Wie errechnet sich die Höhe der Beträge?
Freiwillige Krankenversicherung für Freiberufler
Unter speziellen Voraussetzungen gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung. Hier klären wir Sie über die Bestimmungen auf. Informieren Sie sich über Voraussetzung und Umfang und erfahren Sie mehr über die Sonderregelung für Ärzte.
Hier finden Sie auch den Antrag auf - Selbst- bzw. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gem. § 14a bzw. § 14b GSVG (PDF, 472 KB)
- Voraussetzungen und Umfang
Für freiberuflich tätige Selbständige folgender Berufsgruppen besteht keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG):
- Wirtschaftstreuhänder
- Tierärzte
- Apotheker
- Ziviltechniker
- Patentanwälte
- Notare
- Rechtsanwälte
Allerdings besteht die Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung.
Bitte beachten Sie: Für Ärzte sind teilweise gesonderte Bestimmungen vorgesehen. Die Details dazu haben wir für Sie am Ende dieser Seite unter „Sonderregelungen für Ärzte“ zusammengefasst.
Bei der Wahl des Krankenversicherungsschutzes haben Sie verschiedene Möglichkeiten.
Üben Sie ausschließlich Ihre freiberufliche Tätigkeit aus, können Sie wählen zwischen folgenden:
- GSVG-Selbstversicherung (nach § 14a GSVG)
- ASVG-Selbstversicherung (nach § 16 ASVG) (ASVG = Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
- private Gruppenversicherung Ihrer Berufsgruppe
Entscheiden Sie sich für die GSVG-Selbstversicherung, sind Sie unabhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte krankenversichert.
Üben Sie eine weitere mit einer gesetzlichen Krankenversicherung verbundene Erwerbstätigkeit aus – z.B. als Dienstnehmer, Gewerbetreibender oder Land- / Forstwirt? Oder beziehen Sie Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld oder eine krankenversicherungspflichtige Pension? Dann stehen Ihnen bezüglich der freiberuflichen Tätigkeit folgende zur Wahl:
- GSVG-Pflichtversicherung (nach § 14b GSVG) und
- private Gruppenversicherung Ihrer Berufsgruppe.
Entscheiden Sie sich für die GSVG-Pflichtversicherung, hängt der Eintritt der Krankenversicherung grundsätzlich davon ab, ob Ihre Beitragsgrundlage die Versicherungsgrenze von EUR 6.221,28 jährlich überschreitet. Die Beitragsgrundlage setzt sich aus den versicherungspflichtigen Einkünften und allenfalls vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen zusammen.
Nähere Informationen zur Beitragsgrundlage finden Sie unter dem Punkt Beitragsberechnung & Zahlung.
Den Antrag auf Versicherungsschutz in der Krankenversicherung nach § 14a oder § 14b GSVG schicken Sie bitte ausgefüllt an das VersicherungsService Ihres SVS-Kundencenters.
Der Schutz der gewerblichen Krankenversicherung entspricht weitgehend dem der Österreichischen Gesundheitskasse.
Vergleichen Sie die Kosten! In der GSVG-Krankenversicherung richten sich die Beiträge nach Ihren Erwerbseinkünften, für die Leistungen ist grundsätzlich ein Selbstbehalt vorgesehen. In der ASVG-Selbstversicherung zahlen Sie grundsätzlich den Höchstbeitrag. Die Prämien des Gruppenvertrages hängen wesentlich vom Beitrittsalter ab und werden auch in der Pension nicht reduziert.
- Beginn und Ende
Haben Sie sich für den Versicherungsschutz in der Krankenversicherung nach § 14a oder § 14b Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) entschieden?
Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beginnt nach § 14a GSVG
- mit dem Tag, den Sie auswählen –
- frühestens an dem Tag, an dem Sie Ihre Berufsbefugnis erlangen
Sie endet
- mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem Sie aus der Kammer ausscheiden oder
- durch Eintritt einer Pflichtversicherung nach § 14b GSVG
Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG beginnt
- mit dem Tag, an dem Ihre zusätzliche Krankenversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, eines Pensionsbezuges oder des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld/Weiterbildungsgeld beginnt
Sie endet
- mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem Sie aus Ihrer Kammer ausscheiden oder
- mit dem Wegfall Ihrer zusätzlichen Krankenversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, eines Pensionsbezuges oder des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld/Weiterbildungsgeld.
Der Versicherungsschutz in der Krankenversicherung nach § 14a oder § 14b GSVG passt sich Ihrer beruflichen Situation an. Tritt zum Beispiel durch ein Dienstverhältnis eine zusätzliche Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ein, wechselt Ihr Versicherungsschutz für die selbständige Tätigkeit automatisch von der Selbstversicherung nach § 14a GSVG auf die Pflichtversicherung nach § 14b GSVG.
Fällt die zusätzliche Pflichtversicherung in der Krankenversicherung wieder weg, tritt grundsätzlich wieder die Selbstversicherung nach § 14a GSVG ein.- Beiträge
Auch die Beiträge für den Versicherungsschutz nach § 14a oder § 14b Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) werden ausschließlich anhand der Beitragsgrundlage berechnet. Ihr Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand spielt bei der Berechnung der Beiträge keine Rolle.
Die Beitragsgrundlage setzt sich im Wesentlichen aus Ihren Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit und den allenfalls vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen zusammen.
Ihre Beiträge betragen 6,8 Prozent der Beitragsgrundlage und werden Ihnen von uns vierteljährlich vorgeschrieben.
Detaillierte Informationen zur Berechnung der Beiträge finden Sie unter dem Punkt Beitragsberechnung & Zahlung.
Bitte beachten Sie: Beziehen Sie nach der Einstellung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit eine Pension oder eine Versorgungsleistung Ihrer Kammer? Dann ist diese Pension oder Versorgungsleistung die Basis für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge. Der Krankenversicherungsbeitrag macht 6,8 Prozent Ihrer Pension oder Versorgungsleistung aus.
- Sonderregelungen für Ärzte
Freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte sind von der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) ausgenommen, weil über die Vorsorgeeinrichtung ihrer Kammer ein ausreichender Versicherungsschutz in der Krankenversicherung besteht.
Sie müssen daher keinen zusätzlichen Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung wählen, können dies aber freiwillig tun.
Zur Auswahl stehen die
- GSVG-Selbstversicherung nach § 14a GSVG
- ASVG-Selbstversicherung nach § 16 ASVG
Bitte beachten Sie: Entscheiden Sie sich freiwillig für die GSVG-Selbstversicherung endet diese erst mit dem Wegfall Ihrer Mitgliedschaft bei der Ärztekammer oder Zahnärztekammer. Andere Umstände wie zum Beispiel der Eintritt einer zusätzlichen Krankenversicherung aufgrund einer anderen Tätigkeit, führen nicht zum Ende der GSVG-Selbstversicherung.
Hier finden Sie den Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gem. § 14a GSVG (PDF, 47 KB)