Endgültige Berechnung in den ersten drei Jahren
Langt der Einkommensteuerbescheid eines Beitragsjahres bei uns ein, führen wir die endgültige Berechnung Ihrer Beiträge durch.
- Berechnung
Auch bei der endgültigen Berechnung der Beiträge gilt die Formel:
Dabei tritt die endgültige Beitragsgrundlage anstelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung von 18,50 Prozent (GSVG) oder 20 Prozent (FSVG) und 6,8 Prozent in der Krankenversicherung (GSVG) bleibt gleich.
- Wie wird die endgültige monatliche Beitragsgrundlage ermittelt?
Die Beitragsgrundlage ergibt sich aus Ihren versicherungspflichtigen Einkünften laut Einkommensteuerbescheid. Zu diesen Einkünften werden die im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge hinzugerechnet. Haben Sie eine freiwillige Arbeitslosenversicherung oder eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen oder zahlen Sie für mitversicherte Angehörige einen Zusatzbeitrag, sind auch diese Beiträge zu berücksichtigen. Die Summe dividieren wir durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate im Beitragsjahr. Das Ergebnis ist Ihre endgültige monatliche Beitragsgrundlage, also die Basis der Beitragsberechnung.
Bitte beachten Sie: Ihre Beitragsgrundlage ist nach oben hin durch die Höchstbeitragsgrundlage EUR 84.840,00 und nach unten durch die Mindestbeitragsgrundlagen EUR 6.221,28 begrenzt.
- Nachbemessung
Wir vergleichen nun die Beiträge, die wir Ihnen auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben haben, mit den Beiträgen, die sich aus der endgültigen Beitragsgrundlage ergeben. Dabei kann es zu Beitragsgutschriften oder zur Nachbelastung von Beiträgen kommen. Diesen Vorgang nennen wir Nachbemessung.
Bitte beachten Sie: Mitglieder der Wirtschaftskammer - also Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter - profitieren in den ersten beiden Kalenderjahren der Pflichtversicherung von einer besonderen Bestimmung: Die Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung wird nicht nachbemessen! In diesen Jahren gilt die Mindestbeitragsgrundlage als endgültige Beitragsgrundlage (Wert 2024 EUR 518,44).
Achtung: Diese Regelung bezieht sich auf Kalenderjahre.
Beispiel: Sie haben Ihre Tätigkeit im Juli eines Jahres aufgenommen. Von der fixen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung profitieren Sie 18 Monate.
- Nachbelastungen
Kommt es zur Nachbelastung von Beiträgen, schreiben wir Ihnen diese nicht sofort zur Gänze vor, sondern in vier Teilbeträgen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie weiterhin bei uns pflichtversichert sind. Die Vorschreibung des ersten Teilbetrages erfolgt im ersten Quartal des Folgejahres nach der Nachbemessung.
Auch hier wollen wir Sie in den Anfangsjahren unterstützen: Wir können Nachbelastungen aus den ersten drei Kalenderjahren der Selbständigkeit großzügiger aufteilen – über Antrag können Sie die Nachbelastungen statt in den vier Quartalen des Folgejahres, in den zwölf Quartalen der drei folgenden Kalenderjahre zahlen.
- Beiträge zur Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge
Der Beitrag zur Unfallversicherung ist ein fixer Betrag, unabhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte und wird daher nicht nachbemessen. Die Beiträge zur Selbständigenvorsorge sind zum Zeitpunkt der Nachbemessung bereits veranlagt und werden daher ebenfalls nicht nachbemessen.
- Individuelle Anpassung der endgültigen Beitragsgrundlage
Sind in Ihren Einkünften Veräußerungsgewinne enthalten, sind diese unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig. Weiters können wir über Antrag einen Sanierungsgewinn von den Einkünften abziehen. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre endgültige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu erhöhen.