Entsendung

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Von einer Entsendung spricht man, wenn Sie Ihre Tätigkeit vorübergehend (etwa zur Erledigung eines Auftrages) auch in einem anderen Mitgliedstaat ausüben. Dadurch soll verhindert werden, dass während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland unter Umständen auch dort eine Versicherung anfällt.

Als Nachweis wird eine Entsendebescheinigung benötigt (Formular „A1“). Dieses können Sie bei Ihrem SVS-Kundencenter oder mit unserem digitalen Antrag bestellen. Bei Bedarf müssen Sie die Bescheinigung im Ausland vorweisen.


Voraussetzungen

Die vorübergehend im anderen Mitgliedsstaat ausgeübte Tätigkeit muss in einem kausalen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Inland stehen. Das heißt, die vorübergehende Erwerbstätigkeit im Ausland muss zwar nicht die gleiche wie im Inland sein, es muss sich jedoch um eine „ähnliche“ Tätigkeit handeln. Bei der Feststellung, ob es sich um eine "ähnliche" Tätigkeit handelt, kommt es nicht darauf an, ob diese nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates als selbstständige oder unselbstständige qualifiziert wird. Ebenso darf nicht schon vor der Entsendung feststehen, dass diese über einen längeren Zeitraum als 24 Monate dauern könnte (z.B. durch einen zeitlich nicht befristeten Vertrag).


Es gelten die österreichischen Rechtsvorschriften, wenn:

  • die Tätigkeit bereits seit mindestens zwei Monate in Österreich ausgeübt wird (bei kürzeren Zeiträumen erfolgt eine individuelle Überprüfung)
  • die Tätigkeit in Österreich nach der Rückkehr sofort wieder fortgesetzt werden kann
  • die Dauer der Tätigkeit im Ausland im Voraus festgelegt wurde
  • die in Österreich notwendige Infrastruktur aufrecht erhalten wird (Büroräume, Gewerbeberechtigung, Kammermitgliedschaft etc.)


Dauer der Entsendung

  • Die Dauer der Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten
  • Eine Verlängerung ist nicht möglich (auch nicht durch Krankheit oder Urlaub)
  • Eine erneute Entsendung in den gleichen Mitgliedstaat (etwa zur Fortsetzung einer Tätigkeit für denselben Auftraggeber) ist nach Ablauf der Höchstdauer von 24 Monaten erst nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten möglich.

Entsendebescheinigung (PD-A1)

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