Erfahren Sie mehr über die Krankenversicherungsoption für Geldleistungsberechtigte
Optionen in der Krankenversicherung
Die Optionen in der Krankenversicherung unterscheiden sich in Optionen für Sachleistungsberechtigte und die Option für Geldleistungsberechtigte.
Informieren Sie sich über die Unterschiede zwischen Sach- und Geldleistungsberechtigung und über Beginn und Ende einer der für Sie möglichen Optionen. Hier klären wir Sie über die Bestimmungen auf.
Felix erklärt's
- Unterschied Sach- und Geldleistungsberechtigung
Nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterscheiden wir beim Anspruch auf Leistungen in der Krankenversicherung, ob Sie einen Anspruch auf Sachleistungen oder Geldleistungen haben. Die Einstufung, ob Sie Sach- oder Geldleistungsberechtigter sind, hängt von der Höhe Ihrer versicherungspflichtigen Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres (inkl. der vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge) ab. Beziehen Sie zusätzlich eine Pension nach dem GSVG, ist diese ebenfalls zu berücksichtigen.
Liegen die Einkünfte/Hinzurechnungsbeträge/Pensionen in Summe unter der Sachleistungsgrenze von EUR 84.839,99 sind Sie sachleistungsberechtigt. Liegen sie über der Sachleistungsgrenze, sind Sie geldleistungsberechtigt.
Folgende Personengruppen sind grundsätzlich sachleistungsberechtigt:
- Versicherte in den ersten drei Jahren ihrer Berufsausübung
- Versicherte mit mehrfachem Krankenversicherungsschutz (Mehrfachversicherte)
- Versicherte mit auf Antrag herabgesetzter vorläufiger Beitragsgrundlage
Wie unterscheiden sich die Leistungsansprüche?
Von Ihrer Anspruchsberechtigung hängt ab, in welcher Form - als Sach- oder Geldleistung - die Leistungen der Krankenversicherung erbracht werden.
Die wichtigsten Unterschiede sind:
Leistung Sachleistungsberechtigung Geldleistungsberechtigung Ärztliche Hilfe Behandlungen bei einem Vertragsarzt werden direkt mit uns über die e-card verrechnet.
Der Selbstbehalt beträgt 20 Prozent des Vertragshonorars. Behandlungen als Privatpatient müssen Sie selbst bezahlen. Wir vergüten die Kosten in Höhe jenes Betrages, der bei Behandlung durch einen Vertragsarzt entstanden wäre – abzüglich des 20‑%igen Selbstbehalts.Behandlungen bei Ärzten können Sie nur als Privatpatient in Anspruch nehmen. Wir vergüten die Kosten laut satzungsmäßigem Tarif. Diese Vergütung ist in der Regel um ca. 25 Prozent höher als die Kostenerstattung für Sachleistungsberechtigte. Wir ersetzen maximal 80 Prozent der tatsächlichen Kosten; in der Praxis liegt die Vergütung aber deutlich darunter. Medikamente Bezug von Medikamenten mit einem Kassenrezept gegen eine Rezeptgebühr. Es gelten die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise.
Achtung: teilweise besteht Bewilligungspflicht
Bezug von Medikamenten mit Privatrezept. Die Vergütung der Kosten beträgt 80 Prozent des Preises, abzüglich der Rezeptgebühr. Grundsätzlich besteht keine Bewilligungspflicht. Spital Kostenlose Behandlungen ohne Selbstbehalt in der allgemeinen Gebührenklasse. Wählen Sie die Spital-Sonderklasse leisten wir keinen Ersatz der Mehrkosten. Kostenlose Behandlungen ohne Selbstbehalt in der allgemeinen Gebührenklasse. Wählen Sie die Spital-Sonderklasse vergüten wir die Mehrkosten nach Tarif (maximal 80 Prozent der Kosten). Bitte beachten Sie: Der Selbstbehalt kann sich auf 10 Prozent halbieren, wenn Sie am Programm „Selbständig Gesund“ teilnehmen.
- Beginn und Ende
Die Optionen in der Krankenversicherung beginnen
- grundsätzlich mit dem nächsten Monatsersten, nachdem der Antrag bei uns eingelangt ist.
- gleichzeitig mit dem Beginn Ihrer Pflichtkrankenversicherung, falls Sie dies wünschen. Ihr Antrag muss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Eintritt Ihrer Pflichtversicherung bei uns eingelangt sein.
- anschließend an den Wegfall der Geldleistungsberechtigung aufgrund einer Herabsetzung der vorläufigen Versicherungsbeiträge, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über die Herabsetzung bei uns einlangt.
Die Optionen in der Krankenversicherung enden
- mit dem Wegfall der Voraussetzungen (z.B. der Pflichtversicherung),
- durch Austritt oder
- durch Ausschluss, wenn Ihre Beiträge zur Option für mehr als drei aufeinander folgende Monate ganz oder teilweise offen sind.
Bitte beachten Sie: Sie können frühestens am Ende jenes Kalenderjahres austreten, das auf den Beginn der Option folgt. Danach ist der Austritt immer nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Beispiel: Der Beginn der Option ist am 01.04.2020 – der früheste Austritt ist mit 31.12.2021 möglich; danach jeweils zum Jahresende.
Wichtige Hinweise:
- Wenn wir Ihre endgültige Beitragsgrundlage anhand Ihres Einkommensteuerbescheides feststellen, verändert sich dadurch weder Ihre Anspruchsberechtigung noch der Zusatzbeitrag.
- Der Zusatzbeitrag für Ihre Option schließt auch den entsprechenden Leistungsanspruch für anspruchsberechtigte Partner und Kinder ein.