Ambulanzen & Spitäler
Hier erfahren Sie mehr über das Thema Spital. Dieses kann als Ambulanz (etwa in Notfällen zur Unzeit) bzw. als längerer Aufenthalt benötigt werden. Zudem gibt es das Thema Sonderklasse sowie die Kostenanteile.
Ambulanz
Die Krankenhausambulanzen stehen hauptsächlich für medizinische Notfälle (z.B. nach Unfällen) und für die Nachbehandlung nach stationären Aufenthalten bereit.
Kosten:
Gewerbetreibenden, Neuen Selbständigen und bäuerlichen Versicherten steht die Behandlung in Ambulanzen öffentlicher Spitäler als Sachleistung zur Verfügung. Der Selbstbehalt beträgt EUR 24,98 (Wert 2024) pro Quartal und Krankenhaus.
Der Kostenanteil wird von der SVS vierteljährlich im Nachhinein vorgeschrieben.
Spital
Anstaltspflege ist zu gewähren, wenn es der Gesundheitszustand erfordert und eine Krankenbehandlung zu Hause nicht mehr ausreicht. In bestimmten Fällen ist eine Anstaltspflege jedenfalls vorgesehen, wenn u.a.
- die häusliche Pflege keine entsprechende Behandlung sichert;
- eine fortgesetzte Beobachtung des Krankheitszustandes notwendig ist;
- es sich um eine ansteckende Krankheit handelt, die eine Anstaltspflege erfordert.
Der Normalfall ist der Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse eines Krankenhauses, das über Landesfonds finanziert wird. Grundsätzlich müssen Sie nur bei der Aufnahme bekanntgeben, dass Sie bei der SVS versichert sind. Hilfreich ist es, wenn Sie Ihre e-card vorlegen können. Das Krankenhaus wird sich dann mit uns in Verbindung setzen.
Die Anstaltspflege wird solange bezahlt, solange es die Krankheit notwendig macht. Auf eigenen Wunsch kann eine höhere Klasse gewählt werden, die Mehrkosten sind jedoch vom Patienten selbst zu tragen.
Zu beachten ist weiters, dass die SVS in Fällen von Spitalsaufenthalten, wo es nicht mehr um Krankenbehandlung, sondern nur mehr um Pflege geht, keine Kosten übernehmen kann. Man spricht hier vom Begriff der „Asylierung“. In solchen Fällen ist die Übernahme in häusliche Pflege oder die Aufnahme in ein Pflegeheim angezeigt. Nähere Informationen haben Pflegeorganisationen, das Land oder auch die Krankenanstalten.
- Spital: Kosten für Gewerbetreibende und Neue Selbständige
Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige, die sachleistungsberechtigt sind, gilt folgendes:
Die Spitalsbehandlung ist für Sie kostenlos. Das gilt auch in einer privaten Vertragskrankenanstalt. Es ist nur ein täglicher Spitalskostenbeitrag zu entrichten.
Der Spitalskostenbeitrag ist in jedem Bundesland unterschiedlich hoch. Er wird direkt vom Spital für maximal 28 Tage im Kalenderjahr bei Ihnen eingehoben. Wenn Sie von der Rezeptgebühr aufgrund sozialer Schutzbedürftigkeit befreit sind, müssen Sie keinen Spitalskostenbeitrag zahlen.
Wenn Sie jedoch die Sonderklasse (höhere Gebührenklasse der Vertragskrankenhäuser) andenken: Dort dürfen Sie nur nach Ihrem ausdrücklichen Wunsch aufgenommen werden. Sie erhalten jedoch für die Sonderklasse keine Vergütung. Bitte beachten Sie, dass Sie die Sondergebühren (z.B. Operationskosten, Arzneikosten) nicht von uns erstattet bekommen!
Wenn Sie sich für ein Krankenhaus entscheiden, das keinen Vertrag mit uns hat, bekommen Sie einen gesetzlich festgelegten Pflegekostenzuschuss ausbezahlt.
Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige, die geldleistungsberechtigt sind, gilt folgendes:
Sie haben die Wahl und können selbst bestimmen, in welche Klasse eines Krankenhauses Sie aufgenommen werden möchten. Entweder entscheiden Sie sich für die allgemeine Gebührenklasse oder aber für die Sonderklasse.Ohne Ihre Zustimmung oder gegen Ihren ausdrücklichen Wunsch kann eine Unterbringung auf der Sonderklasse unter Berechnung der höheren Kosten keinesfalls erfolgen.
