Mehrfach Selbständig
Hinweis:
Ob Ihre Tätigkeit im Ausland eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ist, wird nach den nationalen Rechtsvorschriften des Staates beurteilt, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Unklarheiten empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit dem ausländischen Sozialversicherungsträger.
Gehen Sie in (mindestens) zwei Staaten gleichzeitig einer selbständigen Erwerbstätigkeiten nach, unterliegen Sie den Rechtsvorschriften jenes Staates, indem sich Ihr Wohnort befindet, wenn dort auch ein wesentlicher Teil der (gesamten) Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Anderenfalls sind die Rechtsvorschriften jenes Staates anzuwenden, in dem sich der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit befindet. Selbstständige Tätigkeit im Sinne der europarechtlichen Koordinierungsregeln, ist jede selbständig ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit und auch jede selbständige Tätigkeit in der Landwirtschaft (also alle Tätigkeiten die in Österreich dem GSVG, FSVG oder BSVG unterliegen würden).
Die Entscheidung welche Rechtsvorschriften (welchen Staates) für Sie anwendbar sind, trifft der für Sie zuständige Sozialversicherungsträger Ihres Wohnortstaates. Als Bestätigung zur Vorlage in den anderen Staaten wird Ihnen das „Formular A1“ ausgestellt.
- Wesentlicher Teil der Tätigkeit
Für die Prüfung, ob ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt wird, sind die Arbeitszeit und/oder das Einkommen heranzuziehen. Wird im Rahmen dieser Bewertung ein Anteil von mindestens 25 Prozent erreicht, so sind die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates anzuwenden.
Beispiel: Sie wohnen in Österreich, wo sich auch Ihr Firmensitz befindet. Allerdings handelt es sich nur um Büroräumlichkeiten, während sich eine Produktionsstätte in der Slowakei befindet. Ihre Arbeitszeit verbringen Sie zu einem überwiegenden Teil im Büro mit administrativen Tätigkeiten, auch der Vertrieb wird von Österreich aus gesteuert. In der Slowakei führt ein Geschäftsführer das Tagesgeschäft. Sie selbst halten sich meistens nur für wenige Tage im Monat dort auf.
In diesem Beispiel sind somit die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden, weil Sie alleine schon aufgrund der persönlich erbrachten Arbeitsleistung den wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit in Österreich ausüben.- Mittelpunkt der Tätigkeit
Wird im Wohnsitzstaat nicht auch der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt, ist für die Zuständigkeitsprüfung in erster Linie jener Ort maßgebend, an dem sich eine feste und ständige Niederlassung befindet, von der aus der Tätigkeit nachgegangen wird. Weiters sind Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten entscheidend.
Beispiel 1:Sie haben Ihren Wohnsitz in Österreich und halten Vorträge in der gesamten Europäischen Union. Die Tätigkeiten werden in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich lange ausgeübt und unterliegen keiner regelmäßigen Abfolge. In Österreich halten Sie keine oder nur vereinzelt Vorträge. Sie üben hier somit keinen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit aus (so wie weiter oben beschrieben). Die notwendigen administrativen Teile Ihrer Vortragstätigkeit erledigen Sie aber an Ihrem Wohnsitz (Vorbereitung, Erstellung und Aktualisierung der Vortragsunterlagen, schriftliche Aufbereitung, Buchhaltung, sonstige administrative Tätigkeiten usw.).
Obwohl Sie also in Österreich nicht oder im Verhältnis zu den anderen Staaten nur geringfügig vortragen, sind für Sie die österreichischen Rechtsvorschriften maßgebend. Der Grund: Auch die Verwaltungs- und vorbereitenden Tätigkeiten sind für die Ausübung Ihres Berufes unbedingt notwendig. Diese, wie auch alle anderen Belange, erledigen Sie an Ihrem Wohnsitz. Daher ist der Wohnsitz der Ort, von dem aus der Tätigkeit nachgegangen wird.Beispiel 2:
Sie wohnen in Österreich und betreiben eine Handelsagentur mit Sitz in Ungarn. Von dort aus betreuen Sie Kunden vor allem im osteuropäischen Raum, gelegentlich auch in Österreich.
Obwohl sich Ihr Wohnsitz in Österreich befindet, sind in diesem Fall die ungarischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Grund: Sie gehen von einer in Ungarn gelegenen festen Betriebsstätte aus Ihrer Erwerbstätigkeit nach.- Österreich ist zuständig
Ergibt die Prüfung, dass Österreich der für Sie zuständige Staat ist, wird Ihre Erwerbstätigkeit im Ausland so behandelt, als würde sie im Inland ausgeübt. Handelt es sich bei der ausländischen Tätigkeit um eine, die auch bei Ausübung in Österreich zur Versicherung führen würde, wird die SVS für die Ermittlung der Beitragszahlungen zu den in Österreich erzielten Einkünften die ausländischen hinzurechnen (bzw. ein anderer österreichischer Sozialversicherungsträger, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die in Österreich nicht als selbständig gilt). Als Obergrenze gilt jedoch die für das jeweilige Jahr festgesetzte Höchstbeitragsgrundlage. Im Ausland entsteht für Sie jedoch Versicherungsfreiheit.
- Anderer Mitgliedstaat ist zuständig
Hier erfolgt eine Zuordnung zur ausländischen Sozialversicherung. Dadurch entsteht für Sie Versicherungsfreiheit in Österreich. Der zuständige Staat hat nun die in Österreich ausgeübte Tätigkeit so zu betrachten, als würde sie auf seinem Hoheitsgebiet ausgeübt werden. Nachdem die Sozialsysteme in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich sind - insbesondere für Selbständige -, kann die Unterstellung in das ausländische Rechtssystem dazu führen, dass keine Versicherung mehr besteht. In diesem Fall gibt es natürlich die Möglichkeit, in Österreich eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung einzugehen.
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wird trotz Zuordnung des Betriebsführers zur ausländischen Sozialversicherung von ihm der Betriebsbeitrag zur Unfallversicherung eingehoben, sofern in seinem österreichischen Betrieb Familienangehörige mittätig sind.