Hinaufsetzen der Beitragsgrundlage
Die Basis für die Berechnung Ihrer vorläufigen Beiträge ist die vorläufige Beitragsgrundlage. Diese wird grundsätzlich anhand der Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres ermittelt.
Ist Ihre endgültige Beitragsgrundlage im laufenden Jahr voraussichtlich höher als die vorläufige Beitragsgrundlage? Dann können Sie die Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragen. Geben Sie in Ihrem Antrag die voraussichtliche Höhe der endgültigen Beitragsgrundlage für das laufende Jahr an. Die endgültige Beitragsgrundlage ist die Summe aus den Einkünften und den vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen. Anhand dieser Prognose berechnen wir Ihre Beiträge neu.
Bitte beachten Sie, dass
- wir anhand des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides die endgültige Beitragsgrundlage feststellen. War Ihre Prognose für ein Beitragsjahr zu hoch angesetzt, kann eine hohe Gutschrift von Versicherungsbeiträgen entstehen.
- im Pensionsfall noch vorläufige Beitragsgrundlagen (und zwar auch hinaufgesetzte!) als endgültige Beitragsgrundlagen gelten und für die Berechnung der Pension herangezogen werden.
- sich durch die Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage die Art Ihrer Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung ändern kann und dadurch eventuell Zusatzbeiträge für eine Option storniert werden.
- wir Beiträge zur Selbständigenvorsorge nur hinaufsetzen können, solange sie nicht bereits an die Vorsorgekasse überwiesen wurden.
Die Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage ist bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage möglich.
Hinaufsetzung bei Mehrfachversicherung
Die Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage ist nicht möglich. Zu viel bezahlte Beiträge erhalten Sie in jedem Fall im Nachhinein zurück.
Den Antrag zur Anpassung der Beitragsgrundlage finden Sie hier: