Hier erfahren Sie, welche Leistungen und Angebote Sie als Pflegeperson nützen können.
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Durch die Weiterversicherung kann man Versicherungslücken in der Pensionsversicherung schließen und so einen Pensionsanspruch sichern.
Hier klären wir Sie über die Bestimmungen auf. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen und den Umfang einer für Sie möglichen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung und erfahren Sie wie hoch die Beiträge für Sie sind. Es gibt hier auch die Möglichkeit einer Weiterversicherung bei Pflege eines Angehörigen.
- Voraussetzungen und Umfang
Wenn Sie auch nach dem Wegfall Ihrer Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) Beitragszeiten in der Pensionsversicherung erwerben möchten, können Sie die Weiterversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung beantragen. Zu beachten ist, dass eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG nur möglich ist, wenn das letzte Versicherungsmonat nach dem BSVG erworben wurde. Auch wenn das letzte Versicherungsmonat nach dem GSVG erworben wurde, ist eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG nicht möglich. Nach dem Wegfall einer Hinterbliebenenpension ist allerdings eine Weiterversicherung ausgeschlossen.
Diese Weiterversicherung ist in erster Linie dann sinnvoll, wenn sie zur Begründung eines Pensionsanspruches oder zu einem früheren Pensionsbeginn führt.
Voraussetzungen
Die Grundvoraussetzungen für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sind, dass Sie
- aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG/FSVG/BSVG ausscheiden oder Ihren Anspruch auf eine Eigenpension nach dem GSVG/FSVG/BSVG verlieren,
- in Österreich nicht nach einem anderen Pensionsversicherungsgesetz pflichtversichert sind,
- in einem anderen EWR-Staat auch nicht freiwillig pensionsversichert sind,
- in Österreich keinen Anspruch auf eine Eigenpension haben und
- die Vorversicherungszeit erfüllen.
Vorversicherungszeit
Sie ist erfüllt, wenn Sie in den 24 Monaten vor Ihrem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG/FSVG/BSVG mindestens zwölf Monate in einer gesetzlichen Pensionsversicherung versichert waren. Für Saisonbetriebe gibt es eine Spezialregelung: Die Vorversicherungszeit ist auch erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren mindestens drei Pensionsversicherungsmonate pro Jahr erworben wurden.
Antragsfrist
Wir verständigen Sie, wenn Ihre Pensionsversicherung nach dem GSVG/FSVG/BSVG endet, und informieren Sie dabei auch über die Möglichkeit der Weiterversicherung. Den Antrag auf Weiterversicherung müssen Sie dann innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende der Pensionsversicherung bzw. ab dem Wegfall des Pensionsanspruchs stellen.
Bitte beachten Sie: Haben Sie bereits mindestens 60 Versicherungsmonate in einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben, sind Sie nicht an die Erfüllung der Vorversicherungszeit und die Antragsfrist gebunden. Sie können die Weiterversicherung jederzeit beantragen.
Den Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung schicken Sie bitte an das VersicherungsService Ihrer SVS-Landesstelle. Das Formular finden Sie am Ende dieser Seite.
Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sind als Sonderausgaben in voller Höhe steuerlich absetzbar.
- aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG/FSVG/BSVG ausscheiden oder Ihren Anspruch auf eine Eigenpension nach dem GSVG/FSVG/BSVG verlieren,
- Beginn und Ende
Sie können den Beginn der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung selbst festlegen.
Die Weiterversicherung beginnt frühestens mit dem Ersten eines Kalendermonates nach dem Ende der Pflichtversicherung. Beiträge können Sie rückwirkend maximal für ein Jahr bezahlen.
Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung endet
- mit dem Wegfall der Voraussetzungen
- durch Austritt oder
- durch Ausschluss, wenn Ihre Beiträge zur Weiterversicherung für mehr als sechs aufeinander folgende Monate offen sind.
- Beiträge
Die Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe aller Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres bevor Sie aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind. Dabei sind die Beitragsgrundlagen aus allen beteiligten Bundesgesetzen zu berücksichtigen. Sie wird jährlich parallel zur Steigerung der Höchstbeitragsgrundlage angehoben.
Der Beitrag zur Weiterversicherung beträgt 22,8 Prozent dieser Beitragsgrundlage. Bestand vor der Weiterversicherung eine Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) beträgt der Beitrag zur Weiterversicherung 20 Prozent der Beitragsgrundlage.
Es besteht keine Beitragspflicht. Wir schreiben daher keine Beiträge zur Weiterversicherung vor. Es steht Ihnen also frei, die Beiträge nur für jene Monate zu bezahlen, die Sie auch als Pensionsversicherungsmonate erwerben möchten. Sie können Beiträge maximal für ein Jahr rückwirkend bezahlen.
Für Weiterversicherte, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft, in häuslicher Umgebung zu pflegen, trägt der Bund die gesamte Beitragsleistung. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Seite Pflegende Angehörige.
Bitte beachten Sie: Werden die Beiträge für mehr als sechs aufeinander folgende Monate nicht bezahlt, endet die Weiterversicherung. Zahlen Sie daher für die Aufrechterhaltung der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zumindest die Beiträge für jeden siebten Monat ein.
Ab 1. Jänner eines jeden Jahres werden die Beitragsgrundlagen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erhöht.
Beiträge zur Weiterversicherung können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.Herabsetzung der Beitragsgrundlage
Ist es Ihnen aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Lage nicht möglich, die Beiträge in der berechneten Höhe zu leisten, können Sie die Herabsetzung der Beitragsgrundlage beantragen.
Wichtig: Informieren Sie sich aber vor der Herabsetzung, ob geringere Beitragszahlungen eine negative Auswirkung auf Ihre Pension haben.
Eine Herabsetzung ist maximal bis zu einem gesetzlich festgelegten Mindestbetrag möglich. Legen Sie dem Antrag entsprechende Nachweise bei.
Dauer der Herabsetzung
Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres.
Beispiel: Die Antragstellung ist am 7. März 2024. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage gilt dann vom 01.04.2024 bis zum 31.12.2025.
Wir informieren Sie rechtzeitig vor dem Wegfall der Herabsetzung und geben Ihnen die Möglichkeit, neuerlich eine Herabsetzung zu beantragen. Stellen Sie keinen weiteren Antrag auf Herabsetzung, werden die Beiträge nach Ende der Herabsetzung von Ihrer Beitragsgrundlage vorgeschrieben.
Den Antrag auf Herabsetzung (Formular am Ende der Seite) schicken Sie bitte an das VersicherungsService Ihrer SVS-Landesstelle.
Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wird auch von Amts wegen rückgängig gemacht bzw. geändert, wenn sich die geltend gemachten wirtschaftlichen Umstände ändern.