Unterstützungsleistung
Die Unterstützungsleistung ist eine Geldleistung, die Ihnen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zusteht. Dazu sind gewisse Voraussetzungen erforderlich.
- Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Unterstützungsleistung, wenn und solange Sie
- selbständig erwerbstätig und in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) versichert sind,
- regelmäßig keinen oder weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen,
- die Aufrechterhaltung des Betriebes von Ihrer persönlichen Arbeitsleistung abhängt und
- der behandelnde Arzt festgestellt hat, dass Sie wegen einer Krankheit nicht arbeitsfähig sind.
- Wie bekomme ich die Unterstützungsleistung und welche Meldepflichten muss ich erfüllen?
Die Unterstützungsleistung können Sie bei Ihrem SVS-Kundencenter beantragen. Dazu benötigen wir eine ärztliche Bestätigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit sowie Ihre Angaben zum Betrieb. Verwenden Sie dazu bitte das Formular Krankmeldung (PDF, 141 KB).
Wenn sich eine längere Krankheit abzeichnet, suchen Sie am besten einen Arzt auf und lassen sich Ihre Arbeitsunfähigkeit auf dem Krankmeldungs-Formular bestätigen. Der Arzt kann die Arbeitsunfähigkeit maximal vier Wochen rückwirkend bestätigen.
Die Krankmeldung müssen Sie dann innerhalb von zwei Wochen ab jenem Tag, an dem der Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, bei der SVS vorlegen.
Die noch andauernde Arbeitsunfähigkeit ist alle 14 Tage vom Arzt zu bestätigen und innerhalb einer Woche der SVS zu melden.
Wenn Sie den Antrag auf Unterstützungsleistung nicht fristgerecht stellen, haben Sie erst ab dem Tag nach Einlangen des Antrages Anspruch auf die Leistung. Weiters ruht Ihr Leistungsanspruch, solange Sie den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht zeitgerecht gemeldet haben.
- Ab wann und wie lange habe ich Anspruch auf Unterstützungsleistung?
Anspruch auf Unterstützungsleistung besteht immer nur bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit von mehr als 42 Tagen.
Sobald Sie durchgehend mehr als 42 Tage lang arbeitsunfähig sind, gebührt Ihnen die Leistung rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Sie erhalten die Unterstützungsleistung für maximal 20 Wochen.
Die Dauer hängt davon ab, wie lange Sie arbeitsunfähig sind. Wenn dieselbe Krankheit innerhalb von 26 Wochen wieder auftritt, werden die Zeiten Ihrer Arbeitsunfähigkeit zusammengerechnet. Ist die maximale Bezugsdauer von 20 Wochen ausgeschöpft, haben Sie aufgrund dieser Krankheit zunächst ab der 21. Woche keinen Leistungsanspruch mehr. Erst nach einer Wartezeit von 26 weiteren Wochen können Sie aufgrund derselben Krankheit wieder die Unterstützungsleistung beziehen.
Mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit endet Ihr Anspruch auf Unterstützungsleistung. Melden Sie diese Umstände daher bitte umgehend der SVS.
Hinweis:
Trifft ein Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit mit einem Anspruch auf Wochengeld oder Mutterschaftsbetriebshilfe zusammen, so gebührt ab 31.12.2021 für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe. Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Mutterschaftsbetriebshilfe wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung (20 Wochen) nicht angerechnet.
- Wie viel Unterstützungsleistung erhalte ich?
Als Unterstützungsleistung erhalten Sie pro Tag EUR 37,28 (Wert 2024). Dieser Betrag ist nicht von Ihrer Einkommenshöhe abhängig.
Bitte beachten Sie, dass Unterstützungsleistung als betriebliche Einkunft zu versteuern ist.