Wenn Sie sich für die allgemeine Gebührenklasse entscheiden, müssen Sie nur bei der Aufnahme Ihre Versicherungsnummer angeben. Das Krankenhaus fordert dann von der SVS die „Versichertenzuständigkeitserklärung“ an. Damit wird die Kostenübernahme durch die Sozialversicherung bestätigt.
Wenn Sie sich für die Sonderklasse entscheiden, müssen Sie uns Ihre bezahlte Krankenhausrechnung vorlegen. Dann erhalten Sie folgende Vergütungen von uns:
- Kostenersatz für die Anstaltsgebühr
- eine Pauschalvergütung für anfallende Sondergebühren
- eventuell einen Operationskostenersatz
Die Summe, die wir Ihnen zurückerstatten, wird nach dem Vergütungstarif berechnet.
Auch wenn Sie geldleistungsberechtigt sind, müssen Sie für die Behandlung in der allgemeinen Gebührenklasse eines Vertragskrankenhauses lediglich den täglichen Spitalskostenbeitrag bezahlen. In jedem Bundesland ist dieser unterschiedlich hoch. Er wird Ihnen höchstens für 28 Tage pro Kalenderjahr verrechnet.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie als Geldleistungsberechtigter eine private Zusatzversicherung haben und bei Ihrem Krankenhausaufenthalt die Sonderklasse beanspruchen, so legen Sie Ihre Rechnungen und Honorarnoten zuerst bei der privaten Krankenversicherung vor. Diese wird Sie dann ersuchen, eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen. Erst im Anschluss kann die private Krankenversicherung die Abrechnung direkt mit uns durchführen.- Spital: Kosten für Bauern
Für bäuerliche Versicherte gilt folgendes:
Die bäuerlichen Versicherten haben für sich und ihre mitversicherten Angehörigen einen Kostenanteil in der Höhe von 10 % eines gesetzlich bestimmten Tagsatzes zu bezahlen, den das Krankenhaus selbst einhebt. Ab einer Anstaltspflege von mehr als 28 Tagen in einem Kalenderjahr ist kein Kostenanteil mehr zu bezahlen.
Ausgenommen vom Kostenanteil sind Versicherte und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen bis Vollendung des 18. Lebensjahres (unabhängig von der Dauer des stationären Aufenthalts).
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind dann vom Kostenanteil befreit, wenn die Anstaltspflege
- infolge eines anerkannten Arbeitsunfalls,
- aufgrund einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit,
- wegen einer Dialysebehandlung,
notwendig ist.
Werden Privatspitäler in Anspruch genommen, die also weder Landesspitäler sind noch Verträge mit der SVS haben, so leistet die SVS pro Verpflegstag einen Pflegekostenzuschuss in Höhe von 90 % von EUR 399,97.
Medizinische Hauskrankenpflege
Die medizinische Hauskrankenpflege bietet die Möglichkeit, den Patienten anstatt im Spital in seiner häuslichen Umgebung zu versorgen. Medizinische Hauskrankenpflege können Sie über ärztliche Anordnung beanspruchen. Sie darf nur durch diplomierte Krankenpfleger erbracht werden, umfasst ausschließlich medizinische Leistungen und „qualifizierte“ Pflegeleistungen wie Injektionen, Sondenernährung, Wundversorgung etc.
- Medizinische Hauskrankenpflege: Kosten für Gewerbetreibende und Neue Selbständige
Wenn Sie als Gewerbetreibender oder Neuer Selbständiger die medizinische Hauskrankenpflege von unseren Vertragspartnern beanspruchen, gilt sie als Sachleistung. Sie müssen nichts zuzahlen.
Wird sie nicht von unseren Vertragspartnern geleistet, zahlen wir Ihnen einen Zuschuss zu den Pflegekosten.
- Medizinische Hauskrankenpflege: Kosten für Bauern
Als bäuerlicher Versicherter zahlen Sie grundsätzlich einen Kostenanteil von 20 %.
Wird sie nicht von unseren Vertragspartnern geleistet, zahlen wir Ihnen einen Zuschuss zu den Pflegekosten.