Erstattungskodex erfolgt zentral durch den zuständigen Dachverband der österreichischen Sozialversicherung und ermöglicht – auch im Sinne der Solidargemeinschaft – vertretbare Konditionen.
Bei der Verordnung ist der gesetzliche Grundsatz zu beachten, dass für Akutkrankheiten Medikamentenpackungen zur Verfügung stehen, die den Regelbedarf abdecken, bei längeren bzw. chronischen Erkrankungen eine Medikamentenpackung, die den Monatsbedarf abdeckt. Sogenannte Großpackungen werden in der Regel daher nicht von der sozialen Krankenversicherung übernommen, da ein gewisser Eigenanteil pro Monat geleistet werden muss. Auf der anderen Seite besteht vielfach auch die Problematik, dass Medikamente dann auf dem Müll landen oder etwa, bedingt durch eine Neuerkrankung oder Therapieumstellung, gar nicht mehr benötigt werden.
- Gibt es auch bewilligungspflichtige Medikamente?
Arzneispezialitäten und Stoffe für magistrale Zubereitungen können im Einzelfall auch einer Bewilligungspflicht unterliegen:
- Wenn sie nicht im Erstattungskodex angeführt sind. Diese können nur in begründeten Einzelfällen auf Kosten der SVS verschrieben werden.
- Wenn Sie im Erstattungskodex als bewilligungspflichtig geführt werden.
Sollte ein (Kassen-)Arzt ein solches Medikament verordnen, so hat er grundsätzlich für die Einholung der notwendigen chefärztlichen Bewilligung zu sorgen. Insbesondere ist die Verordnung medizinisch zu begründen (z.B. warum mit frei verschreibbaren therapeutischen Alternativen aus dem Erstattungskodex nicht das Auslangen gefunden werden kann).
In manchen Fällen (etwa bei einem Wahlarzt ohne Anbindung an das elektronische Arzneimittelbewilligungsservice, der ein Medikament außerhalb des Erstattungskodex verschreibt) müssen Sie selbst die Bewilligung für ein Medikament bei der SVS einholen.
Der Ablauf ist in diesem Fall ganz einfach:- Nutzen Sie einfach unser Online-Service Verordnung zur Bewilligung einreichen mit Ihrer ID Austria und schicken Sie Ihre Unterlagen an uns.
- Gerne können Sie die Verordnung auch per E-Mail einreichen: gs@svs.at
- Wir überprüfen das Rezept und
- antworten Ihnen zeitnah.
Das Bewilligungsservice der SVS steht Ihnen von Montag bis Freitag: 07:00 bis 19:30 Uhr bzw. Samstag von 07:00 bis 12:30 Uhr und telefonisch zum Ortstarif unter: 050808-3292 zur Verfügung. Außerhalb dieser Öffnungszeiten eingelangte Rezepte werden am nächsten Arbeitstag bearbeitet.
Dieses Service kann von- SVS-Vertragsärzten
- Krankenanstalten
- Apothekern
- Wahlärzten mit Rezeptbefugnis
- Patienten
in Anspruch genommen werden.
- Warum braucht es überhaupt bei manchen Medikamenten eine chefärztliche Bewilligung, wo es doch von einem Arzt verschrieben wurde?
Die gesamte soziale Krankenversicherung in Österreich wendet derzeit rund 3,7 Milliarden EUR pro Jahr für Medikamente auf. Und dies auch nur im niedergelassenen Bereich (also ohne die Spitäler).
Als Solidargemeinschaft sind wir zu einem optimalen Mitteleinsatz im Interesse der Beitragszahler verpflichtet und müssen gleichzeitig die optimale Medikamentenversorgung im Interesse unserer Kunden sicherstellen.
Deshalb gibt es bei bestimmten, vor allem hochpreisigen Präparaten, manchmal eine chefärztliche Bewilligungspflicht. Oft wissen wir, dass ein bestimmtes Medikament nur in ganz bestimmten medizinischen Sondersituationen tatsächlich einen Mehrnutzen für den Patienten besitzt, und muss daher überprüft werden, ob im Einzelfall dieser Nutzen gegeben ist, oder mit günstigeren Alternativen ebenso das Auslangen gefunden werden kann.
Jedoch läuft hier in der Regel dann bei der Bewilligung das Rezept und nicht der Kunde, weil Vertragsärzte an das elektronische Bewilligungssystem angeschlossen sind und oft binnen weniger Minuten eine Entscheidung getroffen werden kann. Wichtig ist in diesen Fällen immer eine medizinische Begründung des verordnenden Arztes.- Generika
Generika sind eine moderne, patentfreie Version von bewährten und erprobten Arzneimitteln, die seit Jahren in der Praxis erfolgreich eingesetzt werden. Sie enthalten die gleichen Wirkstoffe in der gleichen Konzentration wie die Ursprungsarzneien, können aber wesentlich preiswerter hergestellt werden.
Sobald der Patentschutz eines Präparates abgelaufen ist, dürfen andere Arzneimittelhersteller das Produkt ebenfalls erzeugen und unter einem anderen Namen verkaufen. Da für diese Nachfolgepräparate weder Forschungs- noch Entwicklungskosten anfallen, können sie zu einem wesentlich günstigeren Preis als das „Original“ auf den Markt gebracht werden.
Generika unterliegen genauso wie die Originalarzneimittel strengsten Kontrollen.
Der Einsatz dieser Generika soll dazu beitragen, die Medikamentenkosten wirksam und nachhaltig einzudämmen und vorhandene Mittel ökonomischer einzusetzen.
- Ich muss ein Medikament über einen längeren Zeitraum nehmen
In diesem Fall kann Ihr behandelnder Arzt bei der SVS einen Antrag stellen, dieses Medikament für bis zu zwölf Bezüge zu bewilligen (=“Langzeitbewilligung“).
- Kann ich ein Medikament auch übers Internet beziehen?
Entsprechend gesetzlicher Bestimmungen ist die Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung oder durch Versandhandel in Österreich grundsätzlich verboten.
Es ist jedoch ein Bezug im Fernabsatz von
- in Österreich zugelassenen
- nicht rezeptpflichtigen Arzneien
- in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge
erlaubt. In diesem Fall müssen Sie das Medikament aus einem Land des europäischen Wirtschaftsraums (inkl. Österreich) von einer dort zum Versand befugten Apotheke beziehen.
Eine Kostenerstattung ist ohne ärztliche Verordnung nicht möglich.
- Kann ich ein Medikament auch im Ausland beziehen?
Beziehen Sie ein Medikament im Ausland, so ist eine Vergütung der Kosten bis zur Höhe jenes Betrages möglich, welcher bei Bezug in Österreich zu bezahlen wäre.
Bitte beachten Sie dabei die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RöV).
- Welche Richtlinien und Beschränkungen für Arzneimittel gibt es ?
Die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RöV) sagen in Bezug auf Medikamente:
- Auf Kosten der Sozialversicherung dürfen nicht alle in Österreich zugelassenen Medikamente verschrieben werden, sondern nur die im „Erstattungskodex“ angeführten.
- Für bestimmte Medikamente ist eine chefärztliche Bewilligung erforderlich. Diese muss der Arzt einholen, der das Medikament verschreibt.
- Auf einem Rezept sind bestimmte Abgabemengen zu beachten (in der Regel ein bis zwei Packungen pro Medikament).
- Ein Medikament können Sie mit demselben Rezept nur einmal beziehen.
- Bei gleich wirksamen Medikamenten darf Ihr Arzt nur das ökonomisch günstigere verschreiben.
Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, dass manche Produkte im Allgemeinen nicht zur Krankenbehandlung eingesetzt werden oder der Nachweis der evidenzbasierten Wirksamkeit nicht erbracht wurde. Diese Produkte können generell nicht auf Kosten der SVS bezogen werden. Hier einige Beispiele:
- Medizinalweine und weinhaltige Zubereitungen
- Mineral- und andere Wässer
- Badezusätze ohne nachgewiesene therapeutische Wirkung
- Kosmetika
- Mittel zur Entwöhnung vom Nikotingebrauch
- Aktivierungs- und Revitalisierungsmittel
- Potenzmittel
- Arzneimittel zur Empfängnisverhütung
- Arzneimittel für die körperliche Hygiene
- Arzneimittel zur Unterstützung von gewichtsreduzierenden Maßnahmen (z.B. Appetitzügler)
- Homöopathische Mittel, etc.