In dieser Broschüre finden Sie Informationen zur Betriebshilfe für Bauern zum Nachlesen.
Betriebshilfe für Bauern
Eine längere Krankheit oder ein Unfall verändert schlagartig die persönliche, aber auch die wirtschaftliche Situation in der Landwirtschaft. Unaufschiebbare Arbeiten müssen sofort erledigt werden. Mit der Betriebshilfe wirkt die SVS hier wirksam entgegen: Für den Einsatz von Betriebshelfern leistet die SVS einen Kostenzuschuss.
- Soziale Betriebshilfe
Soziale Betriebshilfe ist für unaufschiebbare Arbeiten am land- oder fortwirtschaftlichen Betrieb vorgesehen, wenn eine der folgenden Personen ausfällt:
- Betriebsführer
- hauptberuflich beschäftigte Ehegatte, Kind, Wahl-, Stief-, Enkel-, Schwiegerkind oder Übergeber
Gründe für den Ausfall:- ab 2 Tage Spitalsaufenthalt
- ab 15 Tage Arbeitsunfähigkeit
- bei Kur (Heilverfahren, Erholungsaufenthalt)
- Begleitung eines schwerkranken/behinderten Kindes ins Spital oder zu einem Heilverfahren
- Tod eines Anspruchsberechtigten
Der Arbeitskraftausfall muss, außer bei einer Spitalsbegleitung, bei jedem Einsatzgrund mehr als zwei Wochen ununterbrochen andauern. Ein ab zwei Tage dauernder stationärer Aufenthalt in einer Krankenanstalt ist einem mehr als zweiwöchigen Arbeitskraftausfall gleichzuhalten. Beim Einsatzgrund Spitalsbegleitung muss die Begleitung zumindest für zwei aufeinander folgende Tage erforderlich sein.
Meldung
Melden Sie den Bedarf an der Betriebshilfe jedenfalls vor Einsatzbeginn bei der SVS oder der zuständigen Geschäftsstelle des Maschinenrings.
Zusätzlich muss jeder eingesetzte Betriebshelfer den Einsatzbeginn unverzüglich, spätestens am 7. Tag ab Beginn seines Einsatzes, der SVS melden.
Diese Meldungen können, sofern nicht über den Maschinenring erledigt, telefonisch in der SVS-Landesstelle erfolgen.
Kostenzuschuss
Der Kostenzuschuss der SVS für die soziale Betriebshilfe beträgt
- für 90 Einsatztage, max. 8 Stunden pro Tag: EUR 12,00 pro Stunde
- für weitere Einsatztage, max. 6 Stunden pro Tag: EUR 12,00 pro Stunde
- max. 80 % der anerkannten Gesamtkosten
Dauer der Leistung
- längstens 6 Monate (bei ärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeit)
- im Todesfall ist eine Leistung bis zu 2 Jahre möglich (jährliche Höchstdauer 140 Tage)
- bei beruflicher Rehabilitation wird im Vorhinein ein Leistungsrahmen vorgegeben
Organisatorischer Ablauf und Abrechnung
Informationen zum organisatorischen Ablauf der sozialen Betriebshilfe und der Abrechnung finden Sie in der Broschüre „Krankenversicherung im Überblick". Diese Broschüre wird am Ende der Seite zum Download angeboten.
- Sonderformen der sozialen Betriebshilfe
Pauschale Betriebshilfe
Bei einer Krankenhausbehandlung gibt es bei entsprechender Diagnose (ICD10-Code) die Möglichkeit einer pauschalen Abgeltung für Betriebshilfe für unaufschiebbare Arbeiten. Die Geldleistung beträgt täglich EUR 37,28. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Broschüre „Krankenversicherung im Überblick“.
Broschüre "Krankenversicherung im Überblick" – Pauschale Betriebshilfe
Lohnarbeitsmodell
Wenn durch den Maschinenring keine geeignete Einsatzkraft zur Verfügung gestellt bzw. selbst im Rahmen der Nachbarschaftshilfe organisiert werden kann, haben Sie die Möglichkeit, einen Dienstnehmer im Betrieb anzumelden. Die Abwicklung der Zuschussleistung erfolgt über die SVS. Eine Vorfinanzierung ist nicht möglich.
- Rehabilitationsbetriebshilfe
Nicht immer reichen die sechs Monate der sozialen Betriebshilfe aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die SVS darüber hinaus einen Kostenzuschuss aus dem Titel der beruflichen Rehabilitation bewilligen. Sie ist nur für Versicherte in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) möglich.
Unfallversicherung
Bei Arbeitsunfällen muss eine Versehrtheit von mindestens 20 % vorliegen. Liegt eine Berufskrankheit vor, sind Leistungen auch dann möglich, wenn der Prozentsatz der Erwerbsminderung unter dieser Grenze liegt.
Pensionsversicherung
Besteht aufgrund einer Erkrankung, einer Operation oder eines Privatunfalls eine wesentliche Behinderung, wodurch Erwerbsunfähigkeit droht bzw. in absehbarer Zeit vorliegen würde, so kann die Betriebshilfe aus der Pensionsversicherung gewährt werden, um den Pensionsanfall hintanzuhalten.
- Mutterschaftsbetriebshilfe
Bei Mutterschaft besteht die Möglichkeit einer Mutterschaftsbetriebshilfe.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: Mutterschaftsbetriebshilfe