Vorübergehende Tätigkeit im Ausland? Hier finden Sie mehr Informationen dazu!
EU / EWR / Schweiz
Innerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist die soziale Sicherheit umfassend geregelt. Die Bestimmungen erstrecken sich von der Versicherungspflicht über den Krankenschutz bis hin zur Pensions- und Unfallversicherung. In der nachfolgenden Tabelle sehen Sie, für welche Staaten dies gilt.
Belgien | Bulgarien | Dänemark | Deutschland |
Estland | Finnland | Frankreich | Griechenland |
Großbritannien* | Irland | Island | Italien |
Kroatien | Lettland | Liechtenstein | Litauen |
Luxemburg | Malta | Niederlande | Norwegen |
Österreich | Polen | Portugal | Rumänien |
Schweden | Schweiz* | Slowakei | Slowenien |
Spanien | Tschechien | Ungarn | Zypern |
* Die Schweiz ist zwar kein Mitgliedstaat der EU und des EWR, aufgrund des sogenannten "Freizügigkeitsabkommens" gelten aber trotzdem die europarechtlichen Bestimmungen.
* Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist seit 01.02.2020 kein EU-Mitgliedstaat mehr. Allerdings wurden Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossen, die ähnliche Regelungen vorsehen, wie sie für EU-Mitgliedstaaten gelten. Für genaue Auskünfte wenden Sie sich an Ihre SVS-Landesstelle.
Für grenzüberschreitende Tätigkeiten gelten in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz bestimmte Regeln, die Auswirkungen auf Ihre Versicherungspflicht, den Umfang Ihres Versicherungsschutzes und die Höhe Ihrer Beiträge haben.
Wichtig: Bitte informieren Sie sich bereits vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland bei Ihrer zuständigen Landesstelle, welche Auswirkungen dies auf Ihren Versicherungsschutz hat. Bitte beachten Sie auch, dass Sie in Ihrem Wohnortstaat einer Meldepflicht unterliegen!
Wann liegt eine Entsendung vor und wann bin ich mehrfach tätig?
Von einer Entsendung spricht man, wenn Sie Ihre Tätigkeit vorübergehend (etwa zur Erledigung eines Auftrages) auch in einem anderen Mitgliedstaat ausüben. Dadurch soll verhindert werden, dass während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland unter Umständen auch dort eine Versicherung anfällt.
Ist die Tätigkeit im Ausland nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig bzw. auf Dauer angelegt, dann spricht man von einer mehrfachen Tätigkeit (etwa, wenn Niederlassung in einem anderen Staat betrieben wird oder auch, wenn eine gänzlich andere Tätigkeit in einem anderen Staat ausgeübt wird).
Die Unterscheidung zwischen Entsendung und mehrfacher Tätigkeit ist in der Praxis nicht immer einfach. Liegt nach Prüfung des Sachverhaltes keine Entsendung vor, dann handelt es sich um eine mehrfache Tätigkeit.
Näheres zur Entsendung und mehrfachen Tätigkeit finden Sie in den Links unten auf dieser Seite.