Arbeitslosenversicherung für Gewerbetreibende und Neue Selbständige
Auch für Selbständige gibt es die Möglichkeit einer Arbeitslosenversicherung. Hier klären wir Sie über die Bestimmungen, Voraussetzungen und den Umfang auf. Erfahren Sie außerdem welche Leistungen Sie beziehen können.
- Voraussetzungen und Umfang
Als selbständig Erwerbstätiger können Sie seit dem 01.01.2009 für die Dauer Ihrer Selbständigkeit die freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen. Mit dieser haben Sie Anspruch auf sämtliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, etc.). Für die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist ausschließlich das Arbeitsmarktservice (AMS) zuständig.
Wer kann eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen?
- Selbständige, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen (FSVG) pensionsversichert sind
- freiberuflich tätige Rechtsanwälte
Sie können keine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen, wenn
- Sie als Frau das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben und die Wartezeit für eine Alterspension erfüllt ist,
- Sie als Mann das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben oder
- Ihnen bereits eine Alterspension oder ein Ruhegenuss zuerkannt wurde.
Ansprüche aus einer früheren Arbeitslosenversicherung bleiben ohne Abschluss einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung unbefristet oder befristet bestehen, solange Sie nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind oder als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig sind.
- Unbefristet, wenn Sie vor Beginn der selbständigen Tätigkeit mindestens fünf Jahre arbeitslosenversichert waren,
- befristet für höchstens fünf Jahre, wenn Sie vor Beginn der selbständigen Tätigkeit weniger als fünf Jahre arbeitslosenversichert waren.
Auch die fünfjährige Frist für den Fortbezug verlängert sich – unbefristet oder um maximal fünf Jahre – um Zeiten einer selbständigen Tätigkeit. Fortbezug bedeutet, dass von früher noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld vorhanden ist.
Wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, ist eine freiwillige Arbeitslosenversicherung sinnvoll. Aber auch bei bereits erworbenen Ansprüchen kann sich ein Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung günstig auf die Dauer oder die Höhe des Arbeitslosengeldes auswirken.
- Beginn und Ende
Den Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung erklären Sie schriftlich. Dazu haben Sie ab der Verständigung über den Beginn Ihrer Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder nach dem Sozialversicherungsgesetz für freiberuflich selbständig Erwerbstätige (FSVG) sechs Monate Zeit.
Als freiberuflich tätiger Rechtsanwalt können Sie den Eintritt innerhalb von sechs Monaten ab Beginn Ihrer freiberuflichen Tätigkeit erklären.
Beginn
Sie haben Ihren Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung innerhalb von drei Monaten erklärt? Dann beginnt diese mit dem Start der Pensionsversicherung bzw. mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit.
Sie haben Ihren Eintritt nach dem dritten Monat erklärt? Dann beginnt die freiwillige Arbeitslosenversicherung im darauffolgenden Monat.
Bitte beachten Sie: Treten Sie nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist in die freiwillige Arbeitslosenversicherung ein, haben Sie erst nach acht Jahren wieder die Möglichkeit dazu. Die Eintrittsfrist beträgt auch dann sechs Monate.
Ende
Die freiwillige Versicherung endet entweder durch Ihren Austritt oder durch den Wegfall der Voraussetzungen.
Sie können erstmals acht Jahre nach Beginn der Arbeitslosenversicherung austreten. Den Austritt müssen Sie uns innerhalb von sechs Monaten nach Ende des achtjährigen Bindungszeitraumes schriftlich mitteilen. Die Arbeitslosenversicherung läuft dann am Ende des auf die Mitteilung folgenden Monats aus.
Bitte beachten Sie: Erklären Sie den Austritt nicht rechtzeitig, besteht die nächste Möglichkeit zum Austritt erst nach acht weiteren Jahren.
Für Frauen endet die freiwillige Arbeitslosenversicherung mit Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit für eine Alterspension erfüllt ist. Für Männer endet die Arbeitslosenversicherung mit Vollendung des 63. Lebensjahres.
