Weiterversicherung in der Krankenversicherung
Hier klären wir Sie über die Bestimmungen einer solchen Versicherung auf. Informieren Sie sich über die Voraussetzung und den Umfang einer für Sie möglichen Weiterversicherung in der Krankenversicherung und erfahren Sie, wie hoch die Beiträge sind.
- Voraussetzungen und Umfang
Wenn Sie auch nach dem Wegfall Ihrer Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) krankenversichert sein möchten, können Sie – für sich und Ihre auch bisher mitversicherten Angehörigen – die Weiterversicherung in der Krankenversicherung beantragen.
Auch nach dem Tod eines Versicherten oder nach Scheidung kann die Weiterversicherung in der Krankenversicherung von den „mitversicherten” Hinterbliebenen oder vom Ehepartner fortgesetzt oder neu beantragt werden.
Voraussetzungen
Die Grundvoraussetzungen für die Weiterversicherung in der Krankenversicherung sind, dass Sie
- aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG ausscheiden
- keine eigene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht
- weder in Österreich noch in einem anderen EWR-Staat pflichtkrankenversichert sind
- Ihren Wohnsitz in Österreich oder in einem anderen EWR-Staat haben
- in einem anderen EWR-Staat auch nicht freiwillig krankenversichert sind sowie
- die Vorversicherungszeit erfüllen
Vorversicherungszeit
Sie ist erfüllt, wenn Sie in den zwölf Monaten vor Ihrem Ausscheiden aus der GSVG oder BSVG-Krankenversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen pflichtkrankenversichert waren.
Antragsfrist
Wir verständigen Sie, wenn Ihre Krankenversicherung endet und informieren Sie dabei auch über die Möglichkeit der Weiterversicherung. Einen Antrag auf Weiterversicherung müssen Sie innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende der Pflichtversicherung stellen. Bei bescheidmäßiger Erledigung beginnt die 6-monatige Antragsfrist mit der Verständigung.
Für Hinterbliebene beginnt die Antragsfrist mit dem Tag nach dem Tod des Versicherten und für den geschiedenen Ehepartner mit dem Tag der rechtsgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Auflösung der Ehe.
Den Antrag auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung schicken Sie bitte an Ihre SVS-Landesstelle. Das Formular finden Sie am Ende dieser Seite.
Bitte beachten Sie: Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung sind als Sonderausgaben in voller Höhe steuerlich absetzbar.
- Beginn und Ende
Den Beginn der Weiterversicherung in der Krankenversicherung können Sie nicht frei wählen. Sie schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der Pflichtversicherung an (außer bei bescheidmäßiger Erledigung).
Die Weiterversicherung in der Krankenversicherung endet
- mit dem Wegfall der Voraussetzungen
- durch Austritt oder
- durch Ausschluss, wenn Ihre Beiträge zur Weiterversicherung für mehr als drei aufeinander folgende Monate ganz oder teilweise offen sind.
- Wenn die Beiträge zwei Monate rückständig sind (nur im BSVG).
- Beiträge
Grundsätzlich beträgt der Beitrag zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung 7,65 Prozent der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von EUR 7.070,00.
Ist es Ihnen aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Lage nicht möglich, Beiträge in dieser Höhe zu leisten, können Sie die Herabsetzung der Beitragsgrundlage beantragen.
Eine Herabsetzung ist maximal bis zur Mindestbeitragsgrundlage möglich. Legen Sie dem Antrag entsprechende Nachweise bei.
Beginn der Herabsetzung
Stellen Sie den Antrag auf Herabsetzung gleichzeitig mit Ihrem Antrag auf Weiterversicherung, aber innerhalb der sechsmonatigen Antragsfrist, beginnt die Herabsetzung mit dem Beginn der Weiterversicherung. Beantragen Sie die Herabsetzung der Beitragsgrundlage später, beginnt sie mit dem Monat nach Antragstellung.
Dauer der Herabsetzung
Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres.
Beispiel:
Die Antragstellung ist am 07.03.2024. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage gilt dann vom 01.04.2024 bis zum 31.12.2025.
Wir informieren Sie rechtzeitig vor dem Wegfall der Herabsetzung und geben Ihnen die Möglichkeit, neuerlich eine Herabsetzung zu beantragen. Stellen Sie keinen weiteren Antrag auf Herabsetzung, werden die Beiträge nach Ende der Herabsetzung von der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben.
Schicken Sie bitte den Antrag auf Herabsetzung an das Versicherungsservice Ihres SVS-Kundencenters.
Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wird auch von Amts wegen rückgängig gemacht bzw. geändert, wenn sich die geltend gemachten wirtschaftlichen Umstände ändern.