Neben den medizinischen Leistungen bei Mutterschaft bieten Ihnen das Wochengeld bzw. die Mutterschaftsbetriebshilfe zusätzliche Unterstützung.
Betriebshilfe bei Arbeitsunfähigkeit für Gewerbetreibende und Neue Selbständige
Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit können Sie als Gewerbetreibender oder Neuer Selbständiger eine Betriebshilfe in Anspruch nehmen.
Der krankheits- oder unfallbedingte Ausfall der Arbeitskraft eines Unternehmers zieht oft erhebliche finanzielle Verluste nach sich. Aus diesem Grund können bei Vorliegen von sozialer Schutzbedürftigkeit Betriebshilfeleistungen erbracht werden. Dabei handelt es sich um freiwillige Leistungen der SVS, die dem Gewerbetreibenden oder Neuen Selbständigen ermöglichen sollen, den Betrieb fortzuführen.
Das bedeutet, dass dem Selbständigen während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine Person zur Seite gestellt wird, die ihn während der Abwesenheit in seinem Beruf ersetzt. Ziel ist, dass das Unternehmen des Versicherten weitergeführt werden kann, damit es in solchen Notfällen nicht zur Gefährdung oder gar Schließung von Betrieben kommen muss.
- Maßnahmen
Die Betriebshilfe kann als Geldleistung in Form von Zuschüssen oder als Sachleistung durch Bereitstellung von Betriebshelfern gewährt werden.
Zu diesem Zweck hat die SVS Verträge abgeschlossen bzw. sich an Einrichtungen zur Bereitstellung von Betriebshelfern beteiligt. Derartige Verträge und Betriebshilfemodelle bestehen mittlerweile in allen Bundesländern. Hier finden Sie die Kontaktdaten der Betriebshilfevereine.
Bei Mutterschaft besteht die Möglichkeit einer Mutterschaftsbetriebshilfe. Nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Mutterschaftsbetriebshilfe
- Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- Sie sind in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) versichert
- Die Betriebshilfe muss zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sein und
- Ihre Arbeitskraft muss wegen einer mehr als 14 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit
- aufgrund einer Krankheit, eines Unfalles, insbesondere wegen einer entsprechenden Anstaltspflege, eines anschließenden Heilverfahrens (medizinische Rehabilitation) in einer Sonderkrankenanstalt bzw. in einem Rehabilitationszentrum oder eines Genesungsaufenthaltes oder
- wegen der Pflege eines behinderten Kindes ausfallen.
Zusätzlich zu den Voraussetzungen dürfen Sie mit den versicherungspflichtigen und anderen Einkünften den Betrag von EUR 25.382,03 (Wert 2024) jährlich nicht überschreiten. Dieser Betrag bleibt jedoch außer Betracht, wenn Sie erhöhte Aufwendungen oder wesentliche Beeinträchtigungen Ihrer Einkommensverhältnisse nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
- Leistungen
Kostenzuschüsse für Betriebshelfer betragen EUR 12,00(Wert 2024) pro Stunde, höchstens EUR 96,00(Wert 2024) pro Tag. Der Kostenzuschuss oder die Bereitstellung eines Betriebshelfers gilt bis zu einer Höchstdauer von 70 Tagen pro Kalenderjahr.
Die Leistungen werden bei Pflege eines behinderten Kindes einmalig bis zu einer Höchstdauer von 90 Tagen erbracht. Bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Leistungsgewährung möglich.
Die SVS kann die jeweilige Bezugsdauer um höchstens fünf Tage für die Einschulung des Betriebshelfers erhöhen.
Den Antrag auf Kostenzuschuss für Betriebshelfer finden Sie unten.