Unabhängig vom Lebensalter endet die freiwillige Arbeitslosenversicherung, sobald Ihnen eine Alterspension oder ein Ruhegenuss zuerkannt wurde.
Schicken Sie den Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung bitte ausgefüllt und unterschrieben an das VersicherungsService Ihres SVS-Kundencenters.
- Beiträge Arbeitslosenversicherung
Sie haben sich für die freiwillige Arbeitslosenversicherung entschieden? Dann müssen Sie für die Dauer Ihrer Pensionsversicherung oder Ihrer freiberuflichen Tätigkeit Beiträge zahlen. Sie können zwischen drei Beitragsgrundlagen wählen. Der Beitragssatz beträgt 2,95 % bei Auswahl "¼ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage" und 5,9 % bei Auswahl "½ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage" und "¾ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage". Je nach gewählter Beitragsgrundlage bezahlen Sie pro Monat folgende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung:
Beitragsgrundlage monatlicher Beitrag
(Werte 2024)¼ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage EUR 52,14 ½ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage EUR 208,57 ¾ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage EUR 312,85 Die gewählte Beitragsgrundlage gilt für den gesamten Zeitraum der Arbeitslosenversicherung. Eine Änderung der Beitragsgrundlage bei laufender Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich. Sie beeinflusst nicht nur die Höhe der Beiträge, sondern auch das Ausmaß möglicher Geldleistungen (z.B. Arbeitslosengeld).
Bitte beachten Sie: Wir heben die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gemeinsam mit den übrigen Beiträgen ein und leiten Sie an das Arbeitsmarktservice (AMS) weiter. Sie erwerben nur dann Versicherungszeiten der Arbeitslosenversicherung, wenn Sie alle von uns vorgeschriebenen Beiträge bezahlt haben.
- Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
Die häufigste Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitslosengeld. Für die Auszahlung ist das Arbeitsmarktservice (AMS) zuständig.
Sie nehmen das Arbeitslosengeld zum ersten Mal in Anspruch? Dann müssen Sie in den letzten 24 Monaten (=Rahmenfrist) vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld mindestens 52 Wochen lang arbeitslosenversichert gewesen sein. Danach genügen 28 Wochen Arbeitslosenversicherung innerhalb der letzten zwölf Monate. Für Personen unter 25 Jahren gibt es günstigere Sonderregelungen.
Nehmen Sie das Arbeitslosengeld nicht bis zur Höchstdauer in Anspruch, kann Ihnen der Fortbezug für die restliche Bezugsdauer gewährt werden. Dazu müssen Sie wieder alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme der Vorversicherungszeit, und den Fortbezug innerhalb von fünf Jahren ab dem letzten Bezugstag beantragen.
Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes sind die Beitragsgrundlagen der Arbeitslosenversicherung des vorletzten Jahres (Antragstellung 01.01. - 30.06.) oder des letzten Jahres (Antragstellung 01.07. - 31.12.) maßgeblich.
Je nach gewählter Beitragsgrundlage haben Sie Anspruch auf ein tägliches Arbeitslosengeld von:
Beitragsgrundlage Tägliches Arbeitslosengeld
(Werte 2024)
¼ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage EUR 28,43 ½ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage EUR 46,35 ¾ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage EUR 64,11 Bitte beachten Sie: Diese Beträge basieren ausschließlich auf der Beitragsgrundlage in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige. Sind auch andere Beitragsgrundlagen bei der Berechnung zu berücksichtigen, wird das Arbeitslosengeld von diesen Beträgen abweichen. Sie können die Höhe eines früher erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld zum Vergleich mit Hilfe eines Rechners auf der AMS-Homepage unverbindlich abfragen.
Wichtig: Arbeitslosengeld kann unter anderem erst dann ausbezahlt werden, wenn Ihre Pensionsversicherung endet. Sind Sie Neuer Selbständiger? Dann kann Arbeitslosengeld nur ausgezahlt werden, wenn Sie Ihre Tätigkeit endgültig einstellen.
Informationen über sämtliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung, insbesondere zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe, finden Sie auf der Homepage des AMS.