Selbständigenvorsorge für Bauern
- Selbständigenvorsorge
Analog zur Regelung der "Abfertigung neu" für Arbeitnehmer besteht seit 01.01.2008 für in der Land- und Forstwirtschaft erwerbstätige Personen, die in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind, die Möglichkeit einer abfertigungsähnlichen betrieblichen Vorsorge nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG).
Die Selbständigenvorsorge ist für folgenden Personenkreis vorgesehen: - Betriebsführer
- hauptberuflich im Betrieb beschäftigter Ehegatte
- hauptberuflich im Betrieb beschäftigte Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder
- hauptberuflich im Betrieb beschäftigte Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern des Betriebsführers
- persönlich haftende Gesellschafter einer OG/KG
- "Opting in" – freiwilliger Beitritt zum neuen System
Für genannte Personen, die in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sind, sieht das Gesetz ein freiwilliges Vorsorgemodell vor. Dieses gilt für all jene, die erstmalig in die BSVG-Pensionsversicherung aufgenommen werden und deren Pflichtversicherung nach dem 31.12.2007 beginnt, sofern sie innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung einer selbst ausgewählten Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) beitreten.
Durch Abschluss eines Beitrittsvertrages mit einer BV-Kasse verpflichtet man sich zu einer monatlichen Beitragsleistung in Höhe von 1,53 Prozent der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für die Dauer der Pflichtversicherung. Die Beiträge werden gemeinsam mit den Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträgen vorgeschrieben.
- Beitragseinhebung erfolgt durch die SVS
Die SVS hat die Beiträge zur Selbständigenvorsorge bei laufend in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen nach dem BSVG einzuheben.
Die eingelangten Beiträge sind von der SVS jeweils bis zum 10. des zweitfolgenden Kalendermonates nach vollständiger Bezahlung eines Beitragsmonates an die ausgewählte BV-Kasse zur Veranlagung zu überweisen.
Die für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebliche Beitragsgrundlage darf für die Vorschreibung der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge nicht rückwirkend verändert werden (z.B. verspätete Meldung einer Verpachtung, Berücksichtigung von Einnahmen aus Nebentätigkeiten), um eine reibungslose Veranlagung unter Ausschluss von Nachberechnungen gewährleisten zu können.
Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten, die eine Pflichtversicherung nach anderen Sozialversicherungsgesetzen als nach dem BSVG begründen, sind auf die jeweilige Beitragsgrundlage anzurechnen.
Die Beiträge nach dem BMSVG werden seitens der SVS bis zur Beendigung der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Pensionsversicherung vorgeschrieben.
Ein Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung bis zur Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist nicht möglich.
Beiträge, die im Rahmen der Selbständigenvorsorge geleistet werden, sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.
- Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit
Im Falle der Beendigung der land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit und Aufnahme einer neuen unselbstständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben die Anwartschaften aufgrund der bisherigen Beitragszahlungen aufrecht ("Rucksackprinzip").
- Leistungsanspruch
Anwartschaftsberechtigte Personen haben nach mindestens zwei Jahren nach dem Ende der Pflichtversicherung infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach dem BSVG wesentlichen Tätigkeit (z.B. Betriebsübergabe) bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten) seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Verfügung Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.
- Verfügungsmöglichkeiten
Die Verfügung über die Selbständigenvorsorge kann, sofern die Anwartschaftsberechtigten die genannten Voraussetzungen erfüllen:
jedenfalls verlangt werden - ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes,
oder - wenn der Anwartschaftsberechtigte seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach dem BMSVG zu leisten hat.
- ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes,
- Steuerliche Vorteile
Nach Vorliegen der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch unterliegt die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrages durch die BV-Kasse der Lohnsteuerpflicht.
Wird der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds oder an eine Pensionskasse übertragen und in der Folge als laufende Rente ausbezahlt, fällt keine Lohnsteuer an.
WICHTIG:
Auskünfte hinsichtlich
- der Gestaltung des Beitrittsvertrages und dessen Auflösung (Kündigung, einvernehmliche Beendigung),
- des Wechsels der BV-Kasse,
- der Höhe des in Betracht kommenden Leistungsanspruches,
- dessen Fälligkeit,
- der Auszahlungsmodalitäten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen,
- der Verfügungsmöglichkeiten über den Kapitalbetrag sowie
- der Regelung im Falle des Todes des Anwartschaftsberechtigten
erhalten Sie ausschließlich seitens der von Ihnen gewählten Betrieblichen Vorsorgekasse.
- Übersicht Betriebliche Vorsorgekassen
Konzessionierte Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen):* Allianz Vorsorgekasse AG
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