Vorläufige Berechnung ab dem vierten Jahr
In der gesetzlichen Sozialversicherung können Sie die Höhe Ihrer Beiträge nicht selbst wählen – sie sind durch das Gesetz festgelegt. Die Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und zur Pensionsversicherung nach dem Sozialversicherungsgesetz für freiberuflich selbständig Erwerbstätige (FSVG) werden nach folgender Formel berechnet:
Ihr Beitrag in der Pensions- und Krankenversicherung ist also ein konkreter prozentueller Anteil (=Beitragssatz) Ihrer Beitragsgrundlage.
- Beitragsgrundlage
Die Beitragsgrundlage ergibt sich aus Ihren versicherungspflichtigen Einkünften laut Einkommensteuerbescheid. Zu diesen Einkünften werden die im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge hinzugerechnet. Haben Sie eine freiwillige Arbeitslosenversicherung oder eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen oder zahlen Sie für mitversicherte Angehörige einen Zusatzbeitrag, sind auch diese Beiträge zu berücksichtigen.
Bitte beachten Sie: Ihre Beitragsgrundlage ist nach oben hin durch die Höchstbeitragsgrundlage und nach unten durch die Mindestbeitragsgrundlagen begrenzt.
Die Werte der Mindestbeitragsgrundlagen und Höchstbeitragsgrundlage finden Sie unter Aktuelle Werte.
Da der Einkommensteuerbescheid erst nach Ablauf des Jahres erstellt wird, ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vorläufige Berechnung der Beiträge erforderlich – dazu verwenden wir eine vorläufige Beitragsgrundlage. Sobald Ihr Einkommensteuerbescheid des Beitragsjahres vorliegt, ermitteln wir die endgültige Beitragsgrundlage.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter Endgültige Berechnung der Beiträge.
- Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlage
Ihre vorläufige Beitragsgrundlage ergibt sich aus den versicherungspflichtigen Einkünften des drittvorangegangenen Jahres (z.B. 2021 für 2024) und den damals vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen. Die Summe dieser Beträge aktualisieren wir, um die Inflation auszugleichen (Faktor 2024: 1,089). Diesen Betrag teilen wir durch die Anzahl der Monate, in denen Sie im drittvorangegangenen Jahr versichert waren. Das Ergebnis ist die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage.
Beispiel: Sie waren 2021 zehn Monate bei uns pflichtversichert und haben in dieser Zeit insgesamt EUR 32.000 ab versicherungspflichtigen Einkünften (inkl. der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge) erzielt. Die aktualisierte Gesamtsumme für 2024 beträgt damit EUR 34.784 (32.000 x 1,089). Ihre vorläufige Beitragsgrundlage für 2024 beträgt monatlich EUR 3.478,40 (34.784 ÷ 10).
- Höhe des Beitragssatzes
Sind Sie nach dem GSVG pflichtversichert, beträgt der Beitragssatz
- in der Pensionsversicherung 18,50 Prozent und
- in der Krankenversicherung 7,65 Prozent (bis 2019) bzw. 6,8 Prozent (ab 2020)
Ihrer Beitragsgrundlage.
Sind Sie nach dem FSVG pflichtversichert, beträgt der Beitragssatz in der Pensionsversicherung 20 Prozent Ihrer Beitragsgrundlage.
- Beiträge zur Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge
Der Beitrag zur Unfallversicherung ist ein fixer Betrag, unabhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte. Er beträgt im Jahr 2024 EUR 11,35 monatlich.
Der Beitrag zur Selbständigenvorsorge beträgt 1,53 Prozent der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Sind Sie – z.B. als freiberuflicher Arzt – nur in der Pensionsversicherung nach dem FSVG pflichtversichert und haben sich freiwillig für die Selbständigenvorsorge entschieden, zahlen Sie 1,53 Prozent der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung als Vorsorgebeitrag.
- Individuelle Anpassung der vorläufigen Beitragsgrundlage
Sie haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ihre vorläufige Beitragsgrundlage Ihrer finanziellen Lage anzupassen.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter Individuelle Anpassung der Beiträge.