AMA-Datenabgleich
Als Betriebsführer von land(forst)wirtschaftlichen Betrieben sind Sie aufgrund von gesetzlichen Meldevorschriften dazu verpflichtet, gegenüber diversen Behörden (Finanzamt, AMA, Sozialversicherung, …) die von Ihnen bewirtschafteten land(forst)wirtschaftlichen Flächen bekannt zu geben. Diese Meldungen werden von den einzelnen Behörden zur Vollziehung ihres jeweiligen Aufgabenbereiches benötigt.
Auf übereinstimmende Angaben achten!
Seit dem Jahr 2013 erfolgt eine elektronische Datenübermittlung von der AMA an die Sozialversicherung. Die AMA hat dabei der SVS die auf die jeweilige Versicherungsnummer bezogenen Basisdaten des im Kalenderjahr gestellten Mehrfachantrages einschließlich der angeschlossenen Unterlagen zukommen zu lassen. Anhand dieser von der AMA bereit gestellten Daten wird von der SVS einen Abgleich durchgeführt, ob die Angaben zur Betriebsführung sowie über das Ausmaß der bewirtschafteten land(forst)wirtschaftlichen Flächen übereinstimmen.
Durch den elektronischen Datenabgleich soll eine möglichst einheitliche Erfassung der Bewirtschaftungsverhältnisse sowie eine weitgehende Übereinstimmung zwischen Betriebsführer und Förderungsbezieher gewährleistet werden. Achten Sie daher stets darauf, dass sämtliche Daten zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bei allen Behörden korrekt gemeldet sind.
- Abgleich Angaben zur Betriebsführung
Nach den Bestimmungen des Bauernsozialversicherungsgesetzes (BSVG) sind jene Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen, d.h. aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werden.
Die Antragstellung auf Gewährung von Förderungen für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb und die Entgegennahme von Fördergeldern hat in diesem Zusammenhang Indizwirkung.D.h. für die Frage der Pflichtversicherung nach dem BSVG ist prinzipiell davon auszugehen, dass die Person bzw. die Personen, welche als Förderungswerber auf dem Mehrfachantrag aufscheint bzw. aufscheinen, den land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führt bzw. führen.
- Abgleich Angaben Bewirtschaftungsverhältnisse
Anhand der von der AMA übermittelten Daten wird das Ausmaß der als bewirtschaftet angegebenen landwirtschaftlichen Flächen verglichen. Sofern im Förderungsantrag ein größeres Flächenausmaß aufscheint als bei der SVS gemeldet, werden entsprechende Erhebungen eingeleitet.
- Bracheflächen
Wird gegenüber der SVS gemeldet, dass die Flächenbewirtschaftung von Betrieben bzw. einzelnen Grundstücken aufgegeben wurde („brachliegen“), sind im entsprechenden Meldeformular Angaben über einen allfälligen Förderungsbezug zu machen.
Hier gilt es zu beachten, dass nach den Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes (LAG) die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege der land(forst)wirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird.
Für die Sozialversicherung bedeutet dies, dass im Falle des Förderungsbezuges von einer Bewirtschaftung der Fläche auszugehen ist und diese für die Feststellung der Pflichtversicherung und Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt wird.Wird bei Meldung einer Nichtbewirtschaftung anhand der Unterlagen der AMA nachträglich ein Förderungsbezug festgestellt, kommt es zur rückwirkenden Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu 5 Jahren.
- Meldeverpflichtung Betriebsführer an SVS
Die Beitragsgrundlagen in der bäuerlichen Sozialversicherung werden grundsätzlich auf Basis des Einheitswertes der bewirtschafteten Flächen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ermittelt. Maßgeblich für die Berechnung sind jene Flächen, die auf Rechnung und Gefahr des Betriebsführers bewirtschaftet werden - unabhängig von einem Förderungsbezug.
Vom Betriebsführer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist jede für die Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb eines Monats bekannt zu geben. Die Datenübermittlung von der AMA an die SVS ersetzt nicht die gesetzliche Meldeverpflichtung des Betriebsführers an die SVS.Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen (z.B. Zu- bzw. Verkäufe, Zu- bzw. Verpachtungen, Nutzungsüberlassungen, etc.) sind daher jeweils zeitgerecht der SVS zu melden.