Abzugsbeträge
Ihre Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit bilden die Basis für die Berechnung Ihrer Beiträge. In diesen Einkünften können Beträge enthalten sein, die wir herausrechnen können. Dafür stellen Sie bitte einen Antrag.
- Veräußerungsgewinn
Als Veräußerungsgewinne bezeichnet man Gewinne, die bei der gänzlichen oder teilweisen Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebes oder bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles erzielt werden.
Wir können Ihre endgültige Beitragsgrundlage um Veräußerungsgewinne vermindern, allerdings nur um jenen Betrag, welcher wieder dem Sachanlagevermögen
- eines Ihrer Betriebe oder
- einer GmbH, an der Sie mit mehr als 25 Prozent beteiligt sind,
zugeführt wurde.
Ist ein Veräußerungsgewinn in Ihren Einkünften enthalten, schicken Sie uns bitte einen Antrag auf Herausrechnung.
Als Nachweis schicken Sie uns bitte geeignete Unterlagen für das entsprechende Jahr, zum Beispiel das Anlageverzeichnis Ihres Betriebes.
- Sanierungsgewinn
Wenn zum Beispiel in einem Insolvenzverfahren ein gänzlicher oder teilweiser Erlass der Schulden stattfindet, wird ein steuerlicher Gewinn in Höhe der nachgelassenen Schulden festgestellt. Derartige Gewinne sind dann abzugsfähig, wenn der Schulderlass zu Sanierungszwecken erfolgt ist. Das heißt, dass derselbe Betrieb nach dem Schulderlass weiter geführt wurde.
Auch hier ist ein Antrag notwendig - als Nachweis schicken Sie uns bitte die Einkommensteuererklärung samt Beilagen (insbesondere der Gewinn- und Verlustrechnung).