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Arztwahl

Hier erfahren Sie mehr über das Thema Arzt und Wahlarzt sowie über die Kosten (Selbstbehalte) und die Möglichkeit der Befreiung von diesen Kosten.

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Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Sie haben grundsätzlich die Wahl, ob Sie Ihre ärztlichen Behandlungen bei einem Vertrags- oder Wahlarzt durchführen lassen. Vertragsärzte stehen in einem Vertragsverhältnis mit der SVS, Wahlärzte haben keine entsprechenden Verträge.

Vertragsarzt

Der Besuch beim Vertragsarzt hat den Vorteil, dass Sie vor Ort beim Behandler kein Geld ausgeben müssen. Sie benötigen nur Ihre e-card als Anspruchsnachweis. Die Kosten werden direkt zwischen der SVS und dem Vertragsarzt verrechnet. Ihnen wird dann der eventuell anfallende Eigenanteil vorgeschrieben bzw. von der Pension einbehalten.

Wahlarzt

Bei Wahlärzten ist darauf hinzuweisen, dass diese in der Tarifgestaltung völlig frei sind. Es empfiehlt sich daher, speziell bei teuren Behandlungen, beim Wahlarzt vorab die Kosten zu klären. Nutzen Sie die Möglichkeit, mit einem entsprechenden Kostenvoranschlag über die geplanten Behandlungen die Höhe der Kostenerstattung vorab mit der SVS zu klären.

Bei Wahlärzten gilt weiters, dass die ärztliche Behandlung immer selbst zu bezahlen ist und nach Einreichen der Originalhonorarnote an die SVS Kosten erstattet werden können. Da sich diese nach den Vertragstarifen richten, kann es hier – wie bereits oben erwähnt – zu größeren Abweichungen kommen!

Ebenso ist es wichtig, die bezahlten Originalhonorarnoten innerhalb einer bestimmten Frist nach der Behandlung bei der SVS einzureichen. Nach 42 Monaten (3 ½ Jahren) ab Inanspruchnahme der Leistung verfällt der Anspruch auf eine Erstattung.

Reichen Sie Ihre Honorarnote mit der svsGO App oder per Online-Service mit Ihrer ID Austria ein, senden Sie die Originalrechnung per Post oder geben Sie sie persönlich in Ihrem SVS-Kundencenter ab.

Auf Kosten der SVS dürfen Sie zudem in einem Kalendervierteljahr nur mit Zustimmung der SVS mehrere praktische Ärzte oder mehrere Fachärzte des gleichen Fachgebiets aufsuchen.

Gleichgestellte Leistungen

Ein weiteres Kapitel sind die sogenannten „gleichgestellten Leistungen“. Leistungen von Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden, klinischen Psychologen sowie Psychotherapeuten sind den Leistungen von Ärzten gleichgestellt.

Zur Inanspruchnahme ist eine ärztliche Verordnung erforderlich, z.B. bei Psychotherapie spätestens vor der zweiten Behandlung. Sofern zwischen den Dienstleistern und der SVS Verträge bestehen, werden diese Leistungen allen Versicherten als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Bei Fehlen entsprechender Verträge werden Kostenzuschüsse geleistet.

 

Bewilligungspflichtige Leistungen

Bei folgenden Leistungen müssen Sie vor der Anwendung die Bewilligung der SVS einholen:

  • Logopädische Behandlung ab der 2. Sitzung einer Behandlungsserie
  • Ergotherapie ab der 2. Behandlungseinheit einer Behandlungsserie
  • Physiotherapie ab der 31. Anwendung, jedenfalls ab der 11. Sitzung; die Verordnung ist bei Beginn der Behandlung vom Vertragspartner oder vom Anspruchsberechtigten der SVS vorzulegen
  • Physiotherapie in Form von Hausbesuchen ab der 1. Sitzung
  • Leistungen eines Heilmasseurs
  • Psychotherapie ab der 11. Sitzung
  • Medizinische Hauskrankenpflege ab der 5. Woche
  • Geplante Behandlung und Untersuchung im Ausland
  • Computertomographie (CT), Magnetresonanztomographie (MRT), nuklearmedizinische Untersuchungen
  • Kosmetische Behandlungen
  • Sterilisation, Schwangerschaftsunterbrechung, Geschlechtsumwandlung
  • H.E.L.P. (Heparininduzierte extrakorporale Lipoproteinplasmapherese)-Therapie
  • Operative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion
  • Flugtransporte
  • Transporte bei Serienbehandlungen (ausgenommen Transport zur Dialyse und Chemo-Strahlentherapie) ab dem 5. Transport
  • Heimdialyse

Mehr Informationen für Einreichungen zur Bewilligung finden Sie unter Bewilligungen.


Leistungen ohne Anspruch auf Kostenersatz

Bei einigen Leistungen erbringt die SVS keinen Kostenersatz. Darunter fallen beispielsweise Akupressur, Biofeedback, Haaranalyse, Magnetfeldtherapie, Rückenschule, Reflexzonenmassage, Videotraining und Eigenblutvorsorge.

Die Kosten für solche Leistungen müssen Sie als Versicherter zur Gänze selbst übernehmen.

Erkundigen Sie sich vor jeder Behandlung bei Ihrem Arzt, ob die Kosten von der Krankenversicherung übernommen werden oder Sie selbst die Kosten tragen müssen.

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Befreiung von der Kostenbeteiligung und Rezeptgebühr nach dem GSVG

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Kostenzuschuss Psychotherapie

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