Selbstversicherung in der Unfallversicherung
Die Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) setzt eine entsprechende selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. eine Mittätigkeit von Angehörigen voraus, die nicht bereits zu einer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung führt.
Nähere Informationen über die Selbstversicherung nach dem BSVG können Sie auch in unserem Infoblatt (PDF, 156 KB) nachlesen.
- Personenkreis
- Selbstständig Erwerbstätige mit Betriebssitz im Inland
- Mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen dessen Ehepartner oder eingetragener Partner, Kind, Enkel, Wahl- oder Stiefkind, Eltern, Großeltern, Wahl-, Stiefeltern, wenn diese im Betrieb tätig sind.
Zusätzlich zählen in der Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG folgende Personen zum berechtigten Personenkreis:
- Schwiegerkinder und -eltern sowie die Geschwister des Betriebsführers. Die Mittätigkeit muss unentgeltlich erfolgen.
- Lebensgefährten des Betriebsführers oder eines seiner Kinder sowie der Lebensgefährte eines sonstigen nach § 3 BSVG unfallversicherten Angehörigen (ausgenommen von Geschwistern des Betriebsführers)
- Pflegekinder
- Pflegende Angehörige, die den Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen.
- Personen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreiten und keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgehen oder von einem Bauern-Pensionisten überwiegend erhalten werden.
- als Angehörige geltende Personen, welche mit dem Betriebsführer seit zehn Monaten in Hausgemeinschaft leben und diesem den Haushalt unentgeltlich führen, sofern kein arbeitsfähiger Ehepartner bzw. Partner im Haushalt lebt.
Die Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG oder BSVG ist bei der SVS zu beantragen.
- Leistungen
Die Leistungen aus der freiwilligen Selbstversicherung sind die gleichen wie aus der Pflichtversicherung.
- Versicherungsschutz
Es ist zu beachten, dass – auch bei der Selbstversicherung nach dem BSVG – für jede zu schützende Person die Selbstversicherung in der Unfallversicherung eigens zu beantragen ist. Anders als in der Pflichtversicherung nach dem BSVG gibt es in der Selbstversicherung nämlich keine Betriebsversicherung, die alle im Betrieb des Betriebsführers mittätigen Familienangehörigen „automatisch“ schützt.
- Geschützte Tätigkeiten nach dem BSVG
Alle geschützten Tätigkeiten finden Sie in unserer Broschüre " Unfallversicherung" (siehe Linkleiste).
- Beginn und Ende
Die Selbstversicherung beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag und endet:
- mit dem Wegfall der Voraussetzungen
- mit dem Tag des Austrittes
- wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Monat, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist
- Beiträge
Höhe der Beiträge für die Selbstversicherung:
Beitragsgrundlage und Beitragssatz sind in der Satzung bestimmt; die Beitragsgrundlage wird jährlich mit der Aufwertungszahl erhöht.
Die Beitragsgrundlage beträgt wahlweise EUR 24,34 oder EUR 48,69 oder EUR 97,50 pro Kalendertag. Von der gewählten Beitragsgrundlage sind 1,9% an Beiträgen zu zahlen.
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Beitragsgrundlage täglich EUR 24,34 EUR 48,69 EUR 97,50 Beitrag monatlich EUR 13,87 EUR 27,75 EUR 55,58