Auf die Gesundheit achten und dabei seinen Selbstbehalt halbieren.
Arztwahl
Hier erfahren Sie mehr über das Thema Arzt und Wahlarzt sowie über die Kosten (Selbstbehalte) und die Möglichkeit der Befreiung von diesen Kosten.
Sie haben grundsätzlich die Wahl, ob Sie Ihre ärztlichen Behandlungen bei einem Vertrags- oder Wahlarzt durchführen lassen. Vertragsärzte stehen in einem Vertragsverhältnis mit der SVS, Wahlärzte haben keine entsprechenden Verträge.
Vertragsarzt
Der Besuch beim Vertragsarzt hat den Vorteil, dass Sie vor Ort beim Behandler kein Geld ausgeben müssen. Sie benötigen nur Ihre e-card als Anspruchsnachweis. Die Kosten werden direkt zwischen der SVS und dem Vertragsarzt verrechnet. Ihnen wird dann der eventuell anfallende Eigenanteil vorgeschrieben bzw. von der Pension einbehalten.
Wahlarzt
Bei Wahlärzten ist darauf hinzuweisen, dass diese in der Tarifgestaltung völlig frei sind. Es empfiehlt sich daher, speziell bei teuren Behandlungen, beim Wahlarzt vorab die Kosten zu klären. Nutzen Sie die Möglichkeit, mit einem entsprechenden Kostenvoranschlag über die geplanten Behandlungen die Höhe der Kostenerstattung vorab mit der SVS zu klären.
Bei Wahlärzten gilt weiters, dass die ärztliche Behandlung immer selbst zu bezahlen ist und nach Einreichen der Originalhonorarnote an die SVS Kosten erstattet werden können. Da sich diese nach den Vertragstarifen richten, kann es hier – wie bereits oben erwähnt – zu größeren Abweichungen kommen!
Ebenso ist es wichtig, die bezahlten Originalhonorarnoten innerhalb einer bestimmten Frist nach der Behandlung bei der SVS einzureichen. Nach 42 Monaten (3 ½ Jahren) ab Inanspruchnahme der Leistung verfällt der Anspruch auf eine Erstattung.
Reichen Sie Ihre Honorarnote mit der svsGO App oder per Online-Service mit Ihrer ID Austria ein, senden Sie die Originalrechnung per Post oder geben Sie sie persönlich in Ihrem SVS-Kundencenter ab.
Auf Kosten der SVS dürfen Sie zudem in einem Kalendervierteljahr nur mit Zustimmung der SVS mehrere praktische Ärzte oder mehrere Fachärzte des gleichen Fachgebiets aufsuchen.
- Kosten für Gewerbetreibende und Neue Selbständige
Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige gilt beim Besuch von Vertragsärzten:
- Der Kostenanteil, der im Nachhinein von der SVS vorgeschrieben bzw. von der Pension einbehalten wird, beträgt 20 %.
- Als Geldleistungsberechtigter zahlen Sie den Vertragsarzt zunächst selbst und erhalten dann nach Einreichung der Honorarnote bei der SVS einen Kostenersatz nach dem Vergütungstarif laut Satzung. Dieser Kostenersatz beträgt maximal 80 % der tatsächlichen Rechnungskosten. Hier finden Sie die Tarifauskunft.
Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige gibt es folgende weitere Besonderheiten:- Halbierung des Kostenanteils (Selbstbehalt)
Es besteht die Möglichkeit, den Kostenanteil von 20 % auf 10 % zu halbieren bzw. den Ihnen vergüteten Betrag um 10 % zu erhöhen. Dazu müssen Sie am Programm „Selbstständig Gesund“ teilnehmen und fünf individuelle Gesundheitsziele erreichen. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier: „Selbständig Gesund" - Befreiung vom Kostenanteil (Selbstbehalt)
- Bei folgenden Ausnahmen können Sie per Antrag vom Kostenanteil befreit werden:
- für die Dauer einer Dialysebehandlung infolge einer Nierenerkrankung
- für die Dauer einer Strahlen- oder Chemotherapie
- nach erfolgter Organtransplantation
- für Organspender
- bei einem Behindertengrad von mindestens 50 %
- für Schwerversehrte
- Weiters können Versicherte über Antrag bei „besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit“ befreit werden. Die Einkommensgrenzen beziehen sich dabei auf die Richtsätze für die Ausgleichszulage.
- Die Kostenanteilsbefreiung wird grundsätzlich befristet (zumindest mit vier Quartalen) ausgesprochen.
- Alle Pensionisten, die eine Ausgleichszulage beziehen, sind automatisch, also ohne einen gesonderten Antrag stellen zu müssen, von der Zahlung eines Kostenanteils befreit.
- Bei folgenden Ausnahmen können Sie per Antrag vom Kostenanteil befreit werden:
- Kostenanteilsdeckel
Gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die von keiner der bestehenden Kostenanteilsbefreiungen oder bestimmten Erkrankung oder Gebrechen erfasst sind, werden durch den Kostenanteilsdeckel (seit 01.01.2013) finanziell entlastet. Wird bei der quartalsmäßigen Kostenanteilsberechnung ermittelt, dass die Jahressumme der Kostenanteile 5 % des festgestellten Jahreseinkommens erreicht, wird der Kostenanteil für die erbrachten Leistungen sofort betraglich begrenzt und die weiteren Leistungen werden vom Kostenanteil befreit.
Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige gilt beim Besuch von Wahlärzten:
- Es besteht grundsätzlich freie Arztwahl. Sie müssen nicht zu einem Vertragsarzt gehen.
- Sachleistungsberechtigte Versicherte müssen die Rechnung zunächst selbst bezahlen. Die SVS leistet im Nachhinein einen Kostenersatz. Dieser ist maximal so hoch wie jener Betrag, den die SVS für einen Vertragsarzt bezahlt hätte, abzüglich dem 20-%igem Kostenanteil des Versicherten.
- Sind Sie ein Geldleistungsberechtigter und gehen zum Wahlarzt, so zahlen Sie ebenso die Rechnung selber. Auch Sie können diese dann bei der SVS einreichen. Nach Einreichung bei der SVS erhalten Sie einen Kostenersatz nach dem Vergütungstarif laut Satzung. Maximal beträgt dieser aber 80 % der tatsächlichen Rechnungskosten.
- Auch hier gilt: Auf Kosten der SVS dürfen Sie in einem Kalendervierteljahr nur mit Zustimmung der SVS mehrere praktische Ärzte oder mehrere Fachärzte des gleichen Fachgebiets aufsuchen.
- Kosten für Bauern
Für Bauern gilt beim Besuch von Vertragsärzten:
Vom Versicherten ist nur der pauschale Behandlungsbeitrag in der Höhe von EUR 11,71 pro Quartal zu bezahlen. Wenn im gleichen Zeitraum auch ein Zahnarzt in Anspruch genommen wird, so sind weitere EUR 11,71 pro Quartal zu bezahlen.
Mitversicherte Kinder sind von diesem Behandlungsbeitrag befreit.
Für Bauern gilt beim Besuch von Wahlärzten:Nach Einsenden der bezahlten Originalhonorarnote an die SVS leistet diese einen Kostenzuschuss in der Höhe von 80 % der jeweiligen Vertragstarife (max. 80 % der tatsächlichen Kosten).
Gleichgestellte Leistungen
Ein weiteres Kapitel sind die sogenannten „gleichgestellten Leistungen“. Leistungen von Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden, klinischen Psychologen sowie Psychotherapeuten sind den Leistungen von Ärzten gleichgestellt.
Zur Inanspruchnahme ist eine ärztliche Verordnung erforderlich, z.B. bei Psychotherapie spätestens vor der zweiten Behandlung. Sofern zwischen den Dienstleistern und der SVS Verträge bestehen, werden diese Leistungen allen Versicherten als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Bei Fehlen entsprechender Verträge werden Kostenzuschüsse geleistet.
Bewilligungspflichtige Leistungen
Bei folgenden Leistungen müssen Sie vor der Anwendung die Bewilligung der SVS einholen:
- Logopädische Behandlung ab der 2. Sitzung einer Behandlungsserie
- Ergotherapie ab der 2. Behandlungseinheit einer Behandlungsserie
- Physiotherapie ab der 31. Anwendung, jedenfalls ab der 11. Sitzung; die Verordnung ist bei Beginn der Behandlung vom Vertragspartner oder vom Anspruchsberechtigten der SVS vorzulegen
- Physiotherapie in Form von Hausbesuchen ab der 1. Sitzung
- Leistungen eines Heilmasseurs
- Psychotherapie ab der 11. Sitzung
- Medizinische Hauskrankenpflege ab der 5. Woche
- Geplante Behandlung und Untersuchung im Ausland
- Computertomographie (CT), Magnetresonanztomographie (MRT), nuklearmedizinische Untersuchungen
- Kosmetische Behandlungen
- Sterilisation, Schwangerschaftsunterbrechung, Geschlechtsumwandlung
- H.E.L.P. (Heparininduzierte extrakorporale Lipoproteinplasmapherese)-Therapie
- Operative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion
- Flugtransporte
- Transporte bei Serienbehandlungen (ausgenommen Transport zur Dialyse und Chemo-Strahlentherapie) ab dem 5. Transport
- Heimdialyse
Mehr Informationen für Einreichungen zur Bewilligung finden Sie unter Bewilligungen.
Leistungen ohne Anspruch auf Kostenersatz
Bei einigen Leistungen erbringt die SVS keinen Kostenersatz. Darunter fallen beispielsweise Akupressur, Biofeedback, Haaranalyse, Magnetfeldtherapie, Rückenschule, Reflexzonenmassage, Videotraining und Eigenblutvorsorge.
Die Kosten für solche Leistungen müssen Sie als Versicherter zur Gänze selbst übernehmen.
Erkundigen Sie sich vor jeder Behandlung bei Ihrem Arzt, ob die Kosten von der Krankenversicherung übernommen werden oder Sie selbst die Kosten tragen müssen.