Pensionsversicherung für Gewerbetreibende, Neue Selbständige & Bauern
Was bedeutet Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung?
Unter dem Begriff "Mehrfachversicherung" versteht man das Vorliegen mehrerer Pflichtversicherungen nach einem oder auch nach mehreren Gesetzen.
- Wann besteht Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung?
Eine Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung besteht, wenn Sie innerhalb eines Kalenderjahres mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig oder hintereinander ausüben. Sie können daher gleichzeitig nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und/oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) (also mehrfach) pensionsversichert sein.
Beispiele:
- Ein Gewerbetreibender, der auch einer unselbstständigen Beschäftigung nachgeht, ist nach dem GSVG und nach dem ASVG pensionsversichert.
- Ein Bauer, der auch ein Gewerbe betreibt, ist sowohl nach dem GSVG als auch nachdem BSVG pensionsversichert.
- Welche Vorteile hat die Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung für Sie?
Die Mehrfachversicherung kann sich vorteilhaft auf Ihre Pension auswirken, weil die Einkünfte aus allen Erwerbstätigkeiten berücksichtigt werden. Durch das Zusammenzählen von beispielsweise ASVG- und GSVG-Beitragsgrundlagen ergibt sich eine höhere Beitragsgrundlagensumme für die Berechnung Ihrer Pension.
- Wie werden die Beiträge berechnet?
Die Beitragsgrundlage wird in jeder Versicherung aufgrund der jeweiligen Bestimmungen einzeln berechnet. Ausgangsbasis dafür sind grundsätzlich immer die Einkünfte aus der versicherten Tätigkeit.
Besonderheit im GSVG:
Bei Mehrfachversicherung kann die sonst im GSVG vorgesehene Mindestbeitragsgrundlage unterschritten werden. Das gilt nur für Mehrfachversicherung in Kombination mit dem ASVG. Außerdem ist die Beitragsleistung insgesamt mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.
- Wie werden die Beiträge bei niedriger GSVG-Beitragsgrundlage berechnet?
Sind Sie mehrfach versichert (ASVG und GSVG), kann Ihre GSVG-Beitragsgrundlage die vorgesehene GSVG-Mindestbeitragsgrundlage unterschreiten. Werden Sie zum Beispiel steuerlich nicht veranlagt oder erzielen Sie einen Verlust aus Ihrer selbständigen Tätigkeit, müssen Sie keine GSVG-Beiträge zahlen, wenn Ihre ASVG-Beitragsgrundlage bereits die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage erreicht.
- Was passiert bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage?
Die Beitragsleistung pro Kalenderjahr ist insgesamt mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Die individuelle Höchstgrenze wird errechnet, indem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (2024: EUR 7.070,00) mit der Gesamtanzahl der Pflichtversicherungsmonate im jeweiligen Jahr multipliziert wird. Wird diese „Jahreshöchstbeitragsgrundlage“ in Summe überschritten, erhalten Sie zu viel bezahlte Beiträge in jedem Fall zurück.
- Was ist die „Differenzbeitragsvorschreibung“?
Wird die Höchstbeitragsgrundlage (voraussichtlich) überschritten, veranlasst die SVS automatisch eine „Differenzbeitragsvorschreibung“. Dabei gilt die Rangordnung ASVG vor GSVG/FSVG vor BSVG. Ausgehend von der(den) vorrangigen Beitragsgrundlage(n) wird die nachrangige Beitragsgrundlage vorläufig in einer Höhe festgesetzt, die voraussichtlich das Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage ausschließt; es kommt also von vornherein zu einer (teilweisen) Befreiung von der Beitragspflicht.
Differenzbeitragsvorschreibung und Unterschreitung der Mindestbeitragsgrundlage werden von der SVS automatisch durchgeführt bzw. festgestellt, und zwar sowohl gleich im laufenden Beitragsjahr als auch im Nachhinein, sobald alle Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen feststehen.
Sobald alle beteiligten Beitragsgrundlagen endgültig festgestellt sind, wird die Differenzvorschreibung überprüft. Eventuell kann es dadurch noch zu Nachforderungen bzw. Rückzahlungen kommen. Höhere Nachforderungen können sich vor allem daraus ergeben, dass bei der endgültigen Differenzbeitragsvorschreibung auf die jährliche Höchstbeitragsgrundlage Bedacht zu nehmen ist.
Beispiel:
Ein Selbständiger verdient als Angestellter monatlich EUR 3.000 (= EUR 42.000 im Jahr). Die Jahresbeitragsgrundlage aus der selbständigen Tätigkeit macht weitere EUR 37.400 aus. Die Summe aus beiden Beiträgen (EUR 79.400) liegt über der Höchstbeitragsgrundlage von EUR 75.180,00.
Bei der Differenzbeitragsvorschreibung rechnen wir folgendermaßen: EUR 75.180,00 - EUR 42.000 = EUR 33.180.
Die Beitragsgrundlage aus der selbständigen Tätigkeit beträgt EUR 33.180 statt EUR 37.400.