Selbständig und Unselbständig
Hinweis:
Ob Ihre Tätigkeit im Ausland eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ist, wird nach den nationalen Rechtsvorschriften des Staates beurteilt, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Unklarheiten empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit dem ausländischen Sozialversicherungsträger.
Im Gegensatz zur Ausübung von mehreren selbständigen Erwerbstätigkeiten, ist bei dieser Konstellation der Wohnsitz nicht ausschlaggebend. Vielmehr richtet sich die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Die Entscheidung welche Rechtsvorschriften (welchen Staates) für Sie anwendbar sind, trifft der für Sie zuständige Sozialversicherungsträger Ihres Wohnortstaates. Als Bestätigung zur Vorlage in den anderen Staaten wird Ihnen das „Formular A1“ ausgestellt.
- Unselbständig im Ausland/Selbständig in Österreich
Wenn Sie in Österreich selbständig und zusätzlich im Ausland Dienstnehmer sind, erfolgt eine Zuordnung in die Rechtsvorschriften des Staates, in dem Sie die unselbständige Tätigkeit ausüben. In Österreich entsteht somit Versicherungsfreiheit.
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wird trotz Zuordnung des Betriebsführers zur ausländischen Sozialversicherung von ihm der Betriebsbeitrag zur Unfallversicherung eingehoben, sofern in seinem österreichischen Betrieb Familienangehörige mittätig sind.
- Unselbständig in Österreich/Selbständig im Ausland
Wenn Sie im Ausland selbständig und zusätzlich in Österreich unselbständig tätig sind, richtet sich die Versicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Tätigkeit im Ausland so behandelt wird, als ob sie in Österreich ausgeübt wird und hier auch die Einkünfte erzielt werden. Dies führt zur Prüfung, ob die im anderen Staat ausgeübte selbständige Tätigkeit bei einer Ausübung in Österreich zur Versicherung bei der SVS führen würde. Ist dies der Fall, benötigen wir als Nachweis über die Höhe der Einkünfte die jeweilige ausländische steuerbehördliche Entscheidung (z.B. Einkommensteuerbescheid).