Was ist bei der An- und Abmeldung sowie bei der Meldung von Nebentätigkeiten zu beachten
Meldungen für Bauern
Bitte informieren Sie uns über Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse!
- Wer macht die Meldung
Als Versicherter und Leistungsempfänger sind Sie per Gesetz dazu verpflichtet, sämtliche Sachverhalte und Ereignisse, welche auf die Pflichtversicherung, die Beitragshöhe bzw. den Leistungsanspruch Einfluss haben, von sich aus bei uns zu melden, und zwar innerhalb einer bestimmten Zeit.
Die Beachtung dieser Meldepflicht bewahrt vor Unannehmlichkeiten und Kosten.
- An-/Abmeldungen
Betriebsführer haben innerhalb eines Monats nach Eintritt der Pflichtversicherung für sich und für hauptberuflich mittätige Angehörige (Kinder, Ehepartner, Hofübergeber) die Anmeldung zu erstatten. Die gleiche Frist gilt für die Abmeldung beim Ende der Pflichtversicherung.
Erstatten Sie die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.
Bei verspäteter Abmeldung, sind die Beiträge (Ordnungsbeiträge) über das Ende der Versicherung hinaus, längstens bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.
- Änderungsmeldungen
Während der Pflichtversicherung ist jede Veränderung der Bewirtschaftungsverhältnisse (Übergabe, Übernahme, Zu- und Verkäufe, Zu- und Verpachtungen) zu melden.
Nichtmeldung von Flächenänderungen:Wenn Sie Flächenänderungen nicht innerhalb eines Monates melden und der SVS diese Flächenänderungen über den Einheitswertbescheid bekannt werden, werden diese für die Dauer der Nichtmeldung künftig mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde folgt.
Diese Regelung gilt für Flächen, die im Eigentum des Betriebsführers stehen, nicht aber für Pachtgründe.Zudem hat der Betriebsführer - ebenfalls binnen einem Monat - jede unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit sowie jede Änderung des Wohnortes bekannt zu geben.
Dies deshalb, weil all diese Informationen Auswirkungen auf die Versicherung, aber auch auf die Beiträge haben können. Durch eine rechtzeitige Meldung können Beitragsnachforderungen, aber auch Nachteile für eine spätere Pension vermieden werden.
Wird die Beitragsgrundlage nicht auf Basis des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes berechnet, ist uns der letzte zugestellte rechtskräftige Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen.
- Auskunftspflicht
Versicherte, Leistungsempfänger und juristische Personen als Eigentümer von land(forst)wirtschaftlichen Betrieben haben uns auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis oder den Leistungsanspruch bedeutsam sind, innerhalb von zwei Wochen die entsprechende Auskunft zu geben.
Insbesondere sind alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diesbezügliche Